Documentation Kindeswohl und Kinderrechte

Abendveranstaltung anläßlich der Verabschiedung des neuen Kindschaftsrechts im Mai 2008 - Dokumentation

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Date

23.04.2008

With

Harry Dettenborn, Institut Gericht u. Familie Berlin-Brandenburg; Rainer Balloff, Rechtspsychologe, FU Berlin; Lotte Knoller, Kinderschutzzentrum Neukölln; Jörn Wunderlich, MdB; Harald Vogel, Richter, Amtsgericht Berlin; Mod.: C. Hildebrandt

Ein erweiterter Bericht


Nach dem bekannt werden tragischer Fälle von Kindesvernachlässigung und -misshand­lungen – einige sogar mit Todesfolge – ist einiges in Bewegung geraten. Das beginnt bei der Sensibilisierung der Öffentlichkeit, der Bevölkerung, der veränderten Arbeitsweise und zunehmenden Vernetzung der Arbeit der Jugendämter mit anderen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Ärzten, Gesundheitsdiensten etc. und der weiteren Entwicklung von Diagnoseinstrumenten wie z.B. dem Stuttgarter Kinderschutzbogen zur Früherkennung von Gefährdungssituationen. Dazu gehört auch die vorgezogene Veränderung des Paragraphen 1666 BGB – dem Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls und die anstehende große Familienrechtsreform im Jahr 2009.

Anliegen des Seminars war es, Raum für sachliche Diskussionen zu geben und vor allem aufzuklären über das was geschieht, was geplant und politisch diskutiert wird. Die Veranstaltung fand statt am Tag vor der Verabschiedung der vorgezogenen Gesetzesänderung. Was wird anders und entspricht das, was sich da ändert, tatsächlich dem Anspruch, das Kindeswohl zu stärken?

Bevor wir uns aber dieser Frage zuwandten, war es zunächst notwendig danach zu fragen, was Kindeswohl ist? Was versteht man darunter? Was sind die Voraussetzungen zur Durchsetzung von Kindeswohl und Kinderrechten und wie wird es bestimmt? Wer entscheidet, was Kindeswohl im Einzelnen beinhaltet und wo beginnt die Kindeswohlgefährdung und die Verletzung von Kinder­rechten? Und gibt es eine zunehmende Tendenz von Kindesmisshandlung und Kindesvernach­lässigung?

Harry Dettenborn vom Institut Gericht und Familie macht es den Zuhörern nicht leicht. Denn er beginnt mit der These, dass die Definition von Kindeswohl als interdisziplinärer gebrauchter Begriff so einfach nicht ist. Er ist u. a. gekennzeichnet durch kognitionspsychologische, rechtliche, moralische und wissenschaftstheoretische Aspekte. Er beschreibt Kindeswohl unter familienrechtspsychologischen Aspekt als die günstige Relation zwischen der Bedürfnislage von Kindern oder Jugendlichen und ihren Lebensbedingungen.

Kindeswohl ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, eine auslegungsbedürftige Generalklausel, auf die in der Rechtsprechung immer dann zurückgegriffen wird, wenn sich widerstreitende Interessen nicht auf eine Formel zusammenbringen lassen. Aber allgemein gilt, dass sich der Begriff des Kindeswohls an den Grundbedürfnissen des Kindes orientiert. Das beinhaltet die Befriedigung physiologischer Bedürfnisse wie Essen oder Hygiene, dem Bedürfnis nach Verständnis, nach Bindung, dem Bedürfnis nach seelischer und körperlicher Wertschätzung, Sicherheit und körperlicher Unversehrtheit, dem Bedürfnis nach Anregung, Spiel und Leistung, einschließlich der schulischen Förderung, Hausaufgaben, der Vermittlung von Kulturtechniken, dem Bedürfnis nach Selbstverwirklichung und dem Bedürfnis nach Orientierung ggf. durch Regeln und Verbote.

Nur lässt sich nicht isoliert über Kindeswohl sprechen, ohne dass nicht zugleich andere Fragen damit berührt werden, wie z.B. die Frage nach der Familie, die Frage nach ihrer Autonomie und dem Schutzbedarf des Kindes in der Familie. Das Kindeswohl steht im Spannungsfeld zwischen Elternrecht und staatlichem Wächteramt. Ab wann aber ist staatliches Handeln gefragt und erlaubt? Da es im rechtlichen Regelwerk keine Bestimmung des Kindeswohls gibt und es auch im Grundgesetz nicht benannt wird, bleiben die Grenzen zumindest juristisch unklar. Manche meinen deshalb, es handele sich bei diesem Begriff – trotz seines Gehaltes als Orientierungs- und Entscheidungsmaßstab für familiengerichtlichen bzw. kindschaftsrechtlichen Handeln – um eine Leerformel oder Mogelpackung, die in unterschiedlichen Gebrauchs­kontexten vorkommt. Klar ist: Wird das Kindeswohl gefährdet, hat Intervention und Schutz des Kindes Vorrang vor der Autonomie der Familie.


Welchen Platz hat dabei der Kindeswille?

In der familienrechtlichen Praxis gilt der Kindeswille als ein Kriterium für die Entscheidungsfindung. Dem Entwicklungsstand des Kindes angemessen soll der Kindeswille berücksichtigt werden. Im Freiwilligengerichtsbarkeitsgesetz (FGG) ist die Anhörung des Kindes als verfahrensrechtliche Pflicht enthalten (§ 50 b FGG). Und schließlich hat der nach § 50 FGG vom Gericht bestellte Verfahrenspfleger die Aufgabe in Ergänzung oder an Stelle des Personensorgeberechtigten die Kindesinteressen in das Verfahren einzubringen. Dieser Ansatz berücksichtigt zum einen den Anspruch auf Selbstbestimmung als Voraussetzung für Persönlichkeitsentwicklung und zum anderen den Entwicklungsstand des Kindes und seine Fähigkeit zur Selbstbestimmung. Wie aber lässt sich nun Kindeswille definieren?

Harry Dettenborn schlägt folgende Definition vor: „Als Kindeswille wird die altersgemäß stabile und autonome Ausrichtung des Kindes auf erstrebte, persönlich bedeutsame Zielzustände verstanden.“

Dieser Ansatz findet auch seinen Niederschlag in seiner eigenen Tätigkeit als Gutachter. Die vom Institut Gericht & Familie herausgearbeiteten Kriterien zur Erarbeitung von familienrechtlichen Gutachten enthalten zur Fragestellung des Herausarbeitens des Kindeswohls folgende Aspekte, die zu beachten sind:

1. Bei welcher Person bzw. bei welchen Personen haben die Kinder voraus­sichtlich die besseren Entwicklungsbedingungen?

2. Bei wem ist das Kindesinteresse unter besonderer Berücksichtigung der Bindungen und einer kontinuierlichen Entwicklung am besten gewähr­leistet?

3. Zu wem haben die Kinder tragfähi­ge Beziehungen und wie stellt sich die Qualität der Bindungen dar?

4. Wie stellt sich die Einvernehmlichkeit, Koopera­tionsbereitschaft, Kooperationsfähigkeit und Bin­dungstoleranz der betreffenden Personen dar?

5. Welches Arrangement der betreffenden Personen bzw. welche Regelung berücksichtigt die Beziehungen der Ge­schwister untereinander am besten?

6. Welchen Willen können die Kinder verbal bzw. durch Gestik, Mimik oder sonstiges Verhalten äußern und welches Arrangement bzw. welche Regelung entspricht am be­sten den Wünschen und Neigungen der Kinder?

Dabei sollte der verbal oder sonst geäußerte Wille des Kindes nach Möglichkeit eine Zielorientiertheit, Intensität, Stabilität (zeitliche Dauer) und Autonomie aufweisen. Daneben sollte nach Möglichkeit auch geklärt werden, ob sich der Kin­deswille als selbst gefährdend oder induziert dar­stellt.


Bezieht Harry Dettenborn nun das von ihm Beschriebene auf die gesetzlichen Veränderungen, so stellt sich für ihn das Bild differenziert dar. Zweifellos ist das Beschleunigungsgebot für das familiengerichtliche Verfahren und insbesondere die Veränderung des § 1666 BGB zur schnelleren Herausnahme des Kindes in Gefährdungssituationen, ohne die Frage der Verursachung klären zu müssen, sinnvoll. Dennoch warnt er vor einer Beschleunigung, die auf Kosten der Qualität der Entscheidungsfindung geht. Und nicht jedes Verfahren ist zur Beschleunigung geeignet. Manche Fälle brauchen Zeit, auch um Entscheidungen im Interesse des Kindes finden, manche Prozesse müssen über einen längeren Zeitraum betrachtet werden, ehe z.B. endgültige Entscheidungen getroffen werden können. Unkontrollierte Beschleunigung kann also auch Risiken bergen. Ebenso ist das in der großen Familienrechtsreform gewollte Hinwirken auf einvernehmliche Lösungen ein grundsätzlich richtiger Ansatz, einschließlich des Zusammenwirkens der unterschiedlichen Beteiligten. Aber nicht jede einvernehmliche Lösung muss dem Kindeswohl entsprechen. Eine andere Frage ist, ob in hochstrittigen Verfahren Einvernehmen überhaupt möglich ist und ob die im beschleunigten Verfahren erreichte Einigung langfristig auch tragfähig ist.

Jeder Begriff ist selbstverständlich auch außerhalb des Rechts Norm setzend und beschreibt die Erwartungen der Gesellschaft, ihre Selbstbindung und Zielsetzung. Aber wie sieht es konkret aus? Diese Frage richten wir an Lotte Knoller vom Kinderschutzzentrum Neukölln.

Wir befragten sie danach,

  • Wie sieht es mit der Durchsetzung des Kindeswohls aus ihrer Sicht aus? Reichen für heutige Herausforderungen die gesetzlichen Grundlagen oder sind andere Maßnahmen zur Durchsetzung des Kindeswohls erforderlich? Und ist der Fokus der anstehenden Familienrechtsreform richtig gesetzt?
  • Was lässt sich schon heute ändern und durch wen? Welche Forderungen müssen an die Politik oder auch an andere gesellschaftliche Akteure in Bezug auf die anstehende Reform des Kindschafts- und Familienrechts gerichtet werden?

Zunächst weist Lotte Knoller darauf hin, dass eigentlich die bisherigen Gesetze, vor allem nach in Krafttreten des § 8a SGB VIII – der Schutz­auftrag bei Kindeswohlgefährdung - ausreichend sind. Danach hat das Jugendamt die Aufgabe, nach Bekanntwerden einer Kindeswohlgefährdung das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen und ggf. Hilfen anzubieten. Dazu ist es erforderlich, dass Fachkräfte von freien Trägern, Einrichtungen und Diensten den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und ggf. auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten. Sollten diese nicht ausreichend sein, ist dies dem Jugendamt mitzuteilen. Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen. Besteht jedoch die Notwendigkeit schnellstmöglichen Handelns, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen, ggf. mit Unterstützung anderer Leistungsträger, Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei.

Wichtig aber ist vor allem aus Ihrer Sicht, dass auf die Eltern zugegangen wird, bevor ein Schaden für das Kind entsteht. Deshalb ist die im § 8 a SGB VIII enthaltene frühzeitig anzubietende Hilfe so wichtig. Gefährdung resultiert eben nicht daraus, dass Eltern unwillig sind, sondern oft aus unterschiedlich gelagerten Überforderungssituationen, bei denen Hilfeangebote der Jugendämter Abhilfe schaffen können, ohne die Kinder aus der Familie herausnehmen zu müssen.


Ein Problem sieht sie bei der Frage der Risikoeinschätzung. Wer kann diese übernehmen und damit zugleich die Frage nach den erforderlichen Hilfen beantworten. Hilfestellungen können von unterschiedlichen Einrichtungen, Diensten und Trägern angeboten werden. Nur oft gibt es zwischen diesen keine Kooperation. Notwendig ist es deshalb die Kooperation aller Beteiligten zusammen mit dem Jugendamt und untereinander. Viele Familien ziehen um, wenn ihnen das Jugendamt zu nahe kommt, um in die Zuständigkeit eines anderen Jugendamtes zu kommen.

Oft verschärfen sich bestehende Probleme aufgrund mangelnder Verständigung aller Beteiligten. Neben den Jugendämtern, freien Trägern kümmern sich auch Gesundheits- und Sozialämter, Kindergärten, Schulen, Ärzte, Krankenhäuser, Krankenkassen und Therapeuten um das Wohl des Kindes. Oftmals aber – zum Teil auch bedingt durch datenschutzrechtliche Regelungen - nur jeder für sich. Es ist zu einem Großteil deshalb eher ein Kooperations- und Qualifikationsproblem, erst dann ein Finanzproblem.

Aus diesem Grund hat sich in Berlin in letzen zwei Jahren ein Netzwerk Kinderschutz entwickelt, in dem Ärzte, Gesundheitsdienste, Jugendämter u.a. zusammenarbeiten, um frühzeitig bei möglichen Gefährdungen Hilfe anbieten zu können. Entwickelt wurde ein Neugeborenen-Screening, d.h. alle Neugeborenen bekommen eine Nummer, die überall nachgesucht werden kann. Erfolgt z.B. kein Arztbesuch kann nachgeforscht werden. Diese Maßnahme ist gut, nur sie reicht nicht aus, so wie Kontrolle wichtig und richtig ist, aber auch nicht ausreicht, um rechtzeitig unterstützende Hilfen anbieten zu können. Das ist natürlich eine Kostenfrage, aber zugleich auch eine Frage der gesetzlichen Grundlagen. Es ist ein Problem, wenn Datenschutz vor Kinderschutz geht, bzw. dieser erst dann aufgehoben wird, wenn es zu Misshandlung oder Vernachlässigung gekommen ist.

Nur Kontrolle allein reicht nicht! Hilfen müssen vorher beginnen. Es wurde deshalb in Berlin ein Netzwerk für Familienhilfen gebildet, dass diese frühzeitig anbieten soll. Dazu ist es wichtig, Risiko-Familien zu erkennen. Nach bisherigen Erfahrungen sind das vor allem Alleinerziehende, Familien, in denen es Misshandlungen gab, junge Familien auch junge Erwachsene, Familien in denen es zur Gewalt in der Partnerschaft kam und auch Familien mit psychisch kranken Eltern.

Wichtig ist es vor allem Ärzte einzubinden und dies nicht nur als Kontrollinstanz, sondern um mögliche Probleme schon vor der Geburt eines Kindes besprechen zu können, z.B. mit dem betreuenden Gynäkologen. Bei der Geburt selbst läuft vieles fließbandartig ab, da haben die Hebammen keine Zeit für Gespräche. Zu klären ist, welche Hilfen werden wann gebraucht. Wenn die Hebamme noch für zwei bis drei Monate Mutter und Kind betreut, steht oft die Frage, wie es danach weitergeht. Schaft es die Mutter bzw. die Eltern allein oder wird weitere Hilfe des Jugendamts oder Gesundheitsamt benötigt?

Inzwischen wurden in der BRD von der Familienministerin van der Leyen Modellprojekte gestartet – nationale Zentren für Kinderschutz. Dies ist ein Anfang, aber Modelle sind oft beschränkt und nur für einen kurzen Zeitraum angelegt. Oft sind aber die Kinder gerade dann gefährdet, wenn die Hilfen abgesetzt werden, wenn die Familien allein dastehen und wenn diese auch noch isolierte Familien sind, ohne soziales Netz und ohne finanzielle Ressourcen.

Es reichen aber nicht Maßnamen, die nur punktuell zugreifen, also kurze Maßnahmen und sonst nur Auflagen und Kontrollen. Darauf hat jetzt der Gesetzgeber reagiert. Das wird vor allem in der Begründung zur veränderten Gesetzgebung deutlich. Bisher wurde der Familienrichter erst hinzugezogen, wenn nichts mehr ging, wenn z.B. die Kommunikation zwischen Jugendamt, Einrichtungen, sonstigen Diensten und Familie nicht klappte.

Die Familienrechtsreform kann nun dazu beitragen, dass Familiengerichte früher angerufen werden können und mit dem Druck richterlicher Instanz ein größerer Druck auf Eltern ausgeübt wird, Hilfen anzunehmen. Aufgabe der Familienrichter ist es, zunächst ein Gespräch zu führen um dabei nach Möglichkeiten der Familienhilfe abzuklären. Frau Knoller fürchtet jedoch, dass das Projekt daran scheitern könnte, das Richter in der Regel keine Psychologen sind. Hier bestünde aus ihrer Sicht zunächst Weiterbildungsbedarf.

Aber eigentlich muss das kein unüberwindbares Problem bleiben: Zum einen gibt es bereits Richterakademien zur Weiterbildung der Richterschaft. Darüber hinaus wäre zu überlegen, ob nicht bereits während des Studiums nicht die spezifische Ausbildung zum Familienrichter angelegt werden könnte.

Diskussion


In der Diskussion wurde zunächst noch einmal der Wille des Kindes – auch als möglicher, sich selbst gefährdender Wille diskutiert. Hat ein Kind die Freiheit, sich selbst zu zerstören? Auf dem Podium war man sich einig. Kinder, die die Folgen ihres Willens oder ihres Handelns nicht überblicken können, besitzen keine Freiheit zum Handeln. Deshalb ist es richtig, dass ein Kind, das am Fensterahmen eines Hauses klettert, festgehalten wird. Auch das Problem der Autonomie des Kindeswillens wurde noch einmal auf seine Kriterien und deren Überprüfbarkeit hin diskutiert. So wird beim betreuten Umgang eine Einschätzung dieses Umgangs nach Kriterien beurteilt, die für eine teilnehmende Verhaltensbeobachtung angemessen sind. Dazu gehören die Interaktionsbeobachtun­gen zwischen Kind und Elternteil, ihr Ver­halten, ihre Emotionali­tät, die Untersuchung der Beziehungen zwischen den Personen, etwa Körper­kontakt zwischen Kind und El­ternteil, Lob, Tadel, Lenkung, Stimulierung, Akti­vität und Spontaneität des Kindes sowie Bekräfti­gungsverhalten des Elternteils des Eltern­teils, Um­gangsformen oder die Art der Kommunikation und das Eingehen auf das Kind.

Die nachfolgenden Beiträge der Referenten von Jörn Wunderlich und Harald Vogel beziehen sich auf den Gegenstand geplanter Veränderungen der Familienrechtsreform.

Das wichtigste an der Familienrechtsreform ist, dass etliche Gesetze und Vorschriften des Familienrechts endlich in eine eigenständige Verfahrensordnung zusammengeführt werden. Also keine Zersplitterung mehr der gesetzlichen Grundlagen in Zivilprozessordnung (ZPO) und Freiwilligengerichtsbarkeitsgesetz (FGG). Mit dem „Großen Familiengericht“ wird eine einheitliche und maßgeschneiderte Verfahrensordnung geschaffen, ohne Rechtswegzersplitterung.

Die inzwischen vorab durchgesetzten Gesetzesänderungen, wie die Neuregelung des Versorgungsausgleichs, die Zugewinnreform, das Unterhaltsänderungsgesetz und die Änderung der Zwangsmaßnahmen – Ordnungsgeld statt Zwangsgelder –, Fristsetzung der Arbeit der Sachverständigen etc. weisen die Richtung der kommenden großen Reform auf.

Was ist nun Gegenstand der vorgezogenen Veränderungen des § 1666 BGB – dem Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls?

Was heißt hier Erleichterung und mit welchen Konsequenzen ist dies verbunden. Was bedeutet das Vorrang und Beschleunigungsgebot des Paragraphen 50 e FFG? Und wie stehen diese Änderungen im Zusammenhang mit der Großen Familienrechtsreform 2009? Was hindert die Politik die Verabschiedung bereits in diesem Jahr vorzunehmen – wo gibt es offensichtlich noch Gesprächsbedarf?

Wir befragten dazu Jörn Wunderlich, MdB, familienpolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE im Bundestag und Mitglied der Kinderkommission des Deutschen Bundestags.

Die vorgezogenen Maßnahmen zur Änderung des Familienrechts betreffen die §§ 1666 BGB und 1666 a. Einer der maßgeblichen Gründe für diese vorgezogenen Veränderungen sind die Diskussionen um die jüngsten tragischen Ereignisse von Kindesvernachlässigungen und Misshandlungen mit Todesfolgen.

Was aber wird sich materiell rechtlich ändern? Jörn Wunderlich meint hierzu – und da sei sich der gesamte Rechtsausschuss des Bundestages einig, es ändere sich materiell rechtlich nichts. Die Herausnahme des Elternverschuldens wurde zwar geregelt, aber in der Praxis wurde bereits unabhängig vom Elternverschulden entschieden, zumal bei Kindeswohlgefährdung der Grund des Verschuldens zunächst nachrangig ist. Bei Kindeswohlgefährdung muss das Jugendamt und Familiengericht sofort reagieren.

Ein Vorteil liegt aus seiner Sicht in der angestrebten Beschleunigung, die er zugleich auch als Problem sieht. Wichtig ist für ihn, dass bei dem vorgesehenen ersten Gespräch, das innerhalb von vier Wochen nach bekannt werden einer Kindeswohlgefährdung durchgeführt werden soll, ein gemeinsamer Termin mit den Sorgeberechtigen nicht mehr zwingend ist.

Die Veränderung des Gesetzes bedeutet jedoch mehr Arbeit vor allem für die Familiengerichte und ebenso für die Jugendämter. Und gerade darin sieht er das Grundübel – die personelle Ausstattung der übrigen Ämter, die nach SGB VIII (KJHG) die aktiv werden müssen. Um an dieser Stelle etwas zu ändern fehlt der politische Wille. Dieser ist hierfür nicht vorhanden. Die Anträge von Grünen und FDP auf Veränderungen in den Ländern hinzuwirken, damit diese aktiv werden, ist mit Verweis auf die „Ländersache“ abgelehnt worden.

Was die weiteren Veränderungen des Familienrechts betrifft, so sind vor allem die Änderungen der § 50 e FGG und § 50 f FGG wichtig: § 50 e FGG enthält das Beschleunigungsgebot, d.h. innerhalb eines Monats muss ein Anhörungstermin anberaumt werden, nur in Ausnahmefällen ist davon abzusehen. § 50 f FGG regelt die persönliche Teilnahme des Jugendamtes an dieser Anhörung. Ob diese vom Grundsatz sicher richtigen Ansätze jedoch für jedes Verfahren geeignet sind, ist eher offen. Es bleibt den Gerichten wenig Spielraum für abweichende Verfahrensgestaltungen, denn nur in Ausnahmefällen darf von der zeitlichen Vorgabe abgewichen werden. z.B. bei der Regelung des Umgangs, die ggf. gerade nicht eilbedürftig entschieden werden sollten.

Das gilt in anderer Weise für das persönliche Erscheinen der Eltern und der Jugendämter zum Anhörungstermin. Wichtig ist hierbei, dass der überarbeitete Gesetzentwurf auf einen gemeinsamen Anhörungstermin orientiert, aber getrennte Anhörung der Elternteile ermöglicht. Für die Jugendämter bedeutet dies zum einen die Möglichkeit, frühzeitig mit dem Familiengericht nach den im konkreten Fall geeigneten und vor allem verbindlichen Maßnahmen zu suchen, zum anderen zusätzliche Arbeitsbelastung der Jugendämter, die bereits jetzt vielfach an der Grenze der Belastungsfähigkeit arbeiten, obwohl nun für die Jugendämter die schriftliche Berichterstattung wegfällt. Damit zielt die Reform auf die Erarbeitung von Hilfemöglichkeiten im direkten Kontakt mit den Beteiligten. Oft haben die Jugendämter gerade bei Problem- und Risikofamilien einen längeren Vorlauf und kennen Problemsituation. Dies gilt jedoch nicht in Trennungs- und Scheidungsverfahren. Wichtig ist der frühest mögliche direkte Kontakt zwischen Familienrichter und Jugendamt auch deshalb, weil oft den Richtern die Vielfalt der Hilfen der Erziehung nicht bekannt sind, ebenso die filigrane Landschaft der Einrichtungen, Dienst und Träger.

Es geht also nicht nur um Beschleunigung des Verfahrens, sondern um bessere Vernetzung der Beteiligten: Eltern, Kind, Richter, Sozialarbeiter, Sachverständige, Beratungsstellen, Recht­­sanwälte. Sollte der erste Termin nicht erfolgreich sein, erfolgt die Bestellung des Verfahrenspflegers (Verfahrensbeistands).

Aus der Sicht von Richter Vogel bedeutet die Veränderung des § 1666 BGB erstens die Konkretisierung dessen, was bereits jetzt gemacht werden kann. Wenn das Kindeswohl gefährdet ist, ist die Frage des Verschuldens nachrangig, dann muss gehandelt werden, auch wenn die Verursacher-Frage noch ungeklärt ist. Zweitens stehen die Familiengerichte bereits jetzt schon der Pflicht, die Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Insofern sind die entsprechenden Änderungen eher eine Klarstellung.

Aus seiner Sicht ist die Veränderung der Aufgaben der Richter sicher mit einer Chance des frühzeitigen Eingreifens in problematische Entwicklungen verbunden, zum anderen wird die Autorität der Familiengerichte als „Damoklesschwert“ schon frühzeitig in die Waagschale geworfen, deren letzte Möglichkeit als härteste Maßnahme die Herausnahme des Kindes bleibt. Damit aber wird die Kontrollaufgabe des Jugendamtes auf das Gericht verlagert. Entspricht dieser Ansatz dann noch dem der Gewaltenteilung? Dies wäre zu überdenken, auch vor dem Hintergrund, dass der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8 a Abs. 3 SGB VIII das Jugendamt aufgefordert wird, wenn erforderlich, das Gericht anzurufen. Dies gilt auch, wenn Personensorgeberechtigte nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken; auch dann besteht die Möglichkeit zur Anrufung des Gerichts.

Zum Cochemer Modell: Auch Harald Vogel äußert sich wie alle Referenten kritisch zum dogmatischen Ansatz dieses Modells, dessen Verallgemeinerungsanspruch zumindest hinterfragt werden sollte. Das betrifft den Zwang zur einvernehmlichen Lösung und die darin enthaltene Forderung der Beschleunigung, so dass es im nun vorliegenden Gesetzentwurf dazu heißt, dass spätestens nach einem Monat des Bekanntwerdens der Kindeswohlgefährdung ein Termin im Familiengericht anzuberaumen ist. Was aber nutzt dieser, wenn nichts aufbereitet wird, schriftliche Berichte - zumindest vom Jugendamt - nicht vorliegen. Die Konsequenz ist ein zweiter Termin.

Ebenso problematisch ist Auch die Verpflichtung, die gerichtlich angeordneten Maßnahmen nach ca. drei Monaten einmalig zu prüfen, greift zu kurz. Hier müssen die Spielräume erweitert werden, so dass eine Prüfung auch nach fünf Monaten möglich ist.

In jedem Fall sind die geplanten Gesetzesänderungen mit zusätzlicher Arbeit für die Familienrichter verbunden. Und diese sollte sichtbar sein. Sie wird es aus Sicht von Harald Vogel nicht, wenn es sich um die Fortsetzung des alten Verfahrens handelt – danach ist es statistisch keine Mehrarbeit. D.h. die Prüfung der eingeleiteten Maßnahmen sollte als ein neues Verfahren betrachtet werden. Offen also ist, wie die Kontinuität des Verfahrens und die Mehrarbeit der Beteiligten gleichermaßen berücksichtigt werden kann?

Um die Größenordnung einmal zu skizzieren - 15.000 Fälle hat das Amtsgericht Kreuzberg Tempelhof jährlich – um diese Größenordnung geht es. Wer soll die zusätzliche Arbeit leisten? Wer soll und kann das finanzieren angesichts des 60 Mrd. Euro Schuldenberges in Berlin? Die Justizsenatorin Frau von der Aue sieht zwar das Problem – eine Lösung jedoch steht aus.

Rainer Balloff beschreibt in seinem Beitrag den Stand der Diskussion um die Entwicklung, Festigung und gesetzliche Festlegung von Kinderrechten und formuliert hierzu 13 Thesen und wirft dabei einen Blick in die gar nicht all zu lang zurückliegende Geschichte. Der Geist des Bürgerlichen Gesetzbuches des 19. Jahrhunderts legte dem „männlichen elterlichen Gewaltinhaber“ die Pflicht und das Recht auf, für die minderjährige Person zu sorgen, es zu vertreten und sein Vermögen zu verwalten. Auch heute noch kommen Kinder im Text der Verfassung nur als diejenigen vor, auf die sich die Rechte ihrer Eltern beziehen: das Recht zur Pflege und Erziehung des Kindes nach Art. 6 Abs. 2 GG sowie das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. Interessanter Weise wird nur den nichtehelichen Kindern wird ein eigenständiges Recht eingeräumt, ihnen die gleichen Entwicklungsbedingungen wie ehelichen Kindern zu schaffen. Erst 1968 entschied das Bundesverfassungsgericht in der damaligen BRD erstmals, dass das Kind ein Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit ist, also Grundrechtsträger ist und Anspruch auf Schutz des Staates hat.

Bisher blieben alle Versuche erfolglos, dem Kind ein Verfassungsrecht auf Wahrung und Entfaltung seiner Grundrechte sowie auf Entwicklung zu einer selbstbestimmungs- und verantwortungsfähigen Persönlichkeit zuzubilligen, d.h. also den Art. 6 GG zu reformieren und in diesem Sinne zu ergänzen.

Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, ihre Kinder zu erziehen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach wacht das staatliche Wächteramt über den Schutzanspruch des Kindes gegenüber den Eltern und dem Staat auf ungefährdete Entwicklung. Allerdings haben Kinder erst seit dem 3. November 2000 - nach dreißigjähriger Diskussion - das verbriefte Recht auf eine gewaltfreie Erziehung hat (§ 1631 Abs. 2 BGB). Das Wächteramt zielt zunächst darauf, den Sorgeberechtigten Maßnahmen anzubieten, die zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung beitragen, ohne dass das Kind aus der Familie herausgenommen werden muss. Dies wurde durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt. Danach darf der Staat zur Wahrung der elterlichen Rechte ein Kind von seinen Eltern nicht schon dann trennen, wenn die Eltern nicht hinreichend in der Lage sind, die Fähigkeiten des Kindes optimal zu fördern. Zunächst hat die Jugendhilfe vielmehr nach § 8a SGB VIII den Auftrag, von sich aus tätig zu werden und gegebenenfalls auch Maßnahmen zu ergreifen, also auch das Familiengericht anzurufen, wenn es gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes gibt.

Aber dazu müssen die Jugendämter und Familiengerichte die notwendigen personellen, qualitativen und finanziellen Ressourcen verfügen. D.h. die Jugendämter und Familiengerichte müssen personell mit hinreichender und am besten interdisziplinärer Qualifikation ausgestattet werden, damit sie ihren Aufgaben, zunächst ambulante Hilfen in der Familie durchzuführen, gerecht werden können und die Umsetzung des umfangreichen Maßnahmekatalog in der Neufassung des § 1666 BGB überhaupt möglich ist. Ebenso müssen entsprechende Voraussetzungen für die Gespräche der Beteiligten im Familiengericht geschaffen werden, wenn diese dem Ziel dienen sollen: Kinder bei Gefährdungen besser schützen und zugleich die Elternrechte wahren. Nur dann – also bei erheblicher Aufstockung der Jugend- und Familienhilfemittel, flankierend zur Reform des Familienrechts (FamG-R), die Mitte 2009 in Kraft treten soll, lässt sich das Gebot der Beschleunigung durchsetzen innerhalb eines Monats einen Termin festzulegen und mit den Eltern, dem Kind und dem Jugendamt wahrzunehmen.

Inhaltlich bleibt das Problem bestehen, wie festgestellt werden soll, wann, wie und wo Kinder in ihrem Wohl gefährdet sind. Hier kann nur ein enges Netzwerk von Ärzten, Psychologen, Jugendhilfe, Erziehern in der Kita und Lehrern einen effektiven präventiven Schutz anbieten, um gemeinsam mit den Eltern eine Gefährdung des Kindeswohls nach Möglichkeit nicht eintreten zu lassen. Dazu gehört auch die gemeinsame Entwicklung von Diagnoseinstrumenten wie z.B. der Stuttgarter Kinderschutzbogen zur Früherkennung von Gefährdungssituationen.

Hierzu gehört ebenso eine Kindergrundsicherung, die es ermöglicht, dass Kinder unabhängig von der Arbeitssituation ihrer Eltern finanziell abgesichert sind. Da der Regelsatz in der Sozialhilfe für Kinder bislang ein fester Prozentsatz des Erwachsenenregelsatzes ist, deckt dieser den Bedarf von Kindern vordringlich in Bezug auf die Schule, Ernährung und Gesundheit nicht ausreichend ab.

Diskussion

In der abschließenden Diskussion wird nochmals die Frage gestellt, wie bei einer Einigung beim ersten Gerichtstermin sicher gestellt werden kann, dass der Wille des Kindes berücksichtig wird. Schon deshalb erweist sich die Anhörung des Kindes als wichtig, zumal keine ausführlichen Berichte des Jugendamtes mehr zur Verfügung stehen werden.

Jeder Schritt auf den unterschiedlichen Wegen zur Stärkung von Kindeswohl und Kinderrechte wird gebraucht. Wichtig ist dabei jedoch auch, die Folgehaftigkeit eines jeden Schrittes zu bedenken und zu diskutieren. Denn was nutzen gesetzliche Maßnahmen, wenn die Ressourcen zu ihrer Durchsetzung nicht gleichermaßen angeboten werden. Das spricht nicht gegen die Reform des Familienrechts, sondern dafür, flankierend zu dieser Reform, die Schaffung der entsprechenden Voraussetzungen einzufordern. Diese Forderungen müssen viel mehr mit zivilgesellschaftlichem Druck, Druck von staatlichen Institutionen, freien Trägern und sozialen Diensten bis hin zu den Jugendämtern selbst erhoben und von den politischen Parteien aufgegriffen werden. Und hierzu sind natürlich auch die Überlegungen der Linken gefragt.

Weiterführende Literatur

Dettenborn, Harry (2007). Kindeswohl und Kindeswille. Psychologische und rechtliche Aspekte. 2. Auflage. Reinhardt-Verlag, München.

Willutzki, Siegfried (2006). Die FGG-Reform – Chance für ein stärker kindorientiertes Verfahren. In: Zeitschrift kinschaftsrecht und Jugendhilfe Nr. 5 S. 224 – 229.

Programm

19.00 Uhr – 19.10 Uhr:

Einführung

Ziel der Veranstaltung, Gegenstand der Veranstaltung: Kindeswohl und Kinderechte  - Reform des Kindschafts- und Familienrechts.  Vorstellung der Referenten.

Moderatorin C. Hildebrandt

19.10 Uhr – 20.10 Uhr:

Kindeswohl und Kinderrechte

Was versteht man heute unter Kindeswohl und Kinder­rechten, in welchem Verhältnis stehen sie zu Elternrechten?

Wo beginnt die Verletzung von Kindeswohl und Kinder­rechten?

Gibt es eine zunehmende Tendenz von Kindesmisshandlung und Kindesvernachlässigung?

Prof. Dr. Harri Dettenborn, Institut Gericht und Familie Berlin-Brandenburg

Kindeswohl konkret! Reichen die gesetzlichen Grundlagen oder sind andere Maßnahmen zur Durchsetzung des Kindeswohls erforderlich? Was lässt sich schon heute ändern und durch wen? Welche Forderungen müssen an die Politik oder auch an andere gesellschaftliche Akteure in Bezug auf die anstehende Reform des Kindschafts- und Familienrechts gerichtet werden?

Lotte Knoller, Kinderschutzzentrum Neukölln

20.10 Uhr – 20.30 Uhr:

Nachfragen/Anmerkungen aus dem Publikum

20.30 Uhr – 21.20 Uhr:

Geplante Reform des FGG – Chance für Kindorientierte Verfahren – zur Sicherung von Kindeswohl und zur Stärkung von Kinderechten

Warum war eine Reform erforderlich? Es gab 1998 bereits eine Kindschaftsrechtsreform, war diese nicht ausreichend oder ist die nun geplante Reform – die notwendige Folge der damaligen Reform?

Zum Inhalt der großen Kindschafts- und Familienrechtsreform: Worin bestehen die konkreten Veränderungen der bereits jetzt vorgezogenen Neuerungen des Kindschafts- und Familienrechts. Was sind die Hauptmerkmale der Änderungen?

Jörn Wunderlich, MdB Fraktion die Linke und Richter am Amtsgericht a. D.

Wie stellt sich der Veränderungsbedarf aus der Sicht der Familienrichterinnen und Familienrichter dar, die mit der FamfG-Reform, die Mitte 2009 in Kraft treten soll, eine erhebliche Ausweitung ihres Tätigkeitsbereiches  erfahren?

Welche Auswirkungen haben die Veränderungen bezogen auf die bisherige Praxis? Was wird sich in der Familiengerichtsbarkeit ändern und gemäß den neuen Aufgabenstellungen neu konzipiert werden?

Harald Vogel, Richter am Amtsgericht Berlin als aufsichtführender Richter

Tragen die bereits erfolgten und anstehenden Reformen zur Stärkung von Kindeswohl und Kinderrechten bei? Stand der Diskussion um die Entwicklung, Festigung und gesetzliche Festlegungen von Kinderrechten.

Dr. Rainer Balloff, Rechtspsychologe, Freie Universität Berlin

20.20 Uhr – 21.45 Uhr

Nachfragen/Anmerkungen aus dem Publikum