Angeklagt sind in diesem Prozess zwar nur einzelne ehemalige Mitarbeiter*innen von Heckler & Koch und nicht die Firma selbst. Die ist jedoch auch am Verfahren beteiligt, weil ihr im Falle einer Verurteilung eine Unternehmensgeldbuße droht. Heute ging es vor allem um die Frage, wie hoch diese am Ende ausfallen könnte.
Bericht vom 18. Prozesstag am 16. Oktober 2018
Der spannendste Punkt kam heute als letztes auf die Tagesordnung: Die Staatsanwaltschaft gab eine Erklärung zur möglichen Sanktionierung von Heckler & Koch ab und verwies darauf, dass es zwei Möglichkeiten gäbe, dem Unternehmen eine Geldstrafe zu verhängen:
- Bei einer Unternehmensgeldbuße würde nur der mit dem Geschäft gemachte Gewinn abgeschöpft werden, das wären nach gegenwärtigem Stand weniger als 200.000 Euro.
- Alternativ gäbe es aber auch die Möglichkeit einer strafrechtlichen Abschöpfung, bei der der komplette Kaufpreis ohne Abzug der Produktionskosten eingezogen werden würde. Berechnet werden müssten, so die Staatsanwaltschaft, auch alle mit einer erschlichenen Genehmigung exportierten Waffen, da sie alle ungenehmigt waren – also nicht nur die Waffen, die in einem der kritischen Bundesstaaten gelandet sind.
Die Staatsanwaltschaft machte jedoch klar, dass sie sich noch nicht festgelegt habe, sie werde im Plädoyer dann das eine oder andere beantragen.
Der Vorsitzende Richter verwies darauf, dass Heckler & Koch bislang wegen einer möglichen Unternehmensgeldbuße als Nebenbeteiligte im Prozess dabei sei. Das gehe auf den entsprechenden Antrag in der Anklageschrift zurück. Allerdings sei auch eine Beteiligung nach dem anderen Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens noch denkbar.
Der Vertreter von Heckler & Koch erklärte daraufhin, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt auf diese Frage eingehen werden. Aber ihm erscheine der Gedanke «abwegig», den Wert aller Waffen, also auch derjenigen in «Nicht-Verbotsstaaten», abschöpfen zu wollen.
Begonnen hatte der Prozesstag mit der Vernehmung der Zeugin Melanie G., die als Sachbearbeiterin bei Heckler & Koch arbeitet. Mit der Angeklagten Marianne B. – auf deren Hinweis sie als Zeugin geladen worden war – habe sie nichts zu tun gehabt, sie saß auch in einem anderen Stockwerk in der Firma. Sie war seinerzeit vor allem für Spanien zuständig, auch weil Spanisch ihre Muttersprache ist.
An Mexiko-Bezüge ihrer Arbeit habe sie gar keine Erinnerungen. Allerdings taucht ihr Name in einigen E-Mails zu Mexiko auf, das erklärte sie damit, dass es schon sein könne, dass ihr Vorgesetzter sie mal gebeten habe, da etwas zu schreiben oder weiterzuleiten – erinnern könne sie sich daran nicht. Auf Vorhalt einzelner E-Mails konnte sie sich an keinen einzigen Vorgang erinnern, nur, dass sie gelegentlich Endverbleibserklärungen vorübersetzt und sie dann dem hauseigenen Übersetzer zur Prüfung vorgelegt habe.
Im Anschluss an die Vernehmung der Zeugin verwies der Vorsitzende Richter auf eine Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der LINKEN zu dem Verfahren (Bundestagsdrucksache 19/4654). In der Antwort, so der Richter, seien die Endverbleibserklärungen als Genehmigungsvoraussetzung bezeichnet worden, nicht jedoch als Genehmigungsinhalt, so jedenfalls sein Verständnis dieser Antwort. Wörtlich sagte er: «Jetzt hab ich lang gesucht – von Inhalt habe ich da jetzt nichts gesehen. Aber das kann auch meiner oberflächlichen Lesart geschuldet sein.»
Der Vorsitzende Richter informierte dann die Beteiligten darüber, dass sich der Verteidiger der Angeklagten Marianne B. in der Vorwoche telefonisch über die Möglichkeiten einer Verfahrenseinstellung für seine Mandantin erkundigt habe. Der Richter habe ihm dazu keine Auskunft vor Abschluss des Verfahrens geben wollen und ihn an die Staatsanwaltschaft verwiesen. Diese wiederum habe dem Verteidiger telefonisch mitgeteilt, dass sie momentan keine Möglichkeit für eine Verfahrenseinstellung sähe.
Zu den Anträgen und Anregungen des Verteidigers von Marianne B. aus der letzten Sitzung gab der Vorsitzende Richter folgende Hinweise:
- Der E-Mail Account von Marianne B. sei vollständig vom LKA Baden-Württemberg zur Verfügung gestellt worden, die E-Mails können demnächst in Stuttgart eingesehen werden.
- Der Antrag zur Vernehmung des ehemaligen Botschaftsangehörigen Arne W. habe sich dadurch erledigt, dass Herr W. bereits im Jahre 2008 verstorben sei.
Ausblick
Momentan hat keine der Verfahrensbeteiligten weitere Anträge in Aussicht gestellt. Nach jetzigem Stand könnten bereits am 15.11. und 29.11. die Plädoyers gehalten werden, ein Urteil könnte dann Anfang Dezember fallen. Über diese Termine hinaus werden noch der 22.1. und der 13.12. in Reserve gehalten.