Kommentar | Wohnen Mietendeckel: Was hat das Bundesverfassungsgericht entschieden?

Andrej Holm zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes

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Andrej Holm,

Foto: IMAGO / IPON

Mit der heutigen Entscheidung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichtes haben die Richter*innen in Karlsruhe eine landesrechtliche Mietpreisbegrenzung in Berlin für unzulässig erklärt. Sie verneinen insbesondere die landesrechtliche Zuständigkeit für die Regulierung der Mieten und erteilen damit dem Versuch eines zumindest zeitweiligen Stopps von Mieterhöhungen in Berlin eine Abfuhr.

Geklagt hatten mit einer sogenannten Normenkontrollklage 284 Bundestagsabgeordnete aus den Fraktionen von CDU/CSU und der FDP. Die Richter in Karlsruhe mussten also vor allem entscheiden, ob Berlin die verfassungsrechtlichen Kompetenzen hat, einen Mietendeckel zu beschließen. Das Urteil vom 15.4.2021 ist keine Entscheidung darüber, ob ein Mietendeckel grundsätzlich zulässig ist.

Andrej Holm ist Sozialwissenschaftler an der Humboldt-Universität zu Berlin. Seine Forschungsschwerpunkte sind Gentrification und Wohnungspolitik.
Er engagiert sich darüber hinaus in Berlin aktiv für das Recht auf Wohnen und ist in zahlreichen stadtpolitischen Initiativen aktiv. 

Die Richterinnen und Richter sind zu dem einstimmigen Schluss gekommen, dass eine Mietpreisfestsetzung im Sinne des Mietendeckels nicht in die Regelungskompetenz eines Landes gehört und bereits auf Bundesebene «abschließend geregelt» sei. Die Berliner Landesregierung war beim Beschluss des Mietdeckels aber genau davon ausgegangen, weil mit der Föderalismusreform von 2006 der sogenannte «Kompetenztitel Wohnungswesen» in die Zuständigkeit der Länder gegeben wurde.

In ihrem Urteil gehen die Richter in Karlsruhe einen komplizierten Argumentationsweg: Zwar sei das Wohnungswesen in die Kompetenz der Länder gegeben worden, aber nach Auffassung der Richter ohne eine Zuständigkeit für die Regulierung der «ungebundenen Wohnungen». Zwar hätte früher auch die Mietpreisregulierung für diese privat vermieteten Wohnungen zum Bereich des Wohnungswesens gezählt – aber zum Zeitpunkt der Föderalismusreform eben nicht mehr. Seit wann und durch welche Gesetze und vor allem warum die Regulierung von ungebundenen Wohnraum nicht mehr zum Wohnungswesen gehört, erklären die Richter*innen nicht.

Unabhängig von der schwer nachvollziehbaren Begründung, steht jedoch fest, dass das Bundesverfassungsgericht den Mietendeckel in Berlin für ungültig erklärt hat.

Welche Auswirkungen wird das für Berlins Mieterinnen und Mieter haben?

Für viele Mieter*innen ist das Urteil aus Karlsruhe eine dramatische Nachricht, denn mit der Entscheidung werden die wohnungspolitischen Uhren wieder zurück zu regelmäßigen Mietsteigerungen, überhöhten Neuvertragsmieten und einer steigenden Verdrängungsgefahr gedreht.

Der im Mietendeckel festgelegte Mietenstopp wurde aufgehoben und Mietsteigerungen können jetzt auch in laufenden Verträgen wieder verlangt werden. Es gelten aber nach wie vor die Beschränkungen des BGB, die eine Steigerung an die ortsübliche Vergleichsmiete bindet und in Berlin auf maximal 15 Prozent in drei Jahren beschränkt.

Neue Mietvertragsabschlüsse müssen sich aber nicht mehr an der Tabellenmiete des Mietendeckels orientieren, sondern können frei vereinbart werden. Einzige Beschränkung bietet hier nun die sogenannte Mietpreisbremse, die die Neuvermietungsmieten bei 10 Prozent über den Vergleichsmieten kappt. In der Vergangenheit wurde die Mietpreisbremse oft umgangen und Neuvermietungsmieten waren teilweise doppelt so hoch wie die zeitweise geltenden Mietendeckelmieten.

Aufgehoben wurden mit der Entscheidung in Karlsruhe auch alle Absenkungen von zu hohen Mietpreisen, so dass Vermieter*innen jetzt auch rückwirkende Nachforderungen in Zahlung stellen können. Da es sich zum Teil um erhebliche Beträge handelt, sind hier massive Mietrückstände und auch Kündigungsklagen zu befürchten.

Was heißt das nun für die Zukunft?

Es braucht jetzt zum einen den kurzfristigen Schutz für die Mieter*innen, die mit Nachzahlungsforderungen konfrontiert werden. Denkbar ist hier zum Beispiel ein Notfallfonds um die Nachzahlungsforderungen für Haushalte mit normalen und geringen Einkommen zu übernehmen. Ohne eine solche Unterstützung drohen Zwangsräumungen und eine Schuldenfalle für viele Mieter*innen in Berlin.

Zweitens sollte die rot-rot-grüne Koalition den Mietendeckel dort gesetzlich verankern, wo sie die uneingeschränkte Zuständigkeit hat: Bei den landeseigenen Wohnungsunternehmen. Der Senat kann jetzt zeigen, dass der gemeinsame Beschluss für den Mietendeckel (MietenWoG) ernst gemeint war: Die anstehende Novelle des Wohnraumversorgungsgesetzes (WoVG) bietet die kurzfristige Chance, das bisherige MietenWoG ins WoVG zu integrieren, damit sich wenigstens die landeseigenen Wohnungsunternehmen mit 330.000 Wohnungen auch künftig an den Mietendeckel halten müssen.

Drittens sollte nun ein Bundesgesetz für einen Mietenstopp gefordert werden. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes verortet die Zuständigkeit zur Regulierung von Mieten beim Bund – dann muss dort jetzt gehandelt werden. Auch die Berliner Landesregierung soll sich für ein bundesweites Mietenstoppgesetz einsetzen. Schon jetzt gibt es die «Kampagne Mietenstopp!» (unter anderem mit dem DGB, Paritätischer Wohlfahrtsverband, DMB und vielen weiteren Initiativen), die ein solches Gesetz fordert.

Schließlich wird mit dem heutigen Urteil das Anliegen der Initiative «Deutsche Wohnen & Co Enteignen» noch dringlicher. Die Entscheidung in Karlsruhe zeigt erneut, wie schwer es ist, mit gesetzlichen Regeln bezahlbare Mieten durchzusetzen. Aus fast allen Großstädten wissen wir: Private Gewinninteressen und günstige Mieten schließen sich aus. Wenn rechtliche Maßnahmen nicht greifen dürfen, bleibt logischerweise nur der Ausbau von nicht gewinnorientierten Wohnungsbeständen, um den Mietenwahnsinn aufzuhalten. Für viele Mieter*innen wird nun die «Enteignung zum Zwecke der Sozialisierung» die nächstliegende Lösung sein. Die Kampagne «Deutsche Wohnen und Co Enteignen!» wird sich über mehr Zulauf freuen können.

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