Publication Staat / Demokratie - Rassismus / Neonazismus - Partizipation / Bürgerrechte - Geschichte Vom Werden der fdGO: Das Verbot der Sozialistischen Reichspartei von 1952

Zur Geschichte des «Politischen Extremismus». Standpunkte 7/2011 von Sarah Schulz.

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Standpunkte

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February 2011

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«Politischer Extremismus» ist – nicht nur im Vorfeld von Neonazi-Demonstrationen – in aller Munde. Veröffentlichungen des Verfassungsschutzes oder des Bundesinnenministeriums entfachen regelmäßig eine Debatte über «gewaltbereite Extremisten jeglicher Couleur» und ihre Angriffe auf den Rechtsstaat. Passend dazu, um nur ein Beispiel zu nennen, schreibt Eckhard Jesse, Vertreter des Extremismusansatzes und Berater für innere Politik: «Der demokratische Verfassungsstaat ist der Widerpart des politischen Extremismus.» Auf diese Aussage lässt sich die Extremismusformel reduzieren. Es gibt eine Institution (den demokratischen Verfassungsstaat), die von einem politischen Phänomen angegriffen wird. Daraus folgt in dieser Logik, dass die Institution verteidigt werden muss. Der Verfassungsschutz tritt auf den Plan. Staat, Demokratie und Verfassung fallen hier in eins. Was stört, ist extremistisch und darf nicht sein. Die üblichen
Kritikpunkte am Extremismusansatz dürften bekannt sein: Unzulässiger Weise werden unterschiedliche Phänomene unter ungenauen Kategorien subsumiert und daraufhin gleichgesetzt. Eine breite gesellschaftliche «Mitte» wird für gut, d. h. demokratisch, erklärt. Die Spezifika einzelner Ideologeme wie Antisemitismus oder Rassismus werden verwischt, kritische Positionen als «extremistisch» stigmatisiert und Gesellschaftskritik delegitimiert.

Doch vor allem ein Argument dient in diesem Zusammenhang als Abwehrmechanismus von Kritik und gesellschaftlicher Auseinandersetzung: die freiheitlich demokratische Grundordnung (fdGO). Diese bilde den Boden des oben zitierten demokratischen Verfassungsstaates. Sei es der Verfassungsschutzbericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die Publikation des Berliner Innensenators zu linker Gewalt, sei es ein Schulbuch für politische Bildung oder ein Interview mit Eckhard Jesse: alle rekurrieren auf die fdGO. Und dabei taucht stets der Verweis auf eine höhere Autorität auf. Nämlich ein bestimmtes Zitat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von 1952: «Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung,
die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.»
[...]

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Sarah Schulz ist Studentin der Politikwissenschaft an der Universität Leipzig. In ihrer Diplomarbeit ergründet sie den Grund der Autorität des Rechts. Sie ist Redakteurin der Zeitschrift für feministische Gesellschaftskritik «outside the box».
Das Standpunkte-Papier entstand auf Anregung des Referats für Neonazismus und Strukturen/Ideologien der Ungleichwertigkeit.