Nachricht | Waffenexporte Heckler & Koch – Prozesstag 6: Das Auswärtige Amt schiebt alle Schuld von sich

AA: Auch in anderen Ländern gäbe es genehmigungsfähige Empfänger.

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Jan van Aken,

Der Zeuge aus dem Auswärtigen Amt gibt zu Protokoll, «damals» seien sie noch davon ausgegangen, dass das System der Endverbleibserklärungen funktioniere. Und die Beamten im Wirtschaftsministerium haben offenbar Heckler & Koch regelmäßig mit internen Infos versorgt.

Ein Bericht vom 6. Prozesstag am 19. Juni 2018.
 

Einmal, ein einziges Mal ging es an diesem Prozesstag auch um die Opfer. Ein Verteidiger wollte wissen, ob das Auswärtige Amt unterschiedliche Kriterien angelegt hat für die Genehmigung von G36-Gewehren und für Zulieferungen an die G3-Fabrik in Mexiko. Wörtlich sagte er: «Es macht keinen Unterschied für den, der damit erschossen wird, ob es ein G3 oder ein G36 war.» Das stimmt, aber ich möchte hinzuzufügen: Es macht für ihn auch keinen Unterschied, ob das G36 legal oder illegal exportiert wurde. Falsch waren die Waffenlieferungen in jedem Fall.

Ansonsten wurde heute ausschließlich der Zeuge Jan F. befragt, der als Referent im Auswärtigen Amt von 2005 - 2008 zuständig für das Mexiko-Geschäft war. Es ging vor allem – wieder einmal – um die Frage, ob die Endverbleibserklärungen und damit die Einschränkung auf einzelne Bundesstaaten Teil der Genehmigung gewesen waren oder nicht.

Der Zeuge überraschte gleich zu Beginn mit der Bemerkung, dass es gar nicht außergewöhnlich gewesen sei, innerhalb eines Landes zwischen verschiedenen Empfängern zu differenzieren. Auch in anderen Ländern gäbe es Empfänger, die nicht genehmigungsfähig seien, andere hingegen schon. Der Angeklagte Peter B., früher Geschäftsführer bei Heckler & Koch, steuerte als Beispiele die Präsidentengarde in Uganda oder die Marine in Indonesien bei. Er meinte sogar, dass die Marine als spezieller Endempfänger auch genau so in der Genehmigung gestanden habe.

Deshalb, so Jan F., habe sich das Auswärtige Amt (AA) zunächst auch sehr genau angeschaut, an wen die Waffen in Mexiko denn geliefert werden sollten. Eingebunden im AA war das zuständige Länderreferat für Mexiko (damals Referat 306), das Menschenrechtsrefereat GF08 sowie die Botschaft in Mexiko. Der erste Antrag betraf 2020 Gewehre und war im Juli 2005 gestellt worden. Bis zum Oktober 2005 habe das AA geprüft und dann Bedenken beim BMWi angemeldet.

Daraufhin habe HK eine neue Endverbleibserklärung (EVE) vorgelegt, mit der sei der Antrag dann genehmigt worden. Natürlich hätten sie sich damals Gedanken gemacht, ob so eine neue Endverbleibserklärung denn plausibel sei. Aber zum einen teilte die deutsche Botschaft in Mexiko mit, dass die Liefermengen auf jeden Fall plausibel seien, da Mexiko 300.000 Polizisten habe und alle mit Gewehren ausgerüstet werden sollen.

Zum anderen sei Mexiko bis dahin ja noch nie vertragsbrüchig geworden, sie hatten bis 2009 keinen Grund, an einer staatlichen mexikanischen Erklärung zu zweifeln. «Damals», so Jan F. wörtlich, «sind wir davon ausgegangen, das System der EVE funktioniert.» So, wie er das sagte, klang es ein bisschen so, dass sie gar keine andere Wahl hatten, als der staatlichen Endverbleibserklärung zu vertrauen. Denn wenn sie die in Frage gestellt hätten, wäre damit das gesamte System der deutschen Exportkontrolle in Frage gestellt gewesen – denn es beruht einzig und allein auf dem Vertrauen in ein Stück Papier, in die Endverbleibserklärungen.

Im AA seien sie davon ausgegangen, dass das BMWi – als der genehmigenden Behörde – die einmal zwischen den Ressorts getroffene Entscheidung umsetzt, mit allen dort beschlossenen Einschränkungen. Das AA hat den Status der EVE nicht rechtlich geprüft, aber sie haben beim BMWi schon schriftlich nachgefragt, ob die Genehmigungen so hinreichend sind. Zudem habe mindestens einmal ein Gespräch zwischen AA und BMWi zu dieser Frage stattgefunden.

Der Vorsitzende Richter wolle dann noch wissen, ob vielleicht aus außenpolitischer Rücksicht die Beschränkung auf bestimmte Bundesstaaten nicht mit in die Genehmigung aufgenommen wurde. Dies verneinte Jan F., so eine Überlegung sei ihm nicht bekannt.

Jan F. bestritt heftig und wiederholt, dass er oder das AA jemals den Vorschlag gemacht hätten, die Lieferung auf bestimmte Bundesstaaten zu beschränken. Sie hätten auch nie gesagt, diese oder jene Bundesstaaten gehen nicht, haben also keine eigenen positiven oder negativen Listen gemacht. Sie hätten den Antragstellern höchsten mitgeteilt, wie die Menschenrechtslage in diesem oder jenen Bundesstaat sei. Wenn in Telefonvermerken des Angeklagten Peter B. zum Beispiel zu lesen ist, dass Jan F. ihm vorgeschlagen habe, den Bundesstaat Jalisco aus dem Antrag herauszunehmen, dann kann das so nicht korrekt sein. Vielleicht hat Peter B. das so verstanden, aber er habe höchstens darauf hingewiesen, wie negativ die Menschenrechtslage in Jalisco sei, mehr nicht.

Jan F. habe damals die Kollegen vom BMWi ausdrücklich und schriftlich aufgefordert, seine Schreiben nicht direkt an Heckler & Koch weiterzuleiten. So wollte er nicht, dass Heckler & Koch die Information bekommt, dass das Auswärtige Amt selbst vor Ort überprüfen wollte, ob evtl. Waffen in nicht genehmigte Provinzen gelangt sind.

Trotzdem scheint genau das geschehen zu sein. In einem Aktenvermerk hat der Angeklagte Peter B. festgehalten, dass ihm die Überprüfung in Mexiko von Herrn Warnken im BMWi mitgeteilt worden sei. 
 

Ausblick

Die nächsten beiden Prozesstage sind am 10. und 12. Juli. Dort werden Beamte aus dem Bundeswirtschaftsministerium als Zeugen aussagen - das wird sicherlich einer der Höhepunkte des Verfahrens!