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Kommentar , : Vergesellschaftung in Berlin: Jetzt wird es ernst!

Nur einen Tag nach dem Wahlsieg der Linken kündigt Kanzler Merz ein Vergesellschaftungsverbot an. Juristisch ist der Schachzug hochumstritten.

Wichtige Fakten

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Schon am 2. Juli präsentierte der Koalitionsausschuss ein Reformpaket, das auch ein Vergesellschaftungsverbot beinhaltete. Friedrich Merz möchte es jetzt so schnell wie möglich in Gesetzesform bringen. Foto: IMAGO / Andreas Gora

Mit dem erdrutschartigen Wahlsieg der Linken in Berlin ist eine neue Phase im langen Kampf für eine Vergesellschaftung großer Wohnungskonzerne angebrochen. Die Linke war mit einem klaren Versprechen angetreten: den Volksentscheid umzusetzen, den die Initiative „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ vor vor fast auf den Tag genau fünf Jahren klar gewonnen hatte. „Wenn die Linke regiert, wird vergesellschaftet“, erklärte die Spitzenkandidatin Elif Eralp noch am Wahlabend.

In der Immobilienwirtschaft und im bürgerlichen Lager ist seitdem eine regelrechte Vergesellschaftungspanik ausgebrochen. Der unterlegene Spitzenkandidat der Berliner CDU Stefan Evers warnte, wie schon im gesamten Wahlkampf, vor „Massenenteignungen“, die das Problem nur verschärfen würden. Der Präsident des Immobilienverbandes BFW drohte indirekt mit Investorenflucht. Und tatsächlich sank der Aktienkurs des in Berlin und bundesweit größten Wohnungskonzerns Vonovia am Tag nach der Wahl auf den tiefsten Stand seit drei Jahren. 

Kanzler Friedrich Merz (CDU) ließ sich nicht lange bitten und kündigte keine 24 Stunden nach dem Schließen der Wahlurnen an, die Vergesellschaftung per Bundesgesetz zu verbieten. Die Entwürfe würden bereits zwischen Justizministerium und Innenministerium abgestimmt. Es gehe vor allem darum, „an die internationalen Investoren eine klare Botschaft zu senden, die da lautet: Es gibt in Deutschland keine Enteignungen von privatem Eigentum“.

Vergesellschaftungsverbot schon vor dem Sommer beschlossen

Das ist zunächst einmal einfach falsch. Denn selbstverständlich wird in Deutschland Privateigentum enteignet, allein 2025 wurden 177 Enteignungsverfahren für den Straßenbau verfolgt. Verbieten will die Bundesregierung  aber nur die Vergesellschaftung – den entsprechenden Beschluss hat sie bereits am 2. Juli 2026, zu Beginn der heißen Phase des Berliner Wahlkampfs, gefasst.

Schon damals haben Friedrich Merz (CDU), Bärbel Bas und Lars Klingbeil (SPD) sowie Markus Söder (CSU) ungewollt gezeigt, wie ernst sie die mögliche Vergesellschaftung von großen Immobilienbeständen in Berlin nehmen. Der Beschluss war ein Frontalangriff auf die Befürworter*innen der Vergesellschaftung, bedeutete aber auch: Wer ein Vorhaben, das in Berlin beim Volksentscheid vom September 2021 mit deutlicher Mehrheit beschlossen wurde, vom Berliner Senat aber konsequent diskreditiert und verschleppt wird, vorsorglich per Bundesgesetz kassieren will, räumt ein, dass es funktionieren könnte.

Gleichzeitig, auch dieses Signal sendete der schwarz-rote Koalitionsbeschluss, geht es längst nicht mehr um die Frage, ob Vergesellschaftung verfassungsgemäß ist. Das gilt nach dem eindeutigen Bericht der Expertenkommission Vergesellschaftung und nach Jahren politischer und juristischer Auseinandersetzungen als weitgehend geklärt. Hier geht es um eine Systemfrage, die weit über Berlin hinausreicht.

Seit dem 21. September 2026, mit der Aussicht auf eine linke Regierende Bürgermeisterin, ist klar: jetzt wird es ernst.

Das Verbotsgesetz als Ablenkungsmanöver

Dabei scheint das Vorhaben der Bundesregierung selbst wenig durchdacht. Das zeigt sich schon an der Begriffsverwirrung im damaligen Beschluss. Dort ist von einer „Verstaatlichung privater Mietwohnungsbestände durch Vergesellschaftungsgesetze“ die Rede. Doch nach Auffassung der meisten Expert*innen schließen sich „Verstaatlichung“ und „Vergesellschaftung“ gegenseitig aus.

Nach Art. 15 Grundgesetz können „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel“ vergesellschaftet werden. Die Wohnungsbestände sind als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks Teil davon. Vergesellschaftung ist gerade keine „Verstaatlichung“ oder „Enteignung“, sondern die Überführung „in Gemeineigentum oder in andere Formen des Gemeinwohls“ – eine Unterscheidung, die in juristischen Kommentaren dokumentiert und etabliert ist.

Dass die Bundesregierung das so durcheinanderwirft, zeigt: Es geht weniger um ein seriöses Gesetzesvorhaben als um ein Ablenkungsmanöver. Zwar ist das vorrangige Ziel, die Vergesellschaftung in Berlin faktisch zu verhindern. Doch es muss der Verdacht aufkommen, dass das angekündigte Verbotsgesetz auf Bundesebene vor allem dazu dienen soll, zu blockieren und Verfahrenshindernisse aufzubauen. Vieles deutet darauf hin, dass darauf spekuliert wird: entweder bleibt eine Klage gegen dieses Gesetz aus oder das Verfahren zieht sich so lange hin, dass die Umsetzung des Volksentscheids weiter verzögert wird. 

Denn egal ob mit einem Berliner Senat unter Führung der Linken oder nicht: Ein neuer Anlauf, die Vergesellschaftung umzusetzen, wird kommen. Die Initiative „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ hat bereits vor einem Jahr, im Herbst 2025, ein eigenes Vergesellschaftungsgesetz vorgelegt. Erstmals seit dem September 2021 bestand damit wieder eine Perspektive, dass der Volksentscheid parlamentarisch auch umgesetzt wird.

Seitdem ist ein Berliner Vergesellschaftungsgesetz wieder ein reales, aus Sicht von CDU, Immobilienwirtschaft und Lobbyverbänden bedrohliches Szenario geworden. In der Berliner SPD besteht dafür ein gültiger Landesparteitagsbeschluss – auch wenn das Spitzenpersonal die Vergesellschaftung ablehnt. Auch die Berliner Grünen zeigen sich offen: ihr Spitzenkandidat Werner Graf bezog damals klar Stellung gegen den Verbotsbeschluss der Bundesregierung. Sie bewerten ihn als das, was er ist: den Versuch, eine bereits demokratisch legitimierte Entscheidung zu torpedieren.

Auch der Berliner Mieterverein kritisierte, dass der Stadt ein im Grundgesetz vorgesehenes Instrument zur Stärkung einer gemeinwohlorientierten Wohnraumversorgung entzogen werden soll – inmitten einer Wohnungskrise, nachdem die Angebotsmieten zwischen 2010 und 2024 um 132 Prozent gestiegen sind. Das wäre eine weitere Schwächung der Eingriffsmöglichkeiten auf Landesebene, nachdem bereits der Mietendeckel vom Bundesverfassungsgericht gekippt und das Vorkaufsrecht faktisch ausgehebelt wurde. Die Initiative sprach von einem „zutiefst gestörten Demokratieverständnis“ und sah sich darin bestätigt, dass die Vergesellschaftung die Mietenkrise wirksam bekämpfen kann. 

Die Gegner*innen der Vergesellschaftung verfolgen eine neue Strategie

Interessant an diesem Vorgang ist, wie die Gegner*innen der Vergesellschaftung ihre Argumentation verändert haben. Jahrelang wurde bestritten, dass „Enteignung“ oder Vergesellschaftung überhaupt rechtlich möglich seien. Inzwischen räumen selbst Immobilienexpert*innen ein, dass das Grundgesetz einen Systemwechsel weg vom Primat des Privateigentums, vor allem eben bei der „Ware“ Wohnen, ausdrücklich zulässt.

Immer deutlicher wird deshalb, worum es geht: um den, in den Worten der Soziologen David Madden und Peter Marcuse (2014), „stetigen Konflikt zwischen dem Wohnen als Zuhause und dem Wohnen als Immobilie“.

Mayor Mamdani in New York macht es, in Spanien wird es gemacht, immer mehr europäische Staaten führen Mietbegrenzungen ein. In den sich überschlagenden Statements seit der Berlinwahl zeigt sich die Befürchtung, dass auch in Berlin eine Regierende Bürgermeisterin Elif Eralp (Die Linke) dafür eintreten könnte, diesen Konflikt offen als eine Frage gesellschaftlicher Kräfteverhältnisse zu verhandeln, nicht als Verfassungsfrage.

Schulterschuss von Politik und Finanzkapital

Dazu passt, dass neben der Bundes- und diversen Landesregierungen auch die Berliner Banken öffentlich vor einer Investorenflucht im Immobiliensektor warnen. Das ist ein bemerkenswert offener Schulterschluss von Politik und Finanzkapital. Als hätte das private Kapital in den letzten Jahren bezahlbare Wohnungen im großen Maßstab gebaut. Von den in den Jahren 2014 bis 2023 rund 21.000 neu entstandenen Sozialwohnungen entfielen lediglich 526 auf private Unternehmen. Noch katastrophaler sieht die Gesamtbilanz aus: Im genannten Zeitraum sank der Bestand an Sozialwohnungen trotz des Neubaus um 35.000 (und seit den 90er Jahren um über 250.000). Alle diese Wohnungen werden wieder regulär bewirtschaftet, ohne dass für sie Ersatz geschaffen worden wäre. 

Historisch eingeordnet ist das alles nichts Neues. Artikel 15 Grundgesetz steht in der Tradition der Weimarer Verfassung. Nach Einschätzung von Historiker*innen sollte die dort verankerte Möglichkeit der Vergesellschaftung die revolutionären Sozialisierungsforderungen nach 1918 zu kanalisieren, indem ein legaler Weg zur Vergesellschaftung offen blieb. 

Hintergrund war also eine dauerhafte, im Grundgesetz verankerte Option, um den Markt, der es nicht regelt, demokratisch legitimiert zu begrenzen. Genau dafür steht auch der Berliner Volksentscheid „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ vom 26. September 2021, bei dem eine deutliche Mehrheit von mehr als eine Million Wähler*innen dafür stimmte, große Wohnungsunternehmen (mit mehr als 3.000 Wohnungen) zu vergesellschaften.

Die kommenden Monate entscheiden über die Zukunft der Vergesellschaftung

Die Kampagne aus dem bürgerlichen Lager hat Wirkung gezeigt. Erstmals seit langem zeigte eine Nachwahlbefragung eine Mehrheit gegen die Vergesellschaftung in Berlin. Dazu beigetragen hat möglicherweise auch die massive Kampagne von Unternehmens- und Vermieterverbänden, die nur wenige Tage nach dem Beschluss der Bundesregierung startete. Doch der Kampf um die Vergesellschaftung beginnt gerade erst, und es wird sich zeigen, ob sich der Schachzug der Bundesregierung tatsächlich als so geschickt erweist.

Denn juristisch ist der Vorstoß hochumstritten. Da das Grundgesetz mit Artikel 15 die Vergesellschaftung ausdrücklich vorsieht, kann sie nicht einfach verboten werden. Ein Bundesgesetz, dass die Vergesellschaftung einfach verbietet, dürfte kaum verfassungsrechtlich machbar sein.

Doch die Geschichte des Konflikts um „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ hat gezeigt: Es geht nicht allein um juristische Fragen, es ist eine Frage der gesellschaftlichen Kräfteverhältnisse. Die Wähler*innen in Berlin jedenfalls haben entschieden: das Kräftemessen ist eröffnet.

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