Details

Tödliche Schüsse wie auf Lorenz A. in Oldenburg (Ostern 2025) oder Mouhamed Dramé in Dortmund (August 2022) sowie harte Einsätze gegen die Klimabewegung oder das Bündnis „Widersetzen“ in Gießen machen deutlich: Die Polizei hat ein Problem mit strukturellem Rassismus und unangemessener Anwendung von Gewalt. Betroffene Gruppen, Menschenrechtsorganisationen und Fachleute fordern entsprechend grundlegende Reformen.
Gewalt als Wesensmerkmal der Polizei
Benjamin Derin ist Rechtsanwalt in Berlin und in den Bereichen Strafverteidigung und Verfassungsrecht tätig. Er ist wiss. Mitarbeiter an der Professur für Kriminologie und Strafrecht der Goethe-Universität Frankfurt mit Schwerpunkten u.a. in Polizeiforschung und Strafverfahrensrecht.
Tobias Singelnstein ist Professor für Kriminologie und Strafrecht an der Goethe-Universität Frankfurt. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen in der Kriminologie sowie im Straf- und Strafprozessrecht. Er ist Mitherausgeber der Fachzeitschriften „Neue Kriminalpolitik“ und „Kriminologisches Journal“.
Gewalt auszuüben gehört zu den zentralen Funktionen der Polizei. Dafür hat sie umfangreiche Befugnisse und Einsatzmittel, und dafür ist sie ausgebildet. Es ist die Lizenz zur Gewalt, die die Polizei in ihrem Kern ausmacht – nicht in der Menge, denn die meisten polizeilichen Interaktionen laufen ohne Gewaltanwendung ab, sondern mit Blick darauf, welche Bedeutung Gewalt für sie hat. Dem Soziologen Max Weber zufolge ist ein zentrales Merkmal moderner Rechtsstaaten, dass sie die erlaubte Anwendung körperlicher Gewalt monopolisieren. Die Polizei ist darin, um es mit dem Polizeiforscher Egon Bittner zu sagen, der Mechanismus, um diese legitimierte Gewalt in der Gesellschaft zu verteilen. Systematisch betrachtet ist gewaltsames Handeln deshalb kein Fehler polizeilicher Arbeit, sondern grundsätzlicher – wenngleich nicht unbedingt gern gesehener – Bestandteil ihrer Aufgabenerfüllung.
Polizeiliche Gewalt kann sehr verschiedene Formen annehmen. Häufig wird sie eingesetzt, um einen konkreten polizeilichen Auftrag durchzusetzen, etwa der Schlagstockeinsatz bei der Räumung einer Sitzblockade oder das Fixieren am Boden bei der Festnahme einer tatverdächtigen Person. Gewalt kann aber auch davon losgelöst auftreten, etwa als unvermittelter Tritt gegen eine missliebige Wohnungslose oder als Misshandlung eines alkoholisierten Hilfesuchenden. Zwischen diesen Polen liegt ein breites Spektrum von Gewalteinsätzen, die von vielschichtigen Motiven und Dynamiken geprägt sind: von der „Respektschelle“ gegen den Jugendlichen, der die polizeiliche Autorität anzweifelt, über den zweiten Faustschlag bei einer Festnahme, bei der bereits der erste genügt hätte, bis zu einem Schuss auf eine Person, die statt des vermuteten Messers nur einen Schlüsselanhänger in der Hand hält.
Wann ist polizeiliche Gewalt rechtmäßig?
Die öffentliche Debatte um polizeiliche Gewalt dreht sich regelmäßig um die Frage, inwieweit diese rechtmäßig war. Doch erstens ist das Recht auslegungsbedürftig und kann ein Sachverhalt je nach Blickwinkel unterschiedlich bewertet werden. Zudem kommt es dabei auch juristisch immer auf die Perspektive an: So kann die gewaltsame Auflösung einer Demonstration verwaltungsrechtlich fehlerhaft und damit rechtswidrig sein, während ein Faustschlag gegen eine daran beteiligte Person zugleich strafrechtlich als durch Notwehr gerechtfertigt und damit rechtmäßig eingestuft werden kann.
Zweitens ist die rechtliche Bewertung nur eine von mehreren Möglichkeiten, polizeiliches Handeln zu beurteilen. Man kann zum Beispiel auch die praktische Zweckmäßigkeit oder die gesellschaftliche Legitimität als Maßstab zugrunde legen (Abdul-Rahman u.a. 2023; Stoughton u.a. 2020). Auch rechtlich zulässige Gewalt kann daher aus anderen Perspektiven als illegitim betrachtet werden, etwa der tödliche Schuss gegen eine irrtümlich für bewaffnet gehaltene Tatverdächtige oder die gewaltsame Räumung eines besetzten Hauses auf Wunsch einer Immobiliengesellschaft, die es lieber leer stehen lassen möchte. Und drittens kann auch legale Gewalt dramatische körperliche und psychische Folgen haben (Abdul-Rahman u.a. 2023) und ist deshalb aus demokratischer Perspektive problematisch.
Die Polizei nimmt zwar für den Staat das Gewaltmonopol wahr, doch auch für sie ist der Einsatz von Gewalt grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise gestattet. Wo keine ausdrückliche Befugnis vorliegt, bleibt der Rückgriff auf Gewalt untersagt. Für die staatliche Ausübung von Zwang gelten zwei Grundvoraussetzungen: Jede Anwendung von Gewalt muss sich auf eine bestimmte Rechtsgrundlage stützen (z. B. Polizeigesetze der Bundesländer oder die Strafprozessordnung) und sie muss im Verhältnis zum damit verfolgten Zweck stehen – mildere Mittel haben stets Vorrang.
Normalisierung polizeilicher Gewalt
Im Polizeialltag ist das Bewusstsein für den Ausnahmecharakter der Gewaltlizenz nicht selbstverständlich. Zwar sind die rechtlichen Voraussetzungen Teil der Ausbildung, aber in der Praxis weicht der Einsatz von Gewalt immer wieder davon ab. So werden leichtere Gewaltanwendungen wie Festhalten, Schubsen, Fesseln oder Abführen oft schon nicht als rechtfertigungsbedürftige Gewalt aufgefasst; ebenso geringfügigere Handlungen, die keine größeren Verletzungen verursachen. Doch werden etwa bei der Räumung von Sitzblockaden regelmäßig Nervendrucktechniken und Schmerzgriffe eingesetzt, um Teilnehmende gefügig zu machen, anstatt sie einfach wegzutragen, ist das, wie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin jüngst bestätigte, rechtswidrig.
Aus rechtlicher Sicht darf die Polizei also nicht einfach beliebig Gewalt anwenden, sondern nur in Ausnahmefällen und nur genau im erforderlichen Maß. In der polizeilichen Praxis gehört Gewalt aber zum beruflichen Alltag und ist insofern normal. Gewalt und das Zufügen von Schmerzen sind effektiv und polizeiliche Routine – ob bei der Verkehrskontrolle, der nächtlichen Ruhestörung oder beim Großeinsatz bei Gipfelprotesten. Politik, Verwaltung und die Polizei selbst betonen heute die „Gewaltfähigkeit“ der Polizei stärker, schaffen Kampfausrüstung und Waffen an und weiten entsprechende Befugnisse aus.
Schärfere Strafen bei Widerstandshandlungen gegen die Polizei
Gleichzeitig werden die Strafen für Weigerungen, der Polizei zu gehorchen, verschärft: Das Widersetzen gegen polizeiliche Maßnahmen wird als sogenannter Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte immer intensiver verfolgt, seit 2017 werden sogenannte tätliche Angriffe besonders schwer sanktioniert. Hier drohen schnell Freiheitsstrafen, und eine Strafbarkeit besteht meist sogar dann, wenn sich der polizeiliche Anlass später selbst als rechtswidrig entpuppt. Zu dem eigentlich beabsichtigten Schutz der Polizeibediensteten tragen diese Verschärfungen dagegen kaum bei (Busch/Singelnstein 2018).
Außerdem wird in der Politik häufig der Eindruck erweckt, dass mit solchen Widerstandshandlungen in erster Linie schwerste Angriffe auf Polizeikräfte gemeint sind. Der damalige Justizminister Marco Buschmann (FDP) begründete im Oktober 2024 die erneute Verschärfung der Straftatbestände des Widerstands und des tätlichen Angriffs (§§ 113, 114 StGB) im Bundestag:
„Da werden Menschen bewusst zu einem Einsatz herausgerufen, in einen Hinterhalt gelockt und möglicherweise arbeitsteilig von mehreren Menschen mit Steinen beworfen. Wenn jemand einen solchen perfiden Tatplan ausheckt und arbeitsteilig umsetzt und die Leidtragenden Polizisten […] sind, dann ist es auch richtig, hier ein besonders hohes Strafmaß an den Tag zu legen.“ (Bundestags-Plenarprotokoll 20/191, 24934)
Im Alltag geht es aber meistens um ganz andere Fälle: „Tätliche Angriffe“ sind auch ein Stoß gegen die Brust, um zu flüchten, das plötzliche Abbremsen mit dem Pkw vor dem hinterherfahrenden Polizeifahrzeug oder das Ergreifen der Hand einer*eines Polizeibeamt*in oder das Wegbiegen der Finger, wenn diese*r einem das Mobiltelefon abnehmen möchte, mit dem man gerade eine*n Anwält*in anruft.[i]
Wann wird polizeiliche Gewalt wahrscheinlich(er)?
Gewalt kommt grundsätzlich in allen polizeilichen Einsatzkonstellationen vor, nach internationalen Forschungsbefunden häufig bei Kontrollen und Festnahmen, bei Abschiebungen, Demonstrationen und Fußballspielen (Derin/Singelnstein 2022: 130). Grundsätzlich spielen das thematische Setting und die Größenordnung des Einsatzes weniger eine Rolle als die situativen Umstände, etwa die polizeiliche Einschätzung der Betroffenen als gefährlich. Dabei können eingefahrene polizeiliche Kategorisierungen oder Feindbilder relevant sein, etwa gegenüber „kriminellen Clans“, „Rockern“ (Feltes/Reiners 2018), männlichen Jugendlichen, migrantisch gelesenen Menschen oder linken Aktivist*innen.
Tödlichen Polizeieinsätzen liegen oft psychische Ausnahmesituationen der betroffenen Personen zugrunde (polizeischuesse.cilip.de). So wurde der Senegalese Mouhamed Dramé im August 2022 in Dortmund bei einem Einsatz wegen Suizidgefährdung von einem Polizisten mit einer Maschinenpistole erschossen. Während in der internationalen Forschung gut belegt ist, dass polizeiliche Gewalt mit rassistischer Diskriminierung zusammenhängen kann (Abdul-Rahman u.a. 2023: 29 f.), ist die Studienlage für Deutschland noch dünn. Klar ist aber, dass Menschen mit bestimmten rassifizierten Merkmalen häufiger von Polizeikontrollen und Erfahrungen mit rechtswidriger polizeilicher Gewalt berichten. Kriterien wie Aussehen, Hautfarbe oder vermutete Herkunft spielen in der polizeilichen Praxis eine erhebliche Rolle bei der Entscheidung, wer kontrolliert, verdächtigt oder als gefährlich eingeschätzt wird, wie auch die Debatte um Racial Profiling zeigt. Hinzu kommt die Kennzeichnung „kriminalitätsbelasteter Orte“, die mit intensiver und rechtlich entgrenzter Polizeipräsenz und Kontrolldichte einhergeht.
Zu den situativen Faktoren, die den Einsatz von polizeilicher Gewalt wahrscheinlicher machen, gehört auch die Wahrnehmung von Beamt*innen, dass sich Personen respektlos verhalten, die Autorität der Polizei infrage stellen, sich widersetzen oder selbst gewalttätig werden (Abdul-Rahman u.a. 2023: 28 f.).
Extrem rechte Einstellungen in der Polizei
Rassistische oder anderweitig abwertende Einstellungen sind in der Polizei in einem ähnlichen Umfang zu finden wie in der Gesamtbevölkerung (Derin/Singelnstein 2022: 166 ff.). So stimmten in einer Studie der Deutschen Polizeihochschule 31 Prozent der befragten Polizist*innen der Aussage zu, die meisten Asylbewerber*innen kämen nur nach Deutschland, um das Sozialsystem auszunutzen. Laut der Mitte-Studie lag die Zustimmung in der Gesamtbevölkerung bei rund 34 Prozent. Wie oben ausgeführt, bieten polizeiliche Maßnahmen mit ihren weiten Handlungsspielräumen und der notwendigen Auslegungen der jeweiligen Rechts- und Sachlage erhebliche Einfallstore für bewusste wie unbewusste Diskriminierungen.
Immer wieder wurden in den vergangenen Jahren extrem rechte Chatgruppen, Verstrickungen und Netzwerke in der Polizei aufgedeckt. Während in den meist lose verbundenen Chats rassistische Memes, Witze über Vergewaltigungen, Weihnachtsbaumkugeln mit SS-Runen oder Bilder von Hitler, Hakenkreuzen und Gaskammern geteilt werden, wurden ab 2017 mehrere rechte Netzwerke öffentlich bekannt. Das „Netzwerk Hannibal“, in dem unter anderem der Bundeswehr-Unteroffizier André S. mehrere Prepper-Gruppen koordinierte, soll bereits seit 2015 bestanden haben. Mitglieder sollen einen bewaffneten Umsturz geplant und sich mit Feindeslisten und Leichensäcken auf den Zusammenbruch des Staates am „Tag X“ vorbereitet haben (Meisner/Kleffner 2019; Kempen 2021). Zum Netzwerk gehörten auch die als rechtsextrem eingeschätzte Gruppe „Nordkreuz“ sowie Mitglieder von „Uniter“, einem Verein ehemaliger und aktiver Soldat*innen und Polizist*innen.
Individuelle Verbindungen von Polizeibeamt*innen in die extrem rechte Szene und zur AfD sorgen immer wieder für Beunruhigung – so ließ sich der Vorsitzende der einflussreichen Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG), Rainer Wendt, 2016 mit weiteren DPolG-Funktionär*innen gut gelaunt bei einem Besuch der AfD-Fraktion im Sächsischen Landtag fotografieren. Wenngleich geschlossen rechtsradikale Weltbilder in der Polizei derzeit nur bei einer relativ kleinen Gruppe nachgewiesen sind, können sie sich angesichts der Machtfülle und Bedeutung der Polizei massiv auswirken.
Polizeiliche Gewalt hat eine gesellschaftliche Funktion
Dass es in bestimmten Situationen, an bestimmten Orten und mit bestimmten Personen häufiger zu polizeilicher Gewalt kommt, liegt an der gesellschaftlichen Rolle und Funktion der Polizei. Formal und rechtlich betrachtet bestehen die Aufgaben der Polizei in der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung, und zwar gegenüber allen Gesellschaftsmitgliedern gleichermaßen. Polizeiliche Diskriminierung wird dann als Fehler im System wahrgenommen, den es so weit wie möglich zu vermeiden gilt. Die Ursachen werden häufig bei einzelnen Beamt*innen oder in der Verbreitung von Vorurteilen im Polizeiapparat gesehen.
Allerdings besteht die tatsächliche Funktion der Polizei auch darin, die bestehende soziale Ordnung und die Werte der Mehrheitsgesellschaft durchzusetzen. Diese Ordnung ist von vielfältigen Machtverhältnissen und Ungleichheiten durchzogen. Wirtschaftlicher Wohlstand, politischer Einfluss und soziale Teilhabe sind sehr unterschiedlich verteilt. Wenn das Strafgesetz je nach seiner aktuellen Fassung bestimmt, dass Homosexualität, Ehebruch, Mehrfachehe, öffentliches Betteln, der Besitz bestimmter Drogen, der unerlaubte Aufenthalt von Nichtdeutschen oder das Fahren ohne Fahrschein strafbar sind, dann verfolgt die Polizei die entsprechenden Teile der Bevölkerung im Auftrag der „guten Ordnung“ im jeweiligen historischen Kontext. Und wenn gesellschaftliche Wertungen und sozialer Kontext vorgeben, dass eine Gruppe syrischer Jungs in Berlin-Neukölln anders zu bewerten ist als zwei ältere weiße Damen in Hamburg-Blankenese, ein Schwarzer Mann in einem als Drogenumschlagplatz bekannten Park anders als die daneben im Gras sitzenden weißen Studierenden, anreisende Fußballfans anders als eine naturbewegte Wandergruppe, dann fließt dies auf dem Weg scheinbar neutraler Begriffe wie „Gefahr“ und „Tatverdacht“ in die alltägliche Polizeiarbeit ein. Soll die Polizei die bestehende Ordnung durchsetzen, setzt sie die bestehenden Machtverhältnisse und Ungleichheiten notwendigerweise mit durch.
Sicherheit und Ordnung zu wahren, Gefahren abzuwehren und Straftaten zu verfolgen, bezieht sich konzeptionell auf die Existenz eines „Anderen“, das es zu bekämpfen gilt: des Unsicheren, der Unordnung, des Gefährlichen und des Kriminellen. Die polizeiliche Produktion von Sicherheit und Ordnung stellt dieses Andere her und signalisiert dabei zugleich der Mehrheitsgesellschaft, dass sie nicht gemeint ist.
Wenn weder die von der Polizei durchzusetzende Ordnung noch die Art ihrer Durchsetzung neutral sein können, dann ist auch die polizeiliche Anwendung von Gewalt nicht neutral. Sie dient derselben Ordnungsproduktion und ist von denselben Differenzierungen geprägt, so dass – systembedingt – eine ebenfalls ungleiche Gewaltanwendung zu erwarten ist.
Polizeiliche Gewalt wird selten geahndet
Bei der gesellschaftlichen Aufarbeitung und Kontrolle polizeilicher Gewalt stehen meist Strafverfahren im Mittelpunkt, in letzter Zeit auch externe Instrumente wie unabhängige Beschwerdestellen. Die Defizite im strafrechtlichen Umgang mit staatlicher Gewalt sind inzwischen gut dokumentiert und breit diskutiert. Verfahren wegen Körperverletzung im Amt werden überdurchschnittlich oft mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, also ohne Anklage und Gerichtsverfahren. 2022 betraf dies 86,4 Prozent der Verfahren gegen Polizist*innen wegen Körperverletzung im Amt. Neben unberechtigten Anzeigen und Beweisschwierigkeiten nennt die Forschung vor allem folgende Gründe:
fehlende Identifizierbarkeit, weil es keine effektive Kennzeichnungspflicht gibt,
die verbreitete Zurückhaltung in der Polizei, gegen Kolleg*innen auszusagen,
der Umstand, dass die Polizei faktisch gegen sich selbst ermittelt,
die privilegierte Behandlung von Polizeizeug*innen vor Gericht,
institutionalisierte Handlungsnormen und die Nähe zwischen Staatsanwaltschaften, Gerichten und Polizei.
Viele, die nach eigener Aussage rechtswidrige polizeiliche Gewalt erlebt haben, bringen das deshalb nicht zur Anzeige – laut einer aktuellen Studie taten das nur rund 9 Prozent der Betroffenen. Noch viel seltener sind Verurteilungen: 2022 waren es lediglich 14 wegen Körperverletzung im Amt. Unabhängig davon eignet sich das Strafrecht nur begrenzt zur Aufarbeitung staatlicher Gewalt. Da es auf individuelle Schuld und Bestrafung ausgerichtet ist, kann es organisatorische Fehler, systematische Probleme und institutionelle Missstände nur schwer erfassen.
Deshalb werden Forderungen nach grundlegenden Änderungen der Strafverfolgung laut. Menschenrechtsorganisationen fordern unabhängige Ermittlungen, alternative Kontrollmechanismen wie unabhängige Beschwerdestellen sowie stärkere disziplinar-, zivil- und verwaltungsrechtliche Konsequenzen. Auch praktische Instrumente wie Kennzeichnungspflichten oder Bodycams werden diskutiert. Aktivist*innen sozialer Bewegungen betonen außerdem eine dezentrale zivilgesellschaftliche Kontrolle etwa durch zivilcouragiertes Einmischen und das Filmen von Polizeieinsätzen.
Viele der genannten Vorschläge können dazu beitragen, problematisches Verhalten der Polizei besser zu bearbeiten. Zugleich sollte nicht übersehen werden, dass das aufgrund der gesellschaftlichen Funktion polizeilicher Gewalt an Grenzen stößt. Deshalb muss immer gefragt werden, welchen Zweck die jeweiligen Formen der Aufarbeitung erfüllen sollen und können. Wer von Strafverfahren gegen Polizist*innen erwartet, organisatorische Missstände zu beheben, sich von Bodycams eine deutliche Verringerung rechtswidriger Einsätze erhofft, oder glaubt, unabhängige Beschwerdestellen könnten stereotype Einstellungen innerhalb der Polizei grundlegend verändern, wird vermutlich enttäuscht werden.
Politische Lösungen gegen missbräuchliche Polizeigewalt
Das Ausüben von Gewalt ist tief in der gesellschaftlichen Funktion der Polizei verwurzelt. Ihre praktische Anwendung ist eng mit sozialen Ungleichheiten und anderen gesellschaftlichen Strukturen verflochten. Vor diesem Hintergrund lassen sich die mit polizeilicher Gewalt verbundenen Probleme nicht einfach auflösen.
Die in diesem Zusammenhang diskutierten Vorschläge lassen sich grob in drei Kategorien einteilen:
Reformen, die die Polizeiarbeit verbessern sollen – etwa mehr Effizienz, bessere Ausbildung, eine andere Einstellungspolitik, mehr innerpolizeiliche Diversität und Anti-Rassismus-Trainings
transformative Ansätze, die die Rolle der Polizei in der Gesellschaft grundsätzlich verändern sollen – etwa durch ein kritisches zivilgesellschaftliches Bewusstsein, eine stärkere rechtliche Einhegung, eine intensivere unabhängige Kontrolle etwa durch Polizeibeauftragte oder eine umfassende interne Demokratisierung
Alternative Ansätze jenseits der Polizei, die bestimmte Aufgaben auf andere Stellen verlagern, die Ressourcen umverteilen oder Polizeibehörden ganz abschaffen wollen („Defund“ bzw. „Abolish the Police“).
So haben viele Städte in den USA inzwischen – besonders seit den Protesten nach der Tötung von George Floyd in Minneapolis 2020 – alternative Kriseninterventionsstellen eingerichtet, die über die Notrufzentralen erreichbar sind. Sie begegnen Konfliktsituationen im Kontext psychischer Ausnahmesituationen mit einem Fokus auf soziale, psychiatrische und medizinische Belange anstatt auf Strafverfolgung und Gefahrenabwehr – und kommen dabei in aller Regel ohne Polizeieinsätze aus (Derin/Singelnstein 2024a: 139 ff.).
Reine Reformen stoßen schnell an Grenzen, solange die zugrunde liegenden Bedingungen unverändert bleiben. Eine Diversifizierung des Personals, Bias-Schulungen oder zusätzliches Einsatztraining haben in den USA kaum zu einem Rückgang von Diskriminierung, Gewaltanwendungen oder Todesfällen geführt (Vitale 2021: 11 ff.). Gleichzeitig lässt sich argumentieren, dass bestimmte Reformen den Weg zu transformativen Prozessen oder einem gesellschaftlichen Nachdenken über Alternativen ebnen können.
Reformen, Transformationen und Alternativen schließen einander aber nicht aus. So kann die Reform von Ausbildung und Einsatztaktiken im Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen als Impuls verstanden werden, das polizeiliche und das gesellschaftliche Bewusstsein für die Besonderheiten solcher Konflikte grundlegend zu verändern. Gleichzeitig kann so die Erkenntnis entstehen, dass solche Situationen durch alternative, sozialpsychiatrisch ausgerichtete Kriseninterventionsstellen besser und nachhaltiger gelöst werden können. Letztlich wird eine wirksame und nachhaltige Auseinandersetzung mit polizeilicher Gewalt ohne ein verändertes öffentliches Bewusstsein über die Polizei und ihre Rolle in der Gesellschaft nicht möglich sein.
Literaturhinweise
Abdul-Rahman, Laila/Espín Grau, Hannah/Klaus, Luise/Singelnstein, Tobias (2023): Gewalt im Amt. Übermäßige polizeiliche Gewaltanwendung und ihre Aufarbeitung, Weinheim.
Busch, Johannes/Singelnstein, Tobias (2018): Was ist ein „tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte“? Schutzgut und Reichweite des neuen § 114 StGB, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht 9, S. 510–514.
Derin, Benjamin/Singelnstein, Tobias (2022): Die Polizei. Helfer, Gegner, Staatsgewalt. Inspektion einer mächtigen Organisation, Berlin.
Derin, Benjamin/Singelnstein, Tobias (2024a): Akteur:innen der Sicherheit – Entwicklung und Schattenseiten der Polizei und Alternativen dazu, in: Wollinger, Gina Rosa (Hrsg.), Sicherheit im Wandel. Expertisen zum 29. Deutschen Präventionstag, Hannover, S. 119–145.
Feltes, Thomas/Reiners, Paul (2018): Polizeiliche Maßnahmen gegen Hells Angels und andere „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG). Inszenierte Repression am Rande der Legalität?, in: Kriminologisches Journal 4/2018, S. 295–311.
Kempen, Aiko (2021): Auf dem rechten Weg? Rassisten und Neonazis in der deutschen Polizei, München.
Meisner, Matthias/Kleffner, Heike (2019): Extreme Sicherheit. Rechtsradikale in Polizei, Verfassungsschutz, Bundeswehr und Justiz, Freiburg.
Stoughton, Seth W./Noble, Jeffrey J./Alpert, Geoffrey P. (2020): Evaluating Police Uses of Force, New York.
Vitale, Alex S. (2021): The End of Policing, London/New York.
[i] Beispiele aus: Oberlandesgericht Dresden v. 02.09.2022 – 1 OLG 26 Ss 40/22; Bundesgerichtshof v. 13.05.2020 – 4 StR 607/19; Oberlandesgericht Hamm v. 18.02.2025 – 2 ORs 5/25). Auch das Festkleben auf einer Straße soll aus (umstrittener) rechtlicher Sicht ein gewaltsamer Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sein (Kammergericht Berlin v. 02.06.2025 – 3 ORs 22/25.




