Publication Staat / Demokratie - Wirtschafts- / Sozialpolitik - Commons / Soziale Infrastruktur - Gesundheit und Pflege «Solidarische Gesundheits- und Pflegeversicherung»

Beitragssatzeffekte und Verteilungswirkungen der Einführung einer «Solidarischen Gesundheits- und Pflegeversicherung»

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Series

Studien

Authors

Heinz Rothgang, Dominik Domhoff,

Published

June 2017

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Seit mehreren Dekaden wird die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als ungerecht und – aufgrund ihrer strukturellen Einnahmeschwäche – nicht nachhaltig kritisiert. Gerechtigkeitslücken beziehen sich dabei auf Verstöße sowohl gegen die horizontale als auch die vertikale Gerechtigkeit. In ihrer Nachhaltigkeit gefährdet wird die GKV-Finanzierung dabei nicht durch eine «Kostenexplosion»,sondern durch die im Vergleich zum Bruttoinlandsprodukt deutlich zurückbleibende Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen. Die mit dem GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz zum 1. Januar 2015 erfolgte Festlegung des allgemeinen paritätisch zu tragenden Beitragssatzes zur GKV auf 14,6 % sowie die Einführung des von Arbeitnehmern alleine zu tragenden kassenindividuellen Zusatzbeitrages von zunächst durchschnittlich 0,9%, derzeit durchschnittlich 1,1%, anstelle eines von Arbeitnehmern alleine zu tragenden Sonderbeitrages von 0,9% haben hieran wenig geändert. Im Jahr der Bundestagswahl 2017 sind weder die strukturelle Einnahmeschwäche, noch die Gerechtigkeitslücken in der GKV-Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung beseitigt. Eine Reformoption, die Einnahmeseite der GKV nachhaltig zu stärken und dabei gleichzeitig Gerechtigkeitsdefizite abzubauen, bietet das Konzept der Bürgerversicherung,mit dem zentralen Merkmal einer Erweiterung der personellen und sachlichen Bemessungsgrundlage. Regelmäßig diskutierte Element sind hierbei die Ausdehnung des versicherungspflichtigen Personenkreises auch auf die derzeit in der privaten Krankenversicherung versicherten Personen,die Berücksichtigung aller Einkommensarten, insbesondere auch von Vermögenseinkommen, und die Anhebung bzw. Aufhebung der Beitragsbemessungsgrenze.