Nachricht | Waffenexporte Heckler & Koch – Prozesstag 17: Die Ausflüchte eines Beschuldigten

Über zweifelhafte interne Untersuchungen und Bauernopfer

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Autor

Jan van Aken,

Nach dem bisherigen Prozessverlauf könnte es vor allem für den ehemaligen Vertriebsleiter Ingo S. eng werden. Der versuchte sich heute als völlig unbeteiligt und unwissend darzustellen. Die Vorwürfe gegen eine andere Angeklagte stützen sich offenbar vor allem auf eine selektive Auswahl von E-Mails – eine Auswahl, die im Auftrag von Heckler & Koch von den privaten Wirtschaftsprüfern der KPMG durchgeführt wurde.

Bericht vom 17. Prozesstag am 8. Oktober 2018

 
Der Prozesstag begann mit einer längeren Einlassung des Verteidigers von Ingo S., für den eine mögliche Verurteilung wegen Erschleichens einer Genehmigung im Raum steht. Ingo S. war seit Dezember 2003 als Vertriebsleiter bei Heckler & Koch, er wurde im Januar 2008 aus – angeblich auch ihm – unbekannten Gründen kurzfristig freigestellt. Sein Job habe vor allem in Kundengesprächen, Messepräsentationen oder der Koordination von Angeboten bestanden, in das Genehmigungsverfahren sei er praktisch gar nicht eingebunden gewesen. Er habe keinerlei Kontakte zu den Ministerien in Bezug auf die Genehmigungserteilung gehabt.

Ingo S. habe zu keinem Zeitpunkt Zweifel an den Endverbleibserklärungen der mexikanischen Behörden gehabt. Die langjährige erfolgreiche Zusammenarbeit mit der mexikanischen Regierung habe für ihn zu keinem Zeitpunkt Anlass für einen Verdacht auf Unregelmäßigkeiten gegeben. Ihm sei bis heute nicht bekannt, ob überhaupt in «böse Staaten» geliefert worden sei. Zudem habe der letzte Prozesstag ergeben, dass dem Mexiko-Geschäft für das Unternehmen nur eine geringe Bedeutung zukam. Für einen derart geringen Umsatz hätte es keinen Sinn gemacht, ein Risiko bei der Genehmigungserteilung einzugehen.

Dann ging sein Verteidiger auf den zentralen Vorwurf ein, auf den sich eine mögliche Verurteilung wegen Erschleichung einer Ausfuhrgenehmigung gründen würde: Die Tatsache, dass den Genehmigungsbehörden nicht mitgeteilt wurde, dass der ursprüngliche Auftrag über die Lieferung von 2020 G36-Gewehren im Jahre 2005 storniert worden war. Dies, so die Argumentation der Verteidigung, sei für die Beurteilung der Sachlage durch die Genehmigungsbehörden zu keinem Zeitpunkt von Bedeutung gewesen, da es nur um kaufmännische Details ginge. Der Richter wies daraufhin zu Recht darauf hin, dass es hier eben nicht um eine simple Änderung von Preisen ginge, sondern um den Austausch der Endverbleibserklärungen – und die hatten für das Genehmigungsverfahren eine ganz zentrale Bedeutung.

Im Anschluss daran kam der Verteidiger der Angeklagten Marianne B. zu Wort. Er regte an, dass endlich der gesamte E-Mail-Account von Frau B. zur Verfügung gestellt werden müsse. Grundlage der Verdächtigungen gegen Marianne B. seien vor allem E-Mails, die über ihren Account gelaufen seien. Da aber nur ein Teil ihrer E-Mails vorliegen, seien diese aus dem Zusammenhang gerissen.

Brisant ist daran vor allem, dass diese Auswahl nicht von den Ermittlungsbehörden, sondern von der Unternehmensberatung KPMG durchgeführt wurde, die von Heckler & Koch mit einer internen Untersuchung beauftragt worden war. Es sei ohnehin aus Sicht der Verteidigung unzulässig, Ermittlungstätigkeiten an private Unternehmen zu outsourcen. Aber es sei, so der Verteidiger, auf jeden Fall eine Grenze überschritten, wenn dieses private Unternehmen auch noch von einem Prozessbeteiligten beauftragt und bezahlt wird. 

Darauf erwiderte der Rechtsanwalt von Heckler & Koch, dass die KPMG-Untersuchung keine Tendenz gehabt hätte, der Auftrag von Heckler & Koch sei völlig ergebnisoffen gewesen. Das sei auch so mit der Staatsanwaltschaft besprochen worden. Das wiederum wies der Verteidiger von Marianna B. empört zurück und verwies darauf, dass ihm seinerzeit der damalige Oberstaatsanwalt telefonisch mitgeteilt habe, dass es keine enge Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft gegeben habe. Er soll sinngemäß gesagt haben: «Jetzt werden da Bauernopfer ausgewählt und damit kommen sie nicht durch

Abschließend stellte der Verteidiger von Marianne B. noch zwei Beweisanträge:

  • Die Ladung einer Kollegin von Marianne B., die bestätigen könne, dass deren Aufgabe vor allem in der Weiterleitung von Informationen bestand und sie nie Einfluss auf das Genehmigungsverfahren genommen habe. Sämtliche Entscheidungen seien weiter oben in der Hierarchie gefällt worden, die Sachbearbeiterinnen hätten lediglich auf Weisung vordiktierte Briefe geschrieben.
  • Die Ladung von Arne W., der seinerzeit in der deutschen Botschaft in Mexiko tätig war. Er solle bezeugen, dass das Auswärtige Amt vom tatsächlichen Endverbleib der Gewehre informiert war, eine Überprüfung des Endverbleibs NICHT selbst durchgeführt wurde und dass auch das Auswärtige Amt damit gerechnet habe, dass auch heikle Provinzen beliefert wurden.
Ausblick

Der Prozess neigt sich dem Ende zu, die Dienstags-Termine im November wurden bereits gestrichen. Je nach Entscheidung des Gerichtes über die heute gestellten Beweisanträge könnte es noch eine weitere Zeugenrunde geben, danach stehen dann bereits die Plädoyers an.