News | Partizipation / Bürgerrechte - Staat / Demokratie - International / Transnational Ein Nobelpreis zum Geburtstag

KINDERRECHTE Vor 25 Jahren wurde die UN-Kinderrechtskonvention verabschiedet / Defizite bei der Umsetzung in Deutschland

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Torsten Krause,

Am Mittwoch (10. Dezember 2014) werden zwei Kinderrechts-Engagierte gemeinsam den Friedensnobelpreis in Stockholm entgegen nehmen: Die 17-jährige Malala Yousafzai aus Pakistan und Kailash Satyarthi (60) aus Indien.

Sie werden für ihren Einsatz im Jubiläumsjahr der UN-Konvention über die Rechte des Kindes geehrt. Während Malala als erstes Kind mit dem Friedensnobelpreis für ihren Kampf um die Rechte von Mädchen auf Bildung ausgezeichnet wird, würdigt das Komitee Satyarthis Engagement für die Bekämpfung der Kinderarbeit.

Mit dieser Auszeichnung erfahren aber nicht nur sie Öffentlichkeit und Anerkennung, sondern auch die Kinderrechtskonvention selbst. Diese wurde am 20. November 1989 durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York einstimmig verabschiedet. 194 Staaten haben die Konvention ratifiziert und damit zugesichert, die in ihr niedergeschriebenen Rechte umzusetzen. Kein anderes Dokument der Vereinten Nationen erfährt diese Akzeptanz. Lediglich in Somalia, Südsudan und den USA findet die Konvention keine Beachtung. Im Unterschied zu den USA kündigten Somalia und Südsudan vor einiger Zeit jedoch die Ratifizierung an.

In 54 Artikeln sichert die Kinderrechtskonvention allen Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Rechte auf Schutz, Förderung und Beteiligung zu und führt damit zu einem veränderten Blick auf das Kind. Es ist als eigenständiger Akteur, als (Rechts-) Subjekt wahrzunehmen. Es wird damit allen Erwachsenen gleichwertig gestellt, obwohl es laut Jörg Maywald auf Grund des asymmetrischen Verhältnisses zwischen Kindern und Erwachsenen etwa im Hinblick auf die gegenseitige Verantwortung nicht als gleich gelten kann. Kinder sind vollkommen, wenn auch nicht vollendet umschreibt dies der französische Pädagoge Philippe Meirieu. Janusz Korzcak fasste dies in seinem Buch „Theorie und Praxis der Erziehung“ in die Worte, dass Kinder nicht erst Menschen werden – sondern bereits sind. Der Menschenrechtsvertrag für Kinder trägt diesem zentralen Aspekt Rechnung, indem der Entwicklungsstand des Kindes in der Rechtsumsetzung Berücksichtigung finden muss.

Als zentral gelten vier Artikel der Konvention, die 1991 durch den ersten Kinderrechtsausschuss als allgemeine Prinzipien benannt wurden. Dazu gehören das Recht auf Gleichbehandlung (Art. 2), der Vorrang des Kindeswohls (Art. 3), das Recht auf Leben und Entwicklung (Art. 6) sowie das Recht auf Berücksichtigung der Meinung des Kindes (Art. 12). Artikel 2 stellt dabei klar, dass kein Kind eine Sonderbehandlung wegen „der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds“ erfahren darf. Auch ist das Kind vor Diskriminierungen zu schützen, die aus Äußerungen und Handlungen der Familie resultieren.

Der in Artikel 3 beschriebene Vorrang des Kindeswohls erfordert die höchste Sorgfaltspflicht bei allen Entscheidungen, die das Kind betreffen. Diese sind einer regelmäßigen Überprüfung unterworfen und im Zweifelsfall auch zu revidieren. Einig ist sich die Fachwelt zudem, dass die Bestimmung des Kindeswohls ohne die Beteiligung des Kindes nicht möglich ist. Zurückzuführen ist dies auf den Artikel 12, wonach die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zusichern, „diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife [zu berücksichtigen]“.

Die Bundesregierung verbreitete 1991 die Ansicht, dass die Kinderrechtskonvention Standards setze, „die in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht“ seien. Diese Meinung war zum Zeitpunkt ihrer Äußerung unzutreffend und ist bis heute nicht wahr geworden. So steht etwa die Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz weiterhin aus. Dies ist jedoch Voraussetzung dafür, rechtliche Unsicherheiten bezüglich der Bedeutung der Kinderrechte auszuräumen und eine verbindliche Verankerung in der juristischen Ausbildung zu gewährleisten. Auch bei der Umsetzung zentraler Bereiche der Konvention werden regelmäßig Defizite konstatiert. So kritisierte der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für das Recht auf Bildung, Vernor Munosz, im Jahr 2006 Deutschland dafür, dass in keinem anderen Land die soziale Herkunft so sehr das schulische Fortkommen beeinflusse.

Ebenso mahnen Sozialreporte regelmäßig Handlungsbedarf an, um allen Kindern die Verwirklichung ihrer sozialen und kulturellen Rechte zu ermöglichen. Eine armutsfeste Grundsicherung für Kinder, die bestehende Transferleistungen bündelt und sich nicht an den Bedürfnissen der Erwachsenenwelt orientiert wird unter anderem von Jörg Maywald als mögliche Lösung angeführt. Daneben sind weitere Anstrengungen notwendig, um die Rechte des Kindes bekannt zu machen. In vielen Kindertagesstätten und Schulen finden entsprechende Projekte bereits statt. Gleichzeitig sind sie einer Vielzahl von Lehrenden und pädagogisch verantwortlichen Personen dagegen nicht bekannt.

Der 25. Jahrestag der Verabschiedung der Konvention über die Rechte des Kindes sowie die Vergabe des Friedensnobelpreises an Malala Yousafzai und Kailash Satyarthi bieten eine Chance, Kinderrechte stärker im gesellschaftlichen Bewusstsein zu verankern und geben weiteren Anstoß für die Arbeit an der Realisierung der zugesicherten Kinderrechte.

Literatur:

Korczak, Janusz: Theorie und Praxis der Erziehung. Pädagogische Essays. Sämtliche Werke. Band 9. Editiert von Friedhelm Beimer. Gütersloh 2004.

Krause, Torsten: Schulische Kinderrechtsbildung in Deutschland. Eine Untersuchung zur Umsetzung des Art. 42 KRK im deutschen Schulwesen. Peter Lang GmbH Internationaler Verlag der Wissenschaften. Frankfurt a. M. 2013.

Maywald, Jörg: 20 Jahre UN-Kinderrechtskonvention: Bilanz und Ausblick. In: Aus Politik und Zeitgeschichte. Nr. 38/2010. S. 8-15

Meirieu, Philippe: Le pédagogue et les droits de l’enfant: histoire d’un malentendu? Condé-sur-Noireau. France. Edition du Tricorne 2002.

Unser Autor schrieb in der RosaLux 2-2014  unter dem Titel «Offene Ohren für Kinder» über Ombudsleute in der Kinder- und Jugendhilfe.