Nachricht | Waffenexporte Heckler & Koch – Prozesstag 3: Über Bedenkenländer

Das Gericht befragte vor allem den ehemaligen HK-Geschäftsführer Joachim M. sowie den Ex-Vertriebsleiter Wolfram M.

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Jan van Aken,

Auswärtiges Amt: «Anderer Präsident, andere politische Konstellation – und dann war das Bedenkenland kein Bedenkenland mehr.» Foto: Wikimedia Commons

Ein Bericht vom 3. Prozesstag am 5. Juni 2018.
 

Das Zitat des Tages kam vom Angeklagten Joachim M.: «Es gab aus Sicht des Auswärtigen Amtes immer wieder Bedenkenländer. Die haben Bedenken vorgebracht, dann gab es eine Zeit lang keine Exportgenehmigung mehr – Jordanien war so ein Fall. Ich kann Ihnen viele Länder nennen, wo das Auswärtige Amt Bedenken hatte, und zwei Jahre später – anderer Präsident, andere deutsche politische Konstellation – und dann war das Bedenkenland kein Bedenkenland mehr

Und das große Rätsel des Tages wurde vom Vorsitzenden Richter bei der Befragung von Wolfram M. aufgetischt. Der Richter hielt ihm das Protokoll eines Management-Meetings vom 27. Juli 2009 vor, in dem es hieß: «Mexiko zur Zeit schwierige Genehmigungslage. (...) Genehmigung für gewisse Staaten; Sicherstellung der Abwicklung in der Fabrik». Was mit der «Abwicklung der Fabrik» gemeint ist, bleibt unklar, aber der Richter machte klar, dass er da weiterbohren wird. M. äußerte sich nicht dazu, weil ihm die Unterlagen nicht vorlagen. Der Angeklagt Peter B. versucht es einfach als «schlecht formuliert» abzutun, worauf der Richter nur anmerkt, dass diese schlechte Formulierung sich aber wie ein roter Faden durch alle weiteren Management-Meetings ziehen würde.

 

Befragung Joachim M.

M. ist im Juli 2007 als Geschäftsführer bei HK ausgeschieden, wegen einer schweren Erkrankung, aber auch aufgrund eines massiven Zerwürfnisses mit dem damaligen Hauptgeschäftsführer. Nach seinem Ausscheiden hat er noch als Berater für Vertragsfragen für HK gearbeitet.

Auch M. beharrte wieder auf der Aussage, dass die Endverbleibserklärung und damit die Einschränkung auf bestimmte Bundesstaaten in Mexiko NICHT Teil der Genehmigung gewesen sei. Der Inhalt der Genehmigung sei nur der Export nach Mexiko mit dem Ziel «Staatsfabrik» gewesen. Auf die Nachfrage, ob das die Behörden auch so gesehen hätten, sagte er: «Das weiß ich nicht.»

M. betonte, dass HK gar nicht hätte überwachen können, ob die Endverbleibserklärung eingehalten wird. Er habe deshalb unternehmensintern die Devise ausgegeben, dass das Unternehmen bei Gesprächen mit den Genehmigungsbehörden in Deutschland keine Kontrollverantwortung übernimmt, die es nicht leisten kann. M. behauptet, dass es während seiner Zeit im Unternehmen keine Hinweise gab, dass Waffen auch in andere Regionen in Mexiko gingen. «Ich habe das nicht einmal geahnt» – was nicht ganz zu einer Reisegenehmigung in den Bundesstaat Guerrero passt, die M. für mehrere Angestellte des Unternehmens im Juni 2006 unterzeichnet hat und die der Richter ihm vorhielt.

M. versucht, die ganze Frage der Endverbleibserklärungen noch weiter zu verwirren, in dem er einen Unterschied zwischen dem englischen «end use certificate» (EUC) und der deutschen «Endverbleibserklärung» (EVE) konstruiert. Auf Nachfragen des Richters musste er allerdings eingestehen, dass man EVE auch einfach nur als Übersetzung von EUC sehen könne.

M. schätzt die wirtschaftliche Bedeutung des Mexiko-Deals für HK zu dem Zeitpunkt als «eher untergeordnet» ein.

Laut M. hat HK ca. 30 bis 50 KWKG-Exportanträge pro Jahr gestellt.

 

Ausblick:

Am 4. Sitzungstag, dem 07.06.2018, werden ermittelnde Zollbeamte als Zeugen vernommen.