Niedersächsische Landesregierung auf dem Weg in die 60er Jahre.
Text der Woche 23/07 von Dr. Rolf Geffken.
1971 erschien in Frankfurt als VMB-Taschenbuch die Veröffentlichung „Klassenjustiz“. Es war die erste deutschsprachige Untersuchung zum Thema seit den Arbeiten Ernst Fraenkels aus den 20er Jahren und Karl Liebknechts seit der Jahrhundertwende.
Das Manuskript war aus einem Referat hervorgegangen, das der Verfasser als Jurastudent 1970 auf einem Rechtssoziologie-Seminar an der Universität Hamburg gehalten hatte. Die Arbeit befasste sich nicht nur mit der klassenspezifischen Anwendung von Recht durch deutsche Richterschaft, sondern auch mit den Ursachen von Klassenjustiz, der sozialen Herkunft und Ausbildung der Richter sowie der „Politischen Justiz“, soweit diese in „Klassenauseinandersetzungen“ Position bezogen hatte.
Schon die Verwendung des Begriffes „Klassenjustiz“ war bis dahin von den Gerichten verfolgt worden. Und so sollte es offenbar auch hier sein: Dem Verfasser wurde seine Veröffentlichung zwei Jahre später zum Verhängnis. Zwei Tage vor der mündlichen Prüfung zu seinem Staatsexamen erfuhr er, dass er wegen seiner Verfasserschaft nicht als Beamter in den Referendardienst der Hansestadt übernommen werde würde.
Es war das erste Berufsverbot für einen linken Juristen der Bundesrepublik Deutschland seit den 50er Jahren. Eine gewaltige Protestwelle setzte ein. An ihrer Spitze stand der Allgemeine Studentenausschuss der Universität. Aber der Protest reichte bis tief in die Gewerkschaften. So kabelten die Vertrauensleute der Abteilung Seeschifffahrt in der Gewerkschaft ÖTV dem Hamburger Senat: „Wir Seeleute brauchen solche Juristen wie den Kollegen Rolf Geffken.“
Auch in der SPD regte sich Widerstand. Viele – nicht nur Linke – befürchteten, dass mit dieser Maßnahme die auch in der Justiz angestrebten Reformen torpediert werden sollten. Hatte Bundeskanzler Willy Brandt nicht in seiner Regierungserklärung 1969 versprochen, er wolle in allen Lebensbereichen, vor allem aber auch in Verwaltung und Justiz „mehr Demokratie wagen“? Und wollte die SPD nach Jahren rechtskonservativer Stagnation nicht auch und gerade in der Justiz eine „sozialdemokratische Handschrift“ durchsetzen, wie es der ehemalige Justizminister und spätere Bundespräsident Gustav Heinemann formuliert hatte?
Tatsächlich: Dieses Berufsverbot erschien den politisch Verantwortlichen bei entsprechender Nachhilfe durch die angelaufenen Proteste zu kontraproduktiv. Zugleich kam ein gewaltiger faux pas des Verfassungsschutzes: Während man dort das Buch Klassenjustiz registriert hatte, war der stadtbekannte Neonazi Jürgen Rieger, der mit Geffken das Examen gemacht hatte, „unbemerkt“ verbeamtet worden …
Bevor nun auch noch Rücktrittsforderungen laut werden konnten, verkündete Bürgermeister Peter Schulz auf dem Parteitag am 28.02.1972: „Geffken wird eingestellt.“
Tatsächlich widersprach dieses Berufsverbot zentral dem mit der sozial-liberalen Koalition 1969 eingeleiteten Paradigmen-Wechsel. Reformen waren angesagt. In einem Umfang, wie ihn die Republik s p ä t e r nie wieder gesehen hat:
Betriebsräte erhielten mehr Rechte, später auch die Personalräte der Bundesverwaltung. Die Unternehmensmitbestimmung wurde erheblich ausgeweitet. In der Hochschulverfassung wurde erstmals die Drittelparität eingeführt. Einige Ländergesetze gingen in der Mitbestimmung der Studenten sogar noch weiter. Das Demonstrations- und Versammlungsrecht wurde erheblich liberalisiert. Das politische Strafrecht wurde entrümpelt. Auch Justizreformen wurden eingeleitet. Zu ihnen gehörte die Abschaffung des sog. „Armenrechts“ durch eine modernisierte Prozesskostenhilfe, mit der Auswüchsen einer 2-Klassen-Justiz begegnet werden sollte. Gleichzeitig wurde erstmals seit 100 Jahren eine ernsthafte Reform der Juristenausbildung angegangen. Das „Bremer Modell“, die Hamburger Einstufige Juristenausbildung und weitere Reformprojekte wurden zu Synonymen für eine Rechtswissenschaft, die sich bewusst den kritischen Fragen der Soziologie aussetzte und diese praktisch verarbeiten wollte.
Allmählich begann sich nicht nur die einseitige soziale Zusammensetzung der Richterschaft, sondern auch deren Einstellung zu sozialen Fragen und Konflikten zu ändern. Die Zeitschriften „Kritische Justiz“ und „Demokratie und Recht“ wurden zu zitierfähigen Organen einer kritischen Juristenschaft, die allmählich aus ihrer Außenseiterrolle herauswuchs und neue Maßstäbe nicht nur in der Anwaltschaft, sondern auch in der Richterschaft setzte.
Heute stehen viele der damaligen Mitstreiter des Verfassers aus der 68er Generation der kritischen Juristen schon vor der Pensionierung. Ihre Handschrift beginnt zu verblassen. Und nicht nur ihre: Auch die soziale Zusammensetzung der Richterschaft wird wieder einseitiger. Die kritische u n d soziale Dimension der Rechtsprechung ist auf dem Rückzug. Mit der Hoffähigkeit des Neoliberalismus und dem Bau alter Reformprojekte auf („wozu Mitbestimmung ?“) ist eine „soziale Justiz“ kein Thema mehr für die herrschende politische Klasse.
Im Gegenteil: Mit der zunehmenden Ausgrenzung ganzer Bevölkerungsschichten aus dem gesellschaftlichen Leben durch Hartz IV, prekarisierten Arbeitsverhältnissen und einer unsozialen Bildungs- und Hochschulpolitik ist der kritische Jurist als Staatsdiener ebenso wenig nachgefragt wie der kritische Richter. Mehr noch: Die Wahrnehmung von Rechten durch sozial deklassierte Gruppen und Menschen ist mehr denn je unerwünscht. Es geht nicht mehr nur darum, den Zugang von Arbeiterkindern zum Richterberuf zu erschweren. Es geht vielmehr darum, ganze Bevölkerungsschichten den Zugang zum Recht zu erschweren:
In diese strategischen Überlegungen passt das Vorhaben der niedersächsischen Landesregierung, die gemeinsam mit der Regierung Baden-Württembergs die in den 70er Jahren eingeführte Prozesskostenhilfe reduzieren und damit Klassenjustiz ganz offiziell wieder hoffähig machen will. Zwar erleichtert die bisherige PKH nur den Zugang zum Gericht, garantieren tut sie ihn nicht. Bei verlorenen Zivilprozessen muss die „arme“ Partei trotzdem die gegnerischen Anwaltskosten tragen. Bei den Verwaltungsgerichten ist die Ablehnung der PKH wegen „mangelnder Erfolgsaussichten“ beliebt. Schon gibt es auch bei anderen Gerichten (z.B. beim Arbeitsgericht Elmshorn) an die Öffentlichkeit gerichtete Hinweise, dass PKH n u r bei „Erfolgsaussicht“ gewährt würde. Und tatsächlich: Über den Umweg der Verneinung einer angeblich mangelnden Erfolgsaussicht wird oft im „Kurzverfahren“ die Rechtsverfolgung selbst unterbunden.
Dennoch: Die PKH war und ist eine wichtige sozialstaatliche u n d rechtsstaatliche Errungenschaft. Nun jedoch will die niedersächsische Landesregierung, die über den Bundesrat schon Ende 2006 den Entwurf eines „Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für Prozesskostenhilfe“ im Bundestag eingebracht hat, die Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH weiter verschärfen. Bei materiellem Erfolg soll das erstrittene Geld z.B. zur Begleichung von Prozesskosten eingesetzt werden. Jeder Antrag soll gebührenpflichtig werden und die Vermögensangaben sollen durch das Gericht überprüft werden können.
Keine Frage: Praktisch bedeutet ein solches Gesetz eine weitere „Rechtsverkürzung“ für die sozial Schwachen in diesem Land. Zu Recht hat sich u.a. der Deutsche Anwaltsverein massiv gegen dieses Projekt ausgesprochen. Die Bundesregierung unterstützt das Vorhaben – bislang – nicht. Aber allein die Tatsache, dass so ein Gesetzentwurf noch nicht einmal 35 Jahre nach Einführung der reformierten Prozesskostenhilfe im Bundestag beraten wird, ist ein sozialpolitischer und verfassungsrechtlicher Skandal.
Allerdings darf nicht übersehen werden: Der Zugang zur Justiz und damit zum Recht wird vor allem durch soziale Angst und Unwissenheit eingeschränkt. Wer Angst um seinen Arbeitsplatz hat, beschwert sich nicht. Wer in prekären Arbeitsverhältnissen steht, klagt nicht beim Arbeitsgericht. Wer als Hartz IV-Empfänger seine Rechte nicht kennt, geht nicht zum Sozialgericht. Wer Angst um den Aufenthalt seiner Familie und seiner Kinder hat, wird versuchen, durch Ruheverhalten gegenüber der Behörde, weniger durch Konfrontation eigene Rechte zu wahren.
Deshalb nutzt auch die Forderung nach „mehr Rechten“ wenig. So ist bei den Arbeitsgerichten z.B. z.Zt. ein geringerer Arbeitsanfall als noch vor wenigen Jahren. Beim Arbeitsgericht Stade waren bei einer Kammersitzung am 29.05.2007 gerade einmal 2 (!) Sachen angesetzt. Vor 5 Jahren wären es mindestens 10 gewesen ….Mehr Richter nutzen hier wenig. Selbst die soziale Zusammensetzung der Richter und deren Einstellung ist zur Zeit nicht das zentrale aktuellste Problem. Wohl aber Aufklärung, Rechtshilfe, und Rechtssicherheit im Alltag für die Bürger. Deshalb muss der Kampf gegen die Rückkehr zur Klassenjustiz begleitet sein von dem Kampf für die Verteidigung u n d Wahrnehmung vorhandener Rechte. Damit erhält der Kampf für Arbeitsplatzsicherheit und mehr Kündigungsschutz sowie für einen gesetzlichen Mindestlohn und ein gesetzliches Mindesteinkommen nicht nur sozialstaatliche Bedeutung. Vielmehr ermöglichen solche Schritte erst einen funktionierenden Rechtsstaat. Zugleich muss der Kampf gegen die Rückkehr in der Klassenjustiz und für die Verteidigung der Errungenschaften der Prozesskostenhilfe begleitet sein von mehr Rechtsaufklärung und Rechtshilfe (in entsprechenden Projekten) für die betroffenen Menschen. Erst d a n n wird es kein Zurück mehr zur Klassenjustiz alter Prägung geben können.