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Die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs im Prozess der deutschen Einheit

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Autorin

Ulrike Lembke,

DDR-Bürger*innen mit Transparenten wie "Kein §218! So wahr und Gott helfe" und "Wenn der Gummi aber nun ein Loch hat lieber Lothar was dann?" vor der Volkskammer in Ostberlin am 22. April 1990.
DDR-Bürger*innen protestierten gegen eine Übernahme des bundesdeutschen Abtreibungsgesetzes mit Paragraf 218.  Protest vor der Volkskammer in Berlin,22.4.1990, Foto: picture-alliance / dpa | Peter Kneffel

Den Ostdeutschen war gesagt worden, sie sollten Demokratie lernen. Die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs im Prozess der deutschen Einheit wies als Lernprozess jedoch in eine andere Richtung. Prof. Dr. Ulrike Lembke blickt auf eine heute fast vergessene Geschichte.

Es war einer der längsten Sitzungstage in der Geschichte des Bundestages: Nach fast 16 Stunden parlamentarischer Debatte entschied der Bundestag in der Nacht vom 25. auf den 26. Juni 1992 mit 355 Ja-Stimmen zu 283 Nein-Stimmen bei 16 Enthaltungen über die Annahme des sog. Gruppenantrages und damit eine Fristenlösung mit Beratungspflicht als gesamtdeutsche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs.[1] Die schwer errungene Entscheidung wurde nie umgesetzt, sondern elf Monate später vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz und nichtig erklärt.[2] Den Ostdeutschen war gesagt worden, sie sollten Demokratie lernen – aber dieser Lernprozess wies in eine andere Richtung. Das Möglichkeitsfenster, welches sich im Prozess der deutschen Einheit durch die grundlegend unterschiedlichen Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch in beiden deutschen Staaten geöffnet hatte, wurde fest geschlossen. Emanzipatorische rechtspolitische Diskussionen verstummten für mehr als 20 Jahre. 

Umbruchszeit und Einigungsvertrag: Frühe Forderungen

Die unterschiedliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs wurde im Prozess der deutschen Einheit früh zum Thema, standen sich doch Fristenregelung als gesellschaftliche Normalität im Osten und Indikationenregelung als hoch umstrittene Regelung im Westen gegenüber. Im Februar 1990 forderte die Sozialistische Fraueninitiative SOFI die «unbedingte Erhaltung der Möglichkeit des legalen Schwangerschaftsabbruches» in der Form von 1972 als «dem elementarsten Recht der Frauen auf eine selbstbestimmte Lebensgestaltung».[3] Am 22. April 1990 wurde vor der Volkskammer für die Beibehaltung der DDR-Fristenregelung demonstriert.[4] Der Unabhängige Frauenverband sammelte zehntausende Unterschriften und die DDR-Frauenministerin Christa Schmidt erhielt bis Juli 1990 über 26.000 Postkarten.[5]

Prof. Dr. Ulrike Lembke ist Freie Rechtswissenschaftlerin und Expertin für rechtliche Geschlechterstudien in Berlin. Zuvor war sie fast anderthalb Jahrzehnte als Professorin für Öffentliches Recht und Geschlechterstudien an Universitäten in Hamburg, Hagen und Berlin sowie zehn Jahre als Expertin im European Equality Law Network tätig. Seit 2020 ist sie Richterin des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin.

Der Verfassungsentwurf für die DDR des Runden Tisches von Anfang April 1990 sah im Rahmen des Rechts auf körperliche Unversehrtheit in Artikel 4 Absatz 3 vor: «Frauen haben das Recht auf selbstbestimmte Schwangerschaft. Der Staat schützt das ungeborene Leben durch das Angebot sozialer Hilfen.»[6] Damit wären die höchstpersönliche wie ethische Entscheidung den schwangeren Frauen selbst zugestanden und die Mittel des vorgeburtlichen staatlichen Lebensschutzes auf Angebote der Unterstützung beschränkt worden.

In der ersten frei gewählten und letzten amtierenden Volkskammer der DDR adressierten die Fraktionen von CDU, DSU, DA, Liberalen und SPD am 12. April 1990 in der gemeinsamen Koalitionsvereinbarung auch den Schwangerschaftsabbruch: «Umfassender Schutz des ungeborenen Lebens durch umfangreiche Beratungs-, Aufklärungs- und Unterstützungsangebote sowie kostenlose Bereitstellung der Kontrazeptiva für Frauen bei Beibehaltung der Fristenregelung zum Schwangerschaftsabbruch.»[7] Fristenregelung und kostenlose Verhütungsmittel entsprachen der vorherigen Situation in der DDR, an Beratungsstrukturen fehlte es allerdings.

Schwangerschaftsabbruch als Ausnahmeregelung im Einigungsprozess

Der Einigungsvertrag vom 31. August 1990 hielt fest, dass die DDR-Regelung nicht einfach durch die bundesdeutsche Regelung ersetzt werden sollte, sondern eine neue gesamtdeutsche Regelung zu schaffen sei.[8] Bis dahin sollten beide Regelungen auf dem jeweiligen Territorium fortgelten. Das war ausgesprochen ungewöhnlich. Allerdings war Artikel 31 Absatz 4 des Einigungsvertrages sehr spezifisch formuliert: «Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, spätestens bis zum 31. Dezember 1992 eine Regelung zu treffen, die den Schutz vorgeburtlichen Lebens und die verfassungskonforme Bewältigung von Konfliktsituationen schwangerer Frauen vor allem durch rechtlich gesicherte Ansprüche für Frauen, insbesondere auf Beratung und soziale Hilfen, besser gewährleistet, als dies in beiden Teilen Deutschlands derzeit der Fall ist.»[9]

Dieser Gesetzgebungsauftrag strukturierte viele Debatten engmaschig vor. Rechtliche Ansprüche von Frauen sollten sich nur auf Beratung und soziale Hilfen beziehen, nicht auf den Schwangerschaftsabbruch selbst. Ungewollte Schwangerschaft wurden pauschal als Konfliktsituation gedeutet, welche vom Staat durch Beratung und soziale Hilfen zu bewältigen sei. Der «Schutz vorgeburtlichen Lebens» wurde a priori zum Ziel der Neuregelung, von einer eigenen Rechtsposition der Schwangeren war nicht die Rede. Der eigentlich selbstverständliche Hinweis auf eine «verfassungskonforme» Regelung meinte tatsächlich das Bundesverfassungsgericht, welches 1975 eine von Verfassungs wegen bestehende ,Austragungspflicht jeder schwangeren Person bestimmt hatte.[10] Damit setzte der Einigungsvertrag eine spezifische (westdeutsche) Perspektive, welche parlamentarische Debatten entscheidend prägte. 

Im Parlament: 80 Prozent Männerquote, 80 Prozent Westquote

Dies galt auch für die bis weit in die Nacht geführte Bundestagsdebatte am 25. Juni 1992. Sechs verschiedene Gesetzentwürfe waren bereits 1991 von unterschiedlichen Fraktionen und später ein weiterer fraktionsübergreifender Entwurf (sog. Gruppenantrag) eingebracht und im Sonderausschuss «Schutz des ungeborenen Lebens»[11] über mehrere Monate beraten worden.[12] Der Sonderausschuss sah sich außerstande, eine Beschlussempfehlung abzugeben.[13] Der Frauenanteil im Bundestag war mit den Wahlen 1990 auf gefeierte 20,5 Prozent gestiegen.[14] In der 16-stündigen Debatte entfielen 51 Redebeiträge auf männliche und 60 Redebeiträge auf weibliche Abgeordnete.[15] Der Anteil ostdeutscher Abgeordneter im 12. Bundestag betrug 19 Prozent und der Anteil ostdeutscher Frauen lag bei 4,5 Prozent.[16] Allerdings wurde um die Thematik DDR und Ostdeutschland meist verschämt herumargumentiert.

Ärger zog Christina Schenk auf sich, als sie ihre ostdeutsche Herkunft offensiv thematisierte und feststellte, insbesondere anhand der Debatte über die Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs habe sie viel über «den Stellenwert der Frauen» in der westdeutschen Gesellschaft gelernt.[17] Sie lehnte auch den fraktionsübergreifenden Gruppenantrag, der als Kompromiss eine Fristenregelung mit verpflichtender Beratung vorsah, dezidiert ab, weil er die Situation ostdeutscher Frauen einmal mehr wesentlich verschlechtere und überdies unterstelle, «Frauen in der DDR hätten, da es eine Zwangsberatung dort nicht gab, verantwortungslos gehandelt».[18]

Das Ende der Demütigungen?

Der Abgeordnete Hans de With wies darauf hin, über und für wen hier entschieden wurde: «Eine Stimme kann entscheiden, ob alles beim alten bleibt und ob sich die neuen Länder wieder einmal den alten fügen müssen oder ob wir einen Schritt auf dem bisherigen Weg vorankommen, der dem werdenden Leben nur ungenügend geholfen hat und der für unendlich viele Frauen — und nur für Frauen — ein Leidensweg war.»[19] Solche moralischen Appelle sprachen manche Abgeordneten an, aber verließen vorgezeichnete Diskurspfade nicht. Zwar befürwortete eine Mehrheit der Ostdeutschen wie Westdeutschen 1991 die Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs.[20] Zugleich zeigten Medienanalysen ein vorherrschendes Verständnis von Abtreibung als moralisch fragwürdigem Handeln, und rechtliche Überlegungen bezogen sich nicht auf Integrität und Selbstbestimmung, sondern Moral, Dilemma und Konflikt.[21]

So warb auch Rita Süssmuth bei konservativen Abgeordneten für den Gruppenantrag: «Unser aller und auch mein Dilemma besteht darin, zu wissen, daß jeder Schwangerschaftsabbruch Tötung menschlichen Lebens ist, aber auch um die ausweglosen Situationen zu wissen, in denen ein Schwangerschaftsabbruch subjektiv als der einzige Ausweg aus einer anders nicht abwendbaren Notlage gesehen wird. Dabei sind die seelischen Konflikte in vielen Fällen weit weniger lösbar als die sozialen. […] Dieses Dilemma in Gesetzesform zu fassen, ist nicht nur schwierig, sondern im Grunde unmöglich. Aber wir sind gezwungen, normative Antworten auch auf die letzten, existentiellen Fragen unseres Lebens zu geben.»[22]

Letztlich ging es aber weder um politische noch um moralische Fragen, sondern darum, ob das Bundesverfassungsgericht die Neuregelung akzeptieren würde. Allein unter diesem Gesichtspunkt war der Gruppenantrag ausführlich diskutiert und die Beratungspflicht erheblich verschärft worden. Die westdeutschen Abgeordneten gingen davon aus, dass eine andere Regelung aussichtslos sei, und stimmten daher dem Kompromiss der Fristenregelung mit Beratungspflicht zu. Inge Wettig-Danielmeier beschreibt: «Und dieser Entwurf, bekannt als Gruppenantrag, war nicht etwas, das wir als Sozialdemokratinnen etwa alle lauthals begrüßt hätten. Zwar sollte das Ende der Demütigungen der Frauen erreicht werden, aber das, was wir eigentlich wollten, die eigenverantwortliche Entscheidung der Frau ohne Zwang mit umfassenden sozialen Hilfen, war nicht erreicht worden.»[23]

Ankommen im westdeutschen Patriarchat

Auf Antrag der Bayerischen Staatsregierung sowie von 249 Mitgliedern des Bundestages erklärte das Bundesverfassungsgericht die am 26. Juni 1992 vom Bundestag verabschiedete Fristenregelung mit Beratungspflicht für unvereinbar mit dem Grundgesetz und nichtig.[24] Das Gericht entschied mit fünf zu drei Stimmen, dass der Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich als Unrecht anzusehen und daher zu verbieten sei. Das «ungeborene Leben» sei auch «gegenüber seiner Mutter» mit den Mitteln des Strafrechts zu schützen und «der Mutter» sei die «grundsätzliche Rechtspflicht auferlegt, das Kind auszutragen».[25] Über den Abbruch der Schwangerschaft dürfe die Schwangere nicht frei entscheiden.

Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sagte Ulla Schmidt: «Hier wird den Frauen Unmündigkeit und Unzurechnungsfähigkeit bescheinigt. Frauen sind zwar imstande, mit der Entscheidung für ein Kind ihre eigenen Verpflichtungen für die nächsten 20 oder 25 Jahre festzulegen, andererseits hält man sie schlicht für überfordert, über einen Schwangerschaftsabbruch selbst zu entscheiden. Besonders schmerzlich ist die im Karlsruher Urteil verankerte Entmündigung für die Ostfrauen nach ihrer 20-jährigen Erfahrung in Selbstbestimmung und verantwortlicher Entscheidung über Schwangerschaftsabbrüche. Im nachhinein werden ihre eigenverantwortlichen Entscheidungen als nicht vereinbar mit dem Rechtsstaat diffamiert. Gelitten hat darüber hinaus auch ihr Vertrauen in demokratische Strukturen, wenn fünf Verfassungsrichter über die Macht verfügen, ein mühsam zustande gekommenes Mehrheitsvotum des Deutschen Bundestages zu kippen.»[26]

Die Geschichte der Regelungen des Schwangerschaftsabbruchs 1989 bis 1992 scheint heute weitgehend vergessen. Stattdessen wird immer wieder ein «mühsam errungener Kompromiss» von 1995 als quasi zwingender Sieg pragmatischer Erwägungen über radikale Positionen zweier Lager beschworen.[27] Dies annulliert die Auseinandersetzungen und tatsächlichen Verhandlungsleistungen in der frühen Nachwendezeit und erweckt den Eindruck, als habe nach 1992 noch ein freier Austausch mehr oder weniger vorzugswürdiger Positionen stattgefunden. Der Rückblick offenbart eher eine Lehrstunde für Neu- wie Altbürger*innen darüber, wie lang der Weg vom Frauenwahlrecht zur Geschlechterdemokratie und von der formalen Gleichheit zur Gleichberechtigung in Deutschland sein kann.[28] Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begann fast ein Vierteljahrhundert des Schweigens über Fragen des Schwangerschaftsabbruchs in den Frauen*bewegungen in Deutschland.
 

Ersterscheinung im DDF-Dossier «30 Jahre geteilter Feminismus» am  25. Juni 2020:
Prof. Dr. Ulrike Lembke (2020): Patriarchat lernen, in: Digitales Deutsches Frauenarchiv

Weitere Informationen:


[1] Deutscher Bundestag, Stenographischer Bericht der 99. Sitzung am 25. Juni 1992, Plenarprotokoll 12/99, S. 8223-8380, abrufbar unter dipbt.bundestag.de.  

[2] Bundesverfassungsgericht vom 28. Mai 1993, Az. 2 BvF 2/90 und 4, 5/92, BVerfGE 88, 203 ff., abrufbar unter www.servat.unibe.ch.

[3] Sozialistische Fraueninitiative (SOFI): Positionspapier zur Vereinigung der beiden deutschen Staaten, in: Feministische Studien, Jg. 8, 1990, Nr. 1, S. 143 (146 f.).

[4] Siehe hierzu www.mdr.de.

[5] Vgl. ebd.

[6] Arbeitsgruppe «Neue Verfassung der DDR» des Runden Tisches, Entwurf: Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin, April 1990, abrufbar unter www.documentarchiv.de.

[7] Grundsätze der Koalitionsvereinbarung zwischen den Fraktionen der CDU, der DSU, dem DA, den Liberalen (DFP, BFD, F.D.P.) und der SPD vom 12. April 1990, Abschnitt «Soziales und Gesundheit», 4. Grundlagen der Jugend-, Frauen- und Familienpolitik, abrufbar unter www.ddr89.de.

[8] Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990, Bundesgesetzblatt II, 1990, S. 889, mit Wirkung vom 29. September 1990, abrufbar unter www.gesetze-im-internet.de.

[9] Wortlaut abrufbar unter www.gesetze-im-internet.de.

[10] Bundesverfassungsgericht vom 25. Februar 1975, Az. 1 BvF 1, 2, 3, 4, 5, 6/74, BVerfGE 39, 1 ff., abrufbar unter www.servat.unibe.ch. Aufgrund ihrer jüngsten politischen Erfahrungen wie ihrer Vorstellungen von basisdemokratisch orientierten Prozessen dürften gerade ostdeutsche Akteur*innen die Bedeutung dieses Vorbehalts stark unterschätzt haben.

[11] Informationen zur Einsetzung unter dipbt.bundestag.de.

[12] Detaillierte Informationen zum parlamentarischen Ablauf unter dipbt.bundestag.de.

[13] Eine Zusammenfassung aller Gesetzentwürfe findet sich im Bericht des Sonderausschusses vom 22.06.1992, BT-Drs. 12/2875, dipbt.bundestag.de.

[14] Hierzu Beate Höcker, Parlamentarierinnen im Deutschen Bundestag 1949 bis 1990. Ein Postskriptum zur Abgeordnetensoziologie, in: Zeitschrift für Parlamentsfragen (ZParl), Heft 4/94, S. 556-581.

[15] Der Abgeordnete Gregor Gysi (Plenarprotokoll 12/99, S. 8253) plädierte dafür, dass alle männlichen Abgeordneten sich der Stimme enthalten und die weiblichen Abgeordneten allein über die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs entscheiden sollten: «Es sagt doch alles über diese Gesellschaft, daß heute hier im Deutschen Bundestag 527 Männer darüber entscheiden wollen, wie sich die Frauen diesbezüglich zukünftig zu verhalten haben. Das ist die eigentliche Anmaßung und Unverschämtheit.» Der Abgeordnete Horst Eylmann (Plenarprotokoll 12/99, S. 8259) erläuterte: «Die Freuden und Lasten der menschlichen Fortpflanzung sind unter den Geschlechtern höchst unterschiedlich verteilt. Nach dem beiderseitigen kurzen Vergnügen folgt für die Frau neun Monate lang die Beschwer der Schwangerschaft und der Geburt, und dann beginnt erst die schwerste Last: die jahrelange Sorge für und um das Kind. (…) Gerade wir männlichen Politiker wissen das ja am besten, denn wir müssen ja unseren Frauen diese Aufgabe überlassen.»

[16] Siehe die Liste der Mitglieder des 12. Bundestages, abrufbar unter de.wikipedia.org. Zu Selbstverständnis und Geschlechterbildern von weiblichen Abgeordneten aus Ost- und Westdeutschland siehe Annette Knaut, Ungleiche Schwestern? Abgeordnete aus Ost und West im Bundestag, in: Gender. Zeitschrift für Geschlecht, Kultur und Gesellschaft, Jg. 2 (2010) Nr. 3, S. 40-58. DOI: doi.org.

[17] Christina Schenk, Plenarprotokoll 12/99, S. 8234, dipbt.bundestag.de.

[18] Christina Schenk, Plenarprotokoll 12/99, S. 8235, dipbt.bundestag.de.

[19] Hans de With, Plenarprotokoll 12/99, S. 8242, dipbt.bundestag.de.

[20] Ergebnis einer EMNID-Umfrage 1991, Nachweis in: Jürgen Gerhards / Friedhelm Neidhardt / Dieter Rucht: Zwischen Palaver und Diskurs. Strukturen öffentlicher Meinungsbildung am Beispiel der deutschen Diskussion zur Abtreibung, Opladen/Wiesbaden, 1998, S. 19 Fn. 13.

[21] Jürgen Gerhards / Friedhelm Neidhardt / Dieter Rucht: Palaver und Diskurs, S. 120 ff.

[22] Rita Süssmuth, Plenarprotokoll 12/99, S. 8291, dipbt.bundestag.de.

[23] Inge Wettig-Danielmeier: Sozialdemokratische Perspektiven zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchrechtes, in: Friedrich-Ebert-Stiftung (Hg.): Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum § 218: Konsequenzen für Frauen, Bonn 1993, S. 9 (11).

[24] Bundesverfassungsgericht vom 28. Mai 1993, Az. 2 BvF 2/90 und 4, 5/92, BVerfGE 88, 203 ff., abrufbar unter www.servat.unibe.ch.

[25] Bundesverfassungsgericht vom 28. Mai 1993, Az. 2 BvF 2/90 und 4, 5/92, BVerfGE 88, 203, 252 f., abrufbar unter www.servat.unibe.ch.

[26] Ulla Schmidt, in: Friedrich-Ebert-Stiftung (Hg.): Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum § 218: Konsequenzen für Frauen, Bonn 1993, S. 3 (5).

[27] So beispielsweise die Bundesregierung in ihrem Zwischenbericht zur UN-Frauenrechtskonvention vom März 2019 (abrufbar unter www.bmfsfj.de), wobei die dortige Darstellung der Sach- und Rechtslage zum Schwangerschaftsabbruch insgesamt etliche Fragen aufwirft.

[28] Siehe hierzu Sabine Berghahn, Weichenstellungen in Karlsruhe – Die deutsche Reform des Abtreibungsrechts, in: Ulrike Busch & Daphne Hahn (Hg.), Abtreibung. Diskurse und Tendenzen, 2015, S. 163-192; sowie Ulrike Lembke, Staatsbürgerinnenschaft unter Vorbehalt: Reproduktive Politiken und Geschlechterdemokratie, in: Journal Netzwerk Frauen- und Geschlechterforschung NRW Nr. 43/2018, S. 28-36, abrufbar unter www.netzwerk-fgf.nrw.de