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Kommentar zu der aktuellen Debatte um die Frage «Wer ist gemeinnützig?» von Peer Stolle, Rechtsanwalt in Berlin

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Peer Stolle,

Die Zivilgesellschaft ist gemeinnützig! - Campact
Die Zivilgesellschaft ist gemeinnützig! Unterzeichnen Sie den Appell von Campact. Tobias Schwarz / AFP

Die Diskussion, wer und was als gemeinnützig anzusehen ist, ist in der letzten Zeit wieder neu aufgeflammt. Nachdem Anfang des Jahres der Bundesfinanzhof entschieden hat, dass dem globalisierungskritischen Netzwerk attac zu Recht vom Finanzamt Frankfurt/Main die Gemeinnützigkeit aberkannt worden ist, entzog im Oktober 2019 das Berliner Finanzamt dem Kampagnennetzwerk campact! ebenfalls die Gemeinnützigkeit. Kurz darauf wurde bekannt, dass auch die soziokulturelle Einrichtung DemoZ in Ludwigsburg ihre Gemeinnützigkeit verloren hat. Ganz aktuell meldet jetzt die VVN-BdA die Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das Berliner Finanzamt. Gleichzeitig wird gerade diskutiert, ob Vereine, die nur Männer oder Frauen aufnehmen, gemeinnützig sein können.

In dem folgenden Artikel soll aufgezeigt werden, was Gemeinnützigkeit eigentlich bedeutet, wie die aktuelle Gesetzeslage ist, wo die Problemfälle liegen und welcher Änderungsbedarf besteht.

Peer Stolle ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Berlin. Er ist neben der Strafverteidigung auch im Bereich des Polizei- und Versammlungsrechts tätig und vertritt öfter Mandant*innen gegen den Verfassungsschutz. Rechtsanwalt Stolle ist Mitglied im Vorstand des RAV e.V.

Gesetzeslage

Der Status der Gemeinnützigkeit, der in der Öffentlichkeit oft als allgemeines Gütesiegel verstanden wird, ist vor allem ein steuerrechtlicher Status. Mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines Vereins durch ein Finanzamt ist eine Vielzahl von steuerlichen und außersteuerlichen Vergünstigungen verbunden. So können Spenden von der Steuer abgesetzt werden. Der Verein kann von der Zahlung der Körperschafts- und Umsatzsteuer, bei Grundbesitz von der Grundsteuer freigestellt und bei Zuwendungen an den Verein von der Erbschaftssteuer freigestellt bzw. diese reduziert werden. Darüber hinaus ist der Status der Gemeinnützigkeit oft Voraussetzung, um durch die öffentliche Hand gefördert zu werden bzw. kostengünstigen/freien Zugang zu kommunalen oder staatlichen Räumen zu bekommen.

Gerade für kleinere, insbesondere ehrenamtlich betriebene Vereine ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit oft existenziell, da durch diese steuerlichen Vergünstigungen erst die Vereinsarbeit in finanzieller Hinsicht gewährleistet werden kann.

Als gemeinnützig anerkannt ist eine Vielzahl von Vereinen: neben Sport-, Gesangs- und Nachbarschaftsvereinen, Kindergärten, Religionsgemeinschaften, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung etwa auch die politischen Stiftungen, sowie die Deutsche Gesellschaft für Wehrtechnik oder die Blutfreitagsgemeinschaft Weingarten.

Voraussetzung für die Anerkennung als gemeinnützig ist die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet. Was genau darunter zu verstehen ist, bestimmt ein 25 Punkte umfassender Katalog in § 52 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Dort finden sich als Zwecke beispielsweise die Jugend- und Altenhilfe, die Religion, die Wohlfahrtspflege, das traditionelle Brauchtum, der Sport, der Schutz der Ehe und Familie und vieles mehr. Diese Zwecke müssen sich sowohl aus der Satzung ergeben, als auch der tatsächlichen Vereinsarbeit entsprechen.

Diese kleine Übersicht lässt schon erkennen, dass es keine klare Tendenz gibt, was der Gesetzgeber unter Gemeinnützigkeit versteht. Es wird auch deutlich, dass eine Vielzahl der Zwecke, die dort genannt werden, aktuell eher eine untergeordnete Rolle spielen, wie Modellflug oder das Amateurfunken. Dagegen fehlen Vereinszwecke, wie Antidiskriminierung, Diversität, Menschenrechte, Klimaschutz, Bereitstellen von WLAN etc. Zwar findet sich im Gesetz die Klausel, dass Zwecke für gemeinnützig erklärt werden können, die nicht ausdrücklich genannt werden, aber vergleichbar die Allgemeinheit fördern. Trotzdem führt dieser Katalog zu immer wiederkehrenden Schwierigkeiten und Unsicherheiten.

Eine vor kurzem durchgeführte Studie hat untersucht, wie einheitlich die Praxis der Finanzämter bei der Erteilung der Gemeinnützigkeit ist. Bei einer Vielzahl von Finanzämtern wurden jeweils die gleichen drei fiktiven Vereinigungen angemeldet und beantragt, ihnen die Gemeinnützigkeit zu erteilen. Von ca. der Hälfte der Finanzämter wurde die Gemeinnützigkeit anerkannt; die anderen haben sie trotz gleichlautender Satzungen und Begründungen abgelehnt.

Problemfelder

Die Problemfelder bei der Erteilung der Gemeinnützigkeit sind nicht neu. Sie wurden lediglich durch den von attac geführten Rechtsstreit einer breiteren Öffentlichkeit bewusst. Im Folgenden sollen die Hauptproblemfelder dargestellt werden.

(Allgemein-)politische Tätigkeit

Hauptkonfliktpunkt ist die Frage, inwieweit (allgemein-)politische Tätigkeiten und Zwecksetzungen unter das Gemeinnützigkeitsrecht fallen. In dem Katalog werden allgemein-politische Zwecksetzungen nicht ausdrücklich unter den anerkannten Zwecken aufgeführt. Als Anfang des 20. Jahrhunderts das Gemeinnützigkeitsrecht eingeführt wurde, herrschte der Gedanke vor, dass damit Träger und Zwecke der allgemeinen Wohlfahrtspflege steuerlich begünstigt werden sollten. Die Behandlung (allgemein-)politischer Fragestellungen sollte stattdessen den Parteien vorbehalten bleiben. Politik und Gemeinnützigkeit sollte sich – vereinfacht gesagt – gegenseitig ausschließen.

Mit der in den letzten Jahrzehnten zunehmenden Bedeutung der Zivilgesellschaft und ihrer Akteur*innen ist die Grenze zwischen Politik und Gemeinnützigkeit brüchiger geworden. So findet zum einen der Schwerpunkt der politischen Willensbildung nicht mehr in Parteien statt, sondern in ganz unterschiedlichen Institutionen und Organisationen. Zum anderen sind die Sphären der traditionellen Gemeinnützigkeit und der Allgemein- bzw. Tagespolitik nicht einfach voneinander zu trennen, da die Politik sämtliche Lebensbereiche durchdringt.

Dementsprechend bestehen enorme Abgrenzungsschwierigkeiten, wann noch ein Tätigwerden eines Vereins im Sinne eines gemeinnützigen Satzungszwecks vorliegt und wann schon eine (allgemein-)politische Tätigkeit anzunehmen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der letztinstanzlich über solche Streitfragen entscheidet, sind die einzelnen gemeinnützigen Zwecke (wie beispielsweise Jugendhilfe, Umweltschutz, Kunst und Kultur) gesellschaftspolitisch determiniert und auch selbst Gegenstände parteilicher oder staatlicher Politik. Aus diesem Grund muss es den gemeinnützigen Körperschaften möglich sein, politischen Äußerungen in dem Bereich zu tätigen, die von dem satzungsgemäßen Zweck mit umfasst sind. So kann ein Verein, der sich mit Kernenergie beschäftigt, sich zu den die Kernenergie betreffenden politischen Fragestellungen äußern.

Daraus folgt, dass nach Ansicht des Bundesfinanzhofes keine Gemeinnützigkeit mehr gegeben ist, wenn politische Äußerungen getätigt werden, die über diesen Zweck hinausgehen (BFH, Urteil vom 09.02.2011 – I R 19/10) bzw. nicht mehr parteipolitisch neutral sind.

Diese Abgrenzung ist häufig schwierig. Wann bezieht sich eine politische Äußerung noch auf den satzungsgemäßen Zweck, wann geht sie darüber hinaus? Hier ist eine weite Interpretation von den Finanzämtern zu fordern; in Zweifelsfällen sollte für die Gemeinnützigkeit entschieden werden. So kann und muss sich zum Beispiel auch ein Sport- und/oder Kulturverein etwa zu Rassismus oder Geschlechterdiskriminierung äußern dürfen, ohne dadurch seinen Status als gemeinnützig zu gefährden. Diskriminierungen und Abwertungen treffen auch immer die eigene Mitgliedschaft, so dass entsprechendes Engagement vom Satzungszweck, etwa der Jugendhilfe, auch mit umfasst ist. Zudem handelt es sich dabei um kein spezifisch parteipolitisches Engagement.

Schwieriger wird es, wenn politische Zwecke den Hauptteil der Vereinstätigkeiten ausmachen. Für attac und campact! spielte diese Problematik die entscheidende Rolle. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) in Bezug auf attac ausgeführt, dass dieser Verein sich ständig zu unterschiedlichen tagespolitischen Themen äußere. «Wer politische Zwecke», so der BFH, «durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck i.S. von § 52 AO. Eine gemeinnützige Körperschaft darf sich in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient.»

Politische Bildung

Probleme gibt es auch immer wieder bei der Zuordnung der politischen Bildung zur Gemeinnützigkeit. In der Liste der anerkannten Zwecke findet sich unter Nr. 7 auch die Volks- und Berufsbildung. Vom Bundesfinanzhof anerkannt gehört dazu auch die politische Bildung (Urteil v. 23.09.1999 – XI R 63/98). Sie zielt auf die Schaffung und Förderung politischer Wahrnehmungsfähigkeit und politischem Verantwortungsbewusstsein sowie auf die Diskussion politischer Fragen ab. Mit ihr können auch Lösungsvorschläge für tagespolitische Fragestellungen erarbeitet werden. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes ist politische Bildung aber nur dann gemeinnützig, wenn sie in «geistiger Offenheit» erfolge. Die Grenze der noch als gemeinnützig anerkennungsfähigen politischen Bildung liege demnach dann vor, wenn es sich um «einseitige Agitation, die unkritische Indoktrination oder die parteipolitisch motivierte Einflussnahme» handelt.

Im attac-Urteil vertritt der Bundesfinanzhof sogar, dass es an der Gemeinnützigkeit fehle, wenn die politische Bildung eingesetzt werde, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen. Die sei bei attac der Fall.

Eben dort liegt das Problem. Wenn man noch nachvollziehen kann, dass Agitation, Indoktrination und Parteipolitik von der Gemeinnützigkeit ausgeschlossen werden sollen, geht das Kriterium der Beeinflussung der öffentlichen Meinung zu weit. Politische Bildung sollte parteipolitisch neutral sein, aber nicht wertneutral. Eine politische Bildung, die nicht (zumindest auch) auf die Beeinflussung der öffentlichen Meinung abzielt, ist fast nicht denkbar, auf jeden Fall nicht sauber abgrenzbar.

Erwähnung im Verfassungsschutzbericht

Durch eine 2009 erfolgte Gesetzesänderung ist ein Verein nicht als gemeinnützig anzusehen, der verfassungsfeindliche Bestrebungen fördert. Problematisch ist die gleichzeitig mit eingeführte Beweislastregel, dass von der Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen auszugehen sei, wenn der Verein in einem Verfassungsschutzbericht als «extremistische» Organisation aufgeführt wird, solange der Verein nicht das Gegenteil beweisen kann. Seit dieser Gesetzesänderung findet sich im VS-Bericht des Bundes und einiger Länder im Anhang immer eine Liste aller «extremistischen» Organisationen. So wird es den Finanzämtern und anderen Behörden leichter gemacht, nachzuprüfen, ob «ihre» Vereine dort aufgeführt werden.

Diese dem Verfassungsschutz zugesprochene Deutungshoheit ist höchst problematisch. Der ohnehin schon sehr umstrittenen Behörde wird damit die Möglichkeit gegeben, missliebige Vereine nicht nur zu diskreditieren, sondern diese auch nachhaltig finanziell zu schädigen. Ihnen obliegt es dann, ihre «Verfassungstreue» nachzuweisen. Ganz aktuell stellt sich das Problem beim VVN-BdA. (Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten). Dieser wird – wenig nachvollziehbar – im Bericht des bayerischen Verfassungsschutzes erwähnt. Während das zuständige Finanzamt in NRW die Widerlegung der Verfassungswidrigkeit als erbracht ansah und die Gemeinnützigkeit weiter als gegeben ansieht, entzog das Berliner Finanzamt der Organisation, die von Überlebenden des nationalsozialistischen Terrors 1947 gegründet wurde, die Gemeinnützigkeit.

Männer- und Frauenvereine

Einen weiteren Konfliktpunkt stellt die aktuell diskutierte Frage dar, ob reine Männer- oder Frauenvereine als gemeinnützig anerkannt werden können. Ausgangspunkt dieser Diskussion ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes von 2017. Der Verein Freimaurerloge, in dem nur Männer Mitglied werden können, hatte gegen die Aberkennung der Gemeinnützigkeit geklagt und verloren. Da es keinen sachlich gerechtfertigten Grund für eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen gibt, liegt auch keine Förderung der Allgemeinheit vor, so dass die Gemeinnützigkeit zu entziehen war. Ein Verein, der entgegen dem Gleichheitsgrundrecht die wesensmäßige Gleichheit aller Menschen in Abrede stellt, ist mangels Förderung der Allgemeinheit nicht als gemeinnützig einzustufen.

Daran anschließend kam aktuell aus dem Bundesfinanzministerium der nicht näher konkretisierte Vorschlag, generell Vereinen, die nur Männer oder Frauen aufnehmen, die Gemeinnützigkeit abzuerkennen. Wenn man damit allein die Auffassung des Bundesfinanzhofes gesetzlich festgeschrieben sehen will, dann bedürfte es keiner Änderung des Gesetzes. Dass Vereine, die ohne sachlichen Grund die Hälfte der Bevölkerung von einer Mitgliedschaft ausschließen, nicht die Allgemeinheit fördern und deswegen nicht gemeinnützig sind, ist evident und bereits jetzt die Rechtslage. Dass es aber auch einen sachlichen, anzuerkennenden Grund geben kann, sich als Frauen autonom in einem Verein zusammenzuschließen, wäre ebenfalls zu berücksichtigen. Im Übrigen würde es auch nicht das Ende von Männerchören oder von Frauen-Sportteams darstellen, wenn in den jeweiligen Vereinen Männer und Frauen Mitglied sein können.

Reformvorschläge

Auch wenn es in den meisten Fällen nicht zu Problemen bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit kommt, ist Reformbedarf gegeben. Die Verunsicherung bei den Vereinen ist aufgrund der letzten Entscheidungen des Bundesfinanzhofes und einiger Finanzämter immens. Zu beachten ist dabei auch, dass die Anerkennung der Gemeinnützigkeit immer nur vorläufig ist und erst bei der nachträglichen Steuerfestsetzung entschieden wird, ob der Verein in den zurückliegenden Jahren die Kriterien der Gemeinnützigkeit erfüllt hat. Im Falle der Aberkennung können dann Steuernachzahlungen fällig sein, die im schlimmsten Fall den Fortbestand des Vereins gefährden können. Aufgrund der enormen Veränderungen innerhalb der Zivilgesellschaft bedarf es – um eine Rechtssicherheit zu schaffen – dringend einiger Reformen.

Hilfreich im Sinne von klarstellend wäre eine Erweiterung der Gemeinnützigkeitszwecke um beispielsweise Klimaschutz, Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung, Wahrnehmung und Verwirklichung von Grundrechten.

Hinzukommen sollte die Förderung der Bürgergesellschaft und des bürgerschaftlichen Engagements, um auch die Gemeinnützigkeit bereichsübergreifend aktiver Organisationen besser abzubilden. Es sollte ferner anerkannt werden, dass die Äußerung zu (allgemein-)politischen Themen nicht der Gemeinnützigkeit entgegensteht, da eine Vereinstätigkeit fast zwangsläufig auch mit Äußerungen zu (allgemein-)politischen Themen verbunden ist. Die jetzt geltende Begrenzung auf politische Themen, die Satzungsbezug haben, ist zu eng und schafft keine Rechtssicherheit. Soweit in diesem Zusammenhang die Befürchtung geäußert wird, dass damit auch politisch rechten Vereinen die Gemeinnützigkeit zuerkannt werden könnte, ist dieser Einwand nur partiell zutreffend. Zwar ist es richtig, dass das Recht auf politische Meinungsäußerung dann auch für solche Vereine gilt, deren politische Ansichten man eher fernsteht. Aber das ist der Meinungsfreiheit immanent. Nach der Rechtsprechung des BFH ist aber der Begriff der Förderung der Allgemeinheit durch die objektive Werteordnung, wie sie in den Grundrechten zum Ausdruck kommt, bestimmt. Äußerungen, die etwa dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG diametral entgegenstehen, wären dann zu berücksichtigen bei der Prüfung der Gemeinnützigkeit.

Des Weiteren sollte eine «Geringfügigkeitsklausel» in den Gesetzestext aufgenommen werden, mit der klargestellt wird, dass die Beteiligung an der allgemeinen politischen Willensbildung der Gemeinnützigkeit nicht entgegensteht, solange diese im Vergleich zu der satzungsgemäßen Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist. Damit könnte verhindert werden, dass geringfügige Mittelverwendungen zu nicht satzungsgemäßen Zwecken nicht zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen können.

Und schließlich ist die Klausel zu streichen, dass bei Vereinen, die in einem Verfassungsschutzbericht als «extremistische Organisation» genannt werden, von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen wird, dass sie nicht gemeinnützig sind.

Das sind die Mindestanforderungen, die an eine Reform des Gemeinnützigkeitsrechts zu stellen wären.