Nachricht | Waffenexporte Heckler & Koch – Prozesstag 9: Das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Zeugin: Waffen durften nur in bestimmte Bundesstaaten geliefert werden

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Jan van Aken,

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist für die Exportgenehmigungen von Kleinwaffen und Munition nach dem Außenwirtschaftsgesetz zuständig. Foto: © BAFA/Michael Rostek

Das BAFA hat sorgfältiger gearbeitet als das Wirtschaftsministerium und in seinen Genehmigungen – anders als das Ministerium – klar festgelegt, dass die Waffen nur in bestimmte mexikanische Bundesstaaten geliefert werden durften.

Bericht vom 9. Prozesstag am 26. Juli 2018.

 

An diesem Prozesstag wurde nur eine Zeugin vernommen, Renate F., die im fraglichen Zeitraum beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit zuständig war für die Ausfuhrgenehmigungen von Waffen, Rüstungsgütern und Munition.

Mittlerweile wiederholen sich viele Fragekomplexe im Prozess regelmäßig, es dreht sich immer wieder um die Frage, ob die Beschränkung auf bestimmte Bundesstaaten Teil der Exportgenehmigungen waren – und ob so etwas verwaltungsrechtlich überhaupt möglich ist.

Auch bei der Befragung von Renate F. stand wieder der Status der Endverbleibserklärungen im Mittelpunkt. Nach ihrer Aussage seien Endverbleibserklärungen zwar eine Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung, aber nicht Bestandteil der Genehmigung. Es werde auch keine Kopie der Endverbleibserklärungen an die Genehmigungen drangehängt.

Aber anders als bei den Genehmigungen aus dem Wirtschaftsministerium hat das BAFA bei eigenständigen Entscheidungen schon Sorge dafür getragen, dass die Beschränkung auf bestimmte Bundesstaaten auch in der Genehmigung auftaucht. Das BAFA, so Renate F., erfasse jeden Endempfänger mit einer eigenen ID. Das geschehe, um später auswerten zu können, welcher Empfänger wie viele Waffen erhalten hat. Deshalb seien die in der Endverbleibserklärung aufgeführten mexikanischen Bundesstaaten auch jeweils mit einer eigenen ID erfasst worden. In einem Fall, bei dem das BAFA eigenständig eine Genehmigung erteilt hat, seien die Liste der Endempfänger als Anlage der Genehmigung angehängt worden und damit Teil der Genehmigung geworden.

In anderen Fällen, in denen bereits eine kriegswaffenrechtliche Genehmigung vorlag, wurde eine solche Anlage nicht beigefügt. Renate F. erinnerte sich nicht mehr genau, vermutete aber, dass man sich in diesen Fällen komplett an die KWKG-Genehmigung gehalten habe, auch was die (Nicht-)Auflistung der Endempfänger betraf.

Auf Befragung der Staatsanwaltschaft machte die Zeugin deutlich, dass die exportierende Firma es auf jeden Fall dem BAFA melden müsse, falls sie nach einem Export Kenntnis davon erlangt, dass die Waffen an andere Endverwender weitergegeben werden. Und falls die Firma bereits vor der Ausfuhr davon weiß, dann dürfe sie gar nicht erst ausführen.

Interessant waren auch die Schilderungen der Zeugin F. zu den Abläufen beim BAFA. Je nach Art und Anzahl der Waffen und je nach Empfängerland kann manchmal das BAFA selbständig eine Genehmigung erteilen oder ablehnen, in anderen Fällen müssen zunächst das Auswärtige Amt und das Wirtschaftsministerium befragt werden. Das BAFA ist absolut an die Stellungnahme aus den Ministerien gebunden. Wenn es sich um Kriegswaffen handelt und bereits eine KWKG-Genehmigung vorliegt, kann das BAFA autonom eine AWG-Genehmigung erteilen.

 
Ausblick:

Am 01.08. und 16.08.2018 (halbtags) werden die Angeklagten zu den bisherigen Erkenntnissen befragt. Danach plant das Gericht noch die Ladung von vier Zeug*innen, einen aus dem BAFA und drei aus der Exportkontrollstelle von Heckler & Koch. Danach sei die Beweisaufnahme durch das Gericht beendet, so der Vorsitzende Richter. Offen ist bislang, ob es von den Verteidigern noch Beweisanträge geben wird. Die Staatanwaltschaft kündigte bereits die Ladung weiterer Zeugen an, insbesonder die des HK-Waffenvorführers Robert H., der nach eigenen Angabe bereits 2008 von Heckler & Koch in den Bundesstaat Jalisco geschickt wurde.