Archiv

Das Archiv Demokratischer Sozialismus (ADS) hat die Aufgabe, Quellen zur Entwicklung der Partei DIE LINKE und ihrer beiden Quell-Organisationen, der Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) und der Wahlalternative Arbeit und Soziale Gerechtigkeit (WASG), zu sammeln, zu erschließen, zu bewahren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Es übernimmt vor allem Unterlagen der Partei DIE LINKE, Unterlagen der Bundestags-, Europaparlaments- und Landtagsfraktionen dieser Partei und ihrer Abgeordneten sowie Nachlässe und Deposita.

Das ADS wurde Mitte 1999 eingerichtet und ist damit das jüngste Archiv unter den Archiven der parteinahen Stiftungen. Die ältesten Unterlagen sind jene vom Sonderparteitag der SED/PDS im Dezember 1989. Alle Unterlagen der SED vor diesem Stichtag sind in der Stiftung der Parteien und Massenorganisationen der DDR im Bundesarchiv und anderen Einrichtungen zu finden.

Als kollektives Gedächtnis der politischen Grundströmung eines Demokratischen Sozialismus und der Partei DIE LINKE stellt das ADS Dokumente für eine wissenschaftlich und publizistisch interessierte Öffentlichkeit zur Verfügung.

Zugang

Die Archivalien sind jeder Person zugänglich, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann. Als berechtigtes Interesse gilt ein wissenschaftliches oder publizistisches Interesse sowie die Wahrnehmung persönlicher Belange.

Für das Archivgut gilt eine Regelschutzfrist von 10 Jahren. Die Schutzfrist für Archivgut, das sich seinem wesentlichen Inhalt nach auf eine natürliche Person bezieht, endet 30 Jahre nach dem Tod der betreffenden Person. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der bzw. des Betroffenen. Ist auch der Geburtstag dem Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach Abschluss der Archivalieneinheit. Die Schutzfrist für Akten, die personenbezogene Daten enthalten, endet 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die Akte den letzten Zuwachs erhalten hat. Die Schutzfristen gelten nicht für die Betroffenen selbst oder für deren Erben bzw. Rechtsnachfolger, sofern der Benutzung nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Die Schutzfristen für personenbezogenes Archivgut können verkürzt werden, wenn die Betroffenen oder deren Angehörige der Benutzung zustimmen.

Für alle Akten und Unterlagen, die staatlichen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, gelten Nutzungsbeschränkungen nach den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes.

Aktenbestände, die dem Archiv von privaten Personen überlassen wurden, unterliegen Benutzungsbeschränkungen, soweit diese mit den vorherigen Eigentümern vereinbart worden sind. Für die Stelle bzw. Person, die die Akten abgegeben hat, ist die Nutzung uneingeschränkt möglich. Grundsätzlich ohne Einschränkung steht auch jenes Archivgut der Auswertung zur Verfügung, das bereits im Entstehungsprozess zur Veröffentlichung vorgesehen war.