Video | Gesellschaftstheorie, Gesellschaftliche Alternativen, Karl Marx «Das Interesse des Rechts darf sprechen, soweit es das Recht des Interesses ist» (Marx)

«Das Interesse des Rechts darf sprechen, soweit es das Recht des Interesses ist» (Marx)

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Herrmann Klenner,
Vortrag von Hermann Klenner am 5.5.2018 im Rahmen der Marx200-Konferenz. Moderation: Jörn Schütrumpf (Rosa-Luxemburg-Stiftung) Marx, von Haus aus Jurist, entwickelte im Ergebnis eines Dreierschritts von der Religions- über die Rechts- zur Ökonomiekritik einen Begriff des Rechts, wonach zu ihm gehöre: a) Reflexivität (Widerspiegelung der Eigentumsverhältnisse), b) Normativität (verbindliches Verhaltensreglement), c) Funktionalität (Mittel von Macht herrschender Gesellschaftsklassen). Diese Rechtskonzeption ist eingebettet in die Entwicklung der europäischen Rechtswissenschaft vergangener Jahrhunderte; ihr Wirkungsprozess vollzieht sich international und ist unabgeschlossen.