Publikation Ungleichheit / Soziale Kämpfe - Globalisierung Die Dienstleistungsrichtlinie vor der Abstimmung

Wird die Richtlinie verabschiedet, bekommen wir ein völlig neues Europa. Text der Woche 06/2006 von Ulla Lötzer, MdB

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Februar 2006

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Die Europäische Kommission hat im Januar 2004 einen Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt  vorgelegt, der nahezu alle Dienstleistungsbereiche in der Gemein-schaft liberalisieren will und damit tief in die Souveränität und Gestaltungskompetenz der einzelnen Mitgliedstaaten eingreift und gegen den für die EU konstitutiven Grundsatz der Subsidiarität verstößt.

Nach scharfer Kritik von vielen sozialen Bewegungen, Gewerkschaften, vom Verband der Klein- und Mittelbetriebe, sowie von Verbraucher-  und Handwerksverbänden, von nationalen, regionalen und kommunalen Parlamenten innerhalb der EU musste sich der Binnenmarktausschuss des Europäi-schen Parlamentes (EP) mit ca. 1600 Änderungsanträgen befassen. Das Ergebnis war jedoch ernüch-ternd: Der ursprüngliche Entwurf wurde in wesentlichen Punkten unverändert beibehalten. Vom 14.-16.2. wird das Europäische Parlament über den Entwurf in erster Lesung abstimmen.

Nach dem Beschluss des Europäischen Parlamentes ist der Rat am Zug. Ein Termin für die Abstim-mung steht noch nicht fest, Beratungen sind bereits im Gange. Am 23./24.3. findet die nächste Sit-zung des Rates statt. Letztlich wird es von den Protesten in den Mitgliedstaaten abhängen, inwieweit die nationalen Regierungen im Rat diese Liberalisierung ungehindert vorantreiben können. Bleiben Differenzen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat, wird ein Vermittlungsverfahren in Gang gesetzt. Können sich beide Institutionen nicht einigen, ist die Richtlinie erst einmal vom Tisch.

Wird die Richtlinie verabschiedet, bekommen wir ein völlig anderes Europa und zwar unabhängig davon, ob die Richtlinie noch um weitere Ausnahmetatbestände ergänzt werden würde. Bisher galt der Grundsatz: Erst Harmonisierung, dann Liberalisierung. Der Entwurf der Richtlinie verzichtet dage-gen völlig auf eine Harmonisierung der Standards in den Mitgliedsländern. Der ebenfalls bisher gültige  Grundsatz, branchenspezifische Regelungen zu finden, wird vom horizontalen Ansatz der Richtlinie ignoriert, spezifischer Regulierungsbedarf einzelner Branchen findet keine Berücksichtigung mehr. Die Richtlinie wäre der Startschuss für einen entfesselten Wettlauf von Löhnen und Standards „nach un-ten“ und die freiwillige Aufgabe nahezu aller staatlicher Kontroll- und Regelungskompetenz.

Kurz vor der Abstimmung des Europäischen Parlaments wird von vielen Seiten Protest organisiert. Am 11. Februar findet ein europäischer Aktionstag mit Demonstrationen in Straßburg und anderen Städ-ten statt, am 14.2. organisieren europäische Gewerkschaften eine weitere Kundgebung in Straßburg. Gewerkschaftliche Gruppierungen, Sozialverbände und politische Initiativen unterstützen den Aufruf zur Teilnahme an diesen Demonstrationen ebenso wie zahlreiche Abgeordnete und Parteigliederun-gen von Linkspartei und WASG.  


Die Dienstleistungsrichtlinie im Überblick:

Anwendungsbereich:
In den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie fallen neben den kommerziellen Dienst-leistungen auch eine ganze Reihe von Bereichen der öffentlichen Daseinsvorsorge wie der Bildungs-bereich oder soziale Dienste. Damit werden Teile der Daseinsvorsorge dem Gemeinschaftsrecht und der Liberalisierung unterworfen, ohne dass die damit verbundenen spezifischen Anforderungen be-rücksichtigt bzw. überhaupt auch nur diskutiert worden sind.

Herkunftslandprinzip:
Kernstück des Richtlinienentwurfes ist das Herkunftslandprinzip, das es dem grenzüberschreitenden Dienstleister erlaubt, seine Leistungen nach den Standards und Vorschriften des Herkunftslandes anzubieten und es dem Bestimmungsland verbietet, vom Anbieter die Einhaltung einheimischer Ge-setze und Standards zu fordern.
Auch in der Fassung des Binnenmarktausschusses gilt das Herkunftslandprinzip weiter. Ausnahme: Wenn Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder den Umweltschutz begrün-det werden kann und die Maßnahmen, die gegen den Dienstleister verhängt werden, unerlässlich seien. Dies ist jedoch eine zu hohe Hürde für staatliche Kontrollen, die nur für begrenzte Sonderfälle Geltung erhalten würde und zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten führen würde. Damit würde nicht die Politik der Mitgliedstaaten, sondern der Europäische Gerichtshof die Weiterentwicklung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialmodells bestimmen.
Das Herkunftslandprinzip geht dabei über den Dienstleistungssektor weit hinaus. Da auch Leih- und Zeitarbeit unter dieses Prinzip fallen soll, ist der produktive Sektor ebenfalls erfasst.

Niederlassungsfreiheit:
Ein Unternehmen kann sich künftig für das günstigste Recht innerhalb der EU entscheiden, in diesem Land seinen Hauptsitz registrieren lassen und danach in einem anderen Mitgliedstaat zu den rechtli-chen „Heimatbedingungen“ tätig werden. Die Möglichkeiten der Behörden, regulierend in die Nieder-lassungen einzugreifen, werden weitgehend aufgehoben. So dürfen beispielsweise keine Anforderun-gen an Mindestkapitalausstattung, an eine bestimmte Rechtsform oder an Mitgliedschaften in Kam-mern oder Berufsorganisationen mehr gestellt werden.

Verzicht auf öffentliche Wirtschaftsaufsicht:
Das Kontrollrecht der Bestimmungsländer ist in der Fassung des Binnenmarktausschusses zwar ge-genüber dem ursprünglichen Entwurf eingeführt worden. Solange es aber keine Meldepflicht für die grenzüberschreitende Dienstleistungen gibt, bleibt dieses Recht theoretisch. Zum Teil gibt es in euro-päischen Mitgliedsstaaten gar kein einheitliches Unternehmensregister. Bis die entsprechende Firma ausfindig gemacht werden würde könnte lange Zeit vergehen. Zudem bliebe das Problem, dass nicht die Einhaltung des Rechtes des Bestimmungslandes, sondern des Herkunftslandes kontrolliert werden müsste, es würde also je eine von 25 verschiedenen Rechtsordnungen zum Tragen kommen. In der Praxis hieße das, dass der gleiche Vorgang bei der gleichen Dienstleistung bei dem einen Erbringer geahndet werden müsste, bei dem anderen jedoch nicht geahndet werden dürfte.

Verfassungsrechtliche Bedenken:
Diese Grundkonzeption stellt sich verfassungsrechtlich als eine unzulässige und gefährliche Aufgabe von staatlichen Hoheitsrechten dar. Staatliche Rechtsetzung würde – in Deutschland unter Verstoß gegen das Demokratieprinzip des Artikels 20 des Grundgesetzes – von der demokratischen Legitima-tion durch das Staatsvolk gelöst. Der Staat könnte den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmern, von Verbraucherinnen und Verbrauchern und von einheimischen Dienstleistungserbringern nicht mehr im erforderlichen Maße gewährleisten. Die geplanten Regelungen führen zu einem politi-schen Legitimationsproblem, da einheimische Staatsbürger auf einheimischem Staatsterritorium ei-nem Recht eines anderen Landes unterworfen werden, dessen Regierung sie nicht durch eine demo-kratische Wahl legitimiert haben.