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Publikation : Linke Friedenspolitik und kollektive Sicherheit

Ein Diskussionspapier des Gesprächskreises Frieden derRosa-Luxemburg-Stiftung. Standpunkte 09/2010 von Alexander S. Neu, Referent für Sicherheitspolitik der Fraktion DIE LINKE im Bundestag.

Wichtige Fakten

Reihe
Standpunkte
Erschienen
April 2010
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Nur online verfügbar
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Details

I. Verfassungsrechtliche Grundlagen zur Einordnung in ein Sicherheitskollektiv

Das Grundgesetz (GG) erlaubt die Einordnung Deutschlands in ein „System gegenseitiger kollektiver Sicherheit“ (Art. 24 GG) zur „Wahrung des Friedens“. Mit dem Beitritt Deutschlands zur UNO, die dieses System kollektiver Sicherheit verkörpert, ist Deutschland die Verpflichtung eingegangen, sich den Maßgaben des UNO-Rechts zu unterwerfen. Die Verwendung deutscher Streitkräfte ist im GG unter dem Begriff der „Verteidigung“ restriktiv formuliert: Das GG begrenzt die Verteidigung (abgesehen von den grundgesetzlich geregelten Maßnahmen im Inneren) zunächst auf die Verteidigung des Bundesgebietes (Art. 87a – implizit gemäß
des in der UNO-Charta gesetzten Verständnisses des territorial gebundenen Verteidigungsbegriffs – und 115a - explizit).

Erweiterte Einsatzmöglichkeiten jenseits des Bundesgebietes sind nur im Einklang mit der UNO-Charta zulässig. Die UNO-Charta formuliert zwei Ausnahmen vom Gewaltverbot und somit die Rechtsgrundlagen zum Einsatz von nationalen Armeen jenseits des individuellen Selbstverteidigungsrechts:
Erstens räumt Artikel 51 der UNO-Charta das „naturgegebene Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung“ ein. Damit ist auch die Möglichkeit der Verteidigung jenseits der eigenen Landesgrenzen im Sinne der kollektiven Nothilfe gewährleistet. Unerheblich ist, ob es sich hierbei um ein institutionalisiertes kollektives Nothilfesystem1 (Verteidigungsbündnis)
wie der NATO2 oder ob es sich um eine ad hoc kollektive Nothilfe handelt.
Entscheidend ist hierbei der Verteidigungsfall, d.h. die Abwehr eines zuvor stattgefundenen oder unmittelbar stattfindenden militärischen Angriffs. Hierdurch wird der territorialgebundene Verteidigungsbegriff nicht berührt, da der Angriff sich gegen das Territorium eines anderen Staates, dem man sich gegenüber zur Nothilfe auf der Grundlage der „kollektiven Verteidigung“ (Art. 51 der UNO-Charta) verpflichtet hat, richtet.

Zweitens ist dem UNO-Sicherheitsrat zur Wiederherstellung des „Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ das Gewaltmonopol überantwortet (Art. 24 und Art. 39 bis 42 UNO-Charta). Die Bundeswehr kann jenseits des Verteidigungsfalles für UN-geführte4 (Art. 43 bis 45 UNO-Charta) und UN-mandatierte Zwangsmaßnahmen (Art. 53 UNO-Charta) gemäß Artikel 24 GG eingesetzt werden.

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