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Kommentar , : Vergesellschaftung heißt: für die Gesellschaft!

Der Angriff der Bundesregierung auf den Artikel 15 Grundgesetz – warum es beim Streit um die Vergesellschaftung um viel mehr geht als um eine Rechtsfrage

Wichtige Fakten

Details

Eigentlich nicht lustig: Ein Angriff auf das Grundgesetz gehört zu den Ergebnissen der letzten Koalitionsberatungen, die die Parteispitzen hier der Presse vorstellen. Das geplante Vergesellschaftungsverbot zeigt, wie ernst die Berliner Initiative inzwischen von der Bundesregierung genommen wird. Foto: IMAGO / Andreas Gora

Einerseits: ein geschickter Schachzug der Bundesregierung. Mit ihrem Beschluss vom 2. Juli 2026 haben Friedrich Merz (CDU), Bärbel Bas und Lars Klingbeil (SPD) sowie Markus Söder (CSU) ungewollt gezeigt, wie ernst sie die mögliche Vergesellschaftung von großen Immobilienbeständen in Berlin nehmen. Wer ein Vorhaben, das in Berlin beim Volksentscheid vom September 2021 mit deutlicher Mehrheit beschlossen wurde, vom Berliner Senat aber konsequent diskreditiert und verschleppt wird, vorsorglich per Bundesgesetz kassieren will, räumt ein, dass es funktionieren könnte.

Andererseits – und das ist die eigentliche Nachricht beim schwarz-roten Koalitionsbeschluss – geht es längst nicht mehr um die Frage, ob Vergesellschaftung verfassungsgemäß ist. Das gilt nach dem eindeutigen Beschluss der Expertenkommission Vergesellschaftung und nach Jahren politischer und juristischer Auseinandersetzungen als weitgehend geklärt. Hier geht es um eine Systemfrage, die weit über Berlin hinausreicht.

Vergesellschaftung ist nicht Verstaatlichung

Das zeigt sich schon an der Begriffsverwirrung im Beschluss. Dort ist von einer „Verstaatlichung privater Mietwohnungsbestände durch Vergesellschaftungsgesetze“ die Rede. Doch nach Auffassung der meisten Expert*innen schließen sich „Verstaatlichung“ und „Vergesellschaftung“ gegenseitig aus.

Nach Art. 15 Grundgesetz können „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel“ vergesellschaftet werden. Die Wohnungsbestände sind als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks Teil davon. Vergesellschaftung ist gerade keine „Verstaatlichung“ oder „Enteignung“, sondern die Überführung „in Gemeineigentum oder in andere Formen des Gemeinwohls“ – eine Unterscheidung, die in juristischen Kommentaren dokumentiert und etabliert ist.

Dass die Bundesregierung das so durcheinanderwirft, zeigt, dass es weniger um ein seriöses Gesetzesvorhaben geht als um ein Ablenkungsmanöver. Zwar ist das vorrangige Ziel, die Vergesellschaftung in Berlin faktisch zu verhindern. Doch es muss der Verdacht aufkommen, dass das angekündigte Verbotsgesetz auf Bundesebene vor allem dazu dienen soll, zu blockieren und Verfahrenshindernisse aufzubauen. Vieles deutet darauf hin, dass darauf spekuliert wird: entweder bleibt eine Klage gegen dieses Gesetz aus oder das Verfahren zieht sich so lange hin, dass die Umsetzung des Volksentscheids weiter verzögert wird. 

Der Zeitpunkt des Angriffs ist kein Zufall

Am 20. September 2026 wird das Berliner Abgeordnetenhaus neu gewählt. Und einen Tag vor dem Schnellschuss des Koalitionsausschusses am 1. Juli 2026, erreichte die Partei Die Linke im Berlin-Trend von Infratest dimap mit ihrer Spitzenkandidatin Elif Eralp erstmals mit 20 Prozent die Pole-Position. Die CDU des Regierenden Bürgermeisters Kai Wegner rutschte auf 17 Prozent ab und liegt damit nur noch auf Rang vier.

Gleichzeitig hat die Initiative „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ bereits ein eigenes Vergesellschaftungsgesetz vorgelegt. Erstmals seit dem September 2021 besteht damit wieder eine Perspektive, dass der Volksentscheid parlamentarisch auch umgesetzt wird.

Damit ist ein Berliner Vergesellschaftungsgesetz zu einem realen, aus Sicht von CDU, Immobilienwirtschaft und ihrer Lobbyverbände bedrohlichen Szenario geworden. Zumal es auch in der Berliner SPD, die in derselben Umfrage nur noch bei 13 Prozent liegt, rumort. Die Berliner Grünen um Spitzenkandidat Werner Graf beziehen klar Stellung. Sie  bewerten den Beschluss als das, was er ist: den Versuch, eine bereits demokratisch legitimierte Entscheidung zu torpedieren.

Auch der Berliner Mieterverein kritisiert, dass der Stadt ein im Grundgesetz vorgesehenes Instrument zur Stärkung einer gemeinwohlorientierten Wohnraumversorgung entzogen werden soll – inmitten einer Wohnungskrise, nachdem die Angebotsmieten zwischen 2010 und 2024 um 132 Prozent gestiegen sind. Das wäre eine weitere Schwächung der Eingriffsmöglichkeiten auf Landesebene, nachdem bereits der Mietendeckel vom Bundesverfassungsgericht gekippt und das Vorkaufsrecht faktisch ausgehebelt wurde. Die Initiative spricht von einem „zutiefst gestörten Demokratieverständnis“ und sieht sich darin bestätigt, dass die Vergesellschaftung die Mietenkrise wirksam bekämpfen kann. 

Die Gegner*innen der Vergesellschaftung verfolgen eine neue Strategie

Interessant an diesem Vorgang ist, wie die Gegner*innen der Vergesellschaftung ihre Argumentation verändert haben. Jahrelang wurde bestritten, dass „Enteignung“ oder Vergesellschaftung überhaupt rechtlich möglich seien (was natürlich nicht für die allein 2025 verfolgten 177 Enteignungsverfahren für den Straßenbau gilt). Inzwischen räumen selbst Immobilienexpert*innen ein, dass das Grundgesetz einen Systemwechsel weg vom Primat des Privateigentums, vor allem eben bei der „Ware“ Wohnen, ausdrücklich zulässt.

Immer deutlicher wird deshalb, worum es geht: um den, in den Worten der Soziologen David Madden und Peter Marcuse (2014), „stetigen Konflikt zwischen dem Wohnen als Zuhause und dem Wohnen als Immobilie“.

Mayor Mamdani in New York macht es, in Spanien wird es gemacht, immer mehr europäische Staaten führen Mietbegrenzungen ein. Gleichzeitig wächst die Befürchtung, dass auch in Berlin eine Regierende Bürgermeisterin Elif Eralp (Die Linke) dafür eintreten könnte, diesen Konflikt offen als eine Frage gesellschaftlicher Kräfteverhältnisse zu verhandeln, nicht als Verfassungsfrage.

Schulterschuss von Politik und Finanzkapital

Dazu passt, dass neben Bayern und Nordrhein-Westfalen inzwischen auch Berliner Banken öffentlich vor einer Investorenflucht im Immobiliensektor warnen. Das ist ein bemerkenswert offener Schulterschluss von Landespolitik und Finanzkapital. Als hätte das private Kapital bezahlbare Wohnungen im großen Maßstab in den letzten Jahren gebaut. Tatsächlich entstanden in Berlin in den Jahren 2014 bis 2023 lediglich rund 21.000 neue Sozialwohnungen, davon entfielen lediglich 526 Sozialwohnungen auf private Unternehmen. 

Historisch eingeordnet ist das alles nichts Neues. Artikel 15 Grundgesetz steht in der Tradition der Weimarer Verfassung. Nach Einschätzung von Historiker*innen sollte die dort verankerte Möglichkeit der Vergesellschaftung die revolutionären Sozialisierungsforderungen nach 1918 zu kanalisieren, indem ein legaler Weg zur Vergesellschaftung offen blieb. 

Hintergrund war also eine dauerhafte, im Grundgesetz verankerte Option, um den Markt, der es nicht regelt, demokratisch legitimiert zu begrenzen. Genau dafür steht auch der Berliner Volksentscheid „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ vom 26. September 2021, bei dem eine deutliche Mehrheit von mehr als eine Million Wähler*innen dafür stimmte, große Wohnungsunternehmen (mit mehr als 3.000 Wohnungen) zu vergesellschaften.

Die kommenden Monate entscheiden über die Zukunft der Vergesellschaftung

Die kommenden Monate bis zur großen Berliner Mietendemo am 5. September, der Bauministerkonferenz am 10. und 11. September und der Berliner Abgeordnetenhauswahl am 20. September 2026 werden zeigen, ob sich der Schachzug der Bundesregierung tatsächlich als so geschickt erweist.

Sie werden zeigen, ob dieser Vorstoß öffentlich und juristisch zerlegt wird oder ob er tatsächlich Wirkung entfaltet. Und sie werden zeigen, ob die Wähler*innen in Berlin darüber entscheiden, wem die Stadt gehört, und ob funktionierende – wenn auch reformbedürftige – Alternativen wie die landeseigenen Wohnungsunternehmen oder die Genossenschaften mit ihren überwiegend niedrigen Mieten gestärkt werden. Oder ob weiterhin jene potenziellen Vergesellschaftungskandidaten mit ihren geschätzt 240.000 Wohnungen profitieren, deren Geschäftsmodell hauptsächlich darin besteht, Wohnungen aufzukaufen, Mieten zu erhöhen, Kosten zu senken und Profit mit der Ware Wohnen zu erzielen.

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