Imperiale Menschenrechtspolitik - Politik gegen die Menschenrechte mit dem Beispiel der Diskriminierung Kubas. Eine Veranstaltung der Linken Liste der Humboldt-Universität und der RLS am 18. April 2001
Man mag unterschiedlicher Ansicht darüber sein, ob es das direkte Ziel der NATO war, aber am Ende ihres Krieges gegen Jugoslawien hatte sich eine neue Formel für den gerechten Krieg durchgesetzt, die „humanitäre Intervention“. Der Begriff war nicht neu, er diente bereits im neunzehnten Jahrhundert der Begründung imperialistischer Überfälle. Doch im zwanzigsten Jahrhundert schien seine Legitimationskraft unter dem Druck der UNO-Charta endgültig zu versiegen. Kriegs- und Gewaltverbot sollten dem ius ad bellum der Staaten ein Ende bereiten und die zwischenstaatliche Gewalt im Monopol der UNO aufheben. Die Botschaft des neuen Krieges lautet allerdings anders. Die Koppelung von Menschenrechten und Krieg wird zur Erlösung von der Fessel genutzt, mit der die Staaten an den Frieden gebunden und zum Verzicht auf den Krieg gezwungen werden sollten. Damit soll das Ende einer Epoche eingeleitet werden, die nach geschichtlichen Maßstäben kaum erst begonnen hatte.
Als Ende August 1928 in Paris der „Vertrag über die Ächtung des Krieges“ von den Präsidenten und Majestäten der 15 mächtigsten Staaten zwischen Washington und Tokio unterzeichnet wurde, ging die klassische Epoche des Völkerrechts, die Epoche des Rechts auf Krieg (ius ad bellum) zuende. Was weder den beiden Haager Friedenskonferenzen von 1899 und 1907 noch dem Versailler Friedensvertrag von 1919 und dem Völkerbund gelungen war, den Krieg als „Fortsetzung des politischen Verkehrs mit Einmischung anderer Mittel“ (Clausewitz ,1832) außerhalb des Rechts zu stellen, sollte nun eine Initiative des französischen Außenministers Aristide Briand zu einem erfolgreichen Abschluss bringen. Es war ein knapper Vertrag, der nach seinen Protagonisten der Briand-Kellogg-Pakt genannt wurde.
Die Ächtung des Krieges.
„In der Überzeugung,“ heißt es u.a. in der Präambel, „dass die Zeit gekommen ist, einen offenen Verzicht auf den Krieg als Werkzeug nationaler Politik auszusprechen, um die jetzt zwischen ihren Völkern bestehenden friedlichen und freundschaftlichen Beziehungen dauernd aufrechtzuerhalten. In Artikel I erklären die „Hohen Vertragschließenden Parteien feierlich im Namen ihrer Völker, dass sie den Krieg als Mittel für die Lösung internationaler Streitfälle verurteilen und auf ihn als Werkzeug nationaler Politik in ihren gegenseitigen Beziehungen verzichten.“ In Artikel II vereinbaren sie, „dass die Regelung und Entscheidung aller Streitigkeiten oder Konflikte, die zwischen ihnen entstehen könnten, welcher Art oder welchen Ursprungs sie auch sein mögen, niemals anders als durch friedliche Mittel angestrebt werden soll.“
Mit diesem Vertrag sollte der Angriffskrieg – nicht die militärische Verteidigung - endgültig aus dem politischen Arsenal der Staaten entfernt werden. Vergeblich natürlich, aber damit doch kein derart sinnloses Verbot, dass man angesichts der friedlosen Rivalität der Staaten vom Verbot Abstand nehmen sollte. Einerseits führt auch im nationalen Recht der tägliche Verstoß gegen die Verbote des Strafgesetzbuches nicht zu ihrer Aufhebung und zur Erlaubnis des Verbotenen. Andererseits hatten die Vereinten Nationen 1945 das Kriegsverbot in der UN-Charta zu einem allgemeinen Gewalt- und Interventionsverbot ausgeweitet, d.h. dem offensichtlichen Scheitern des Kriegsverbots nicht etwa nachgegeben, sondern waren ihm offensiv mit einer Verschärfung des Verbots entgegengetreten.
Die nachfolgenden Zeiten waren wahrlich keine friedlichen Zeiten, außer dass die großen Mächte nicht mehr übereinander herfielen. Sie waren allerdings an fast jedem der Kriege auf dem afrikanischen und asiatischen Kontinent beteiligt und ließen eine Reihe von Stellvertreterkriegen führen. Dennoch bremste sie der Antagonismus der Supermachtstruktur, der einen direkten Einsatz der NATO verhinderte und noch einige Schutzzonen vor dem ungehinderten Zugriff der militärischen Globalisierung reservierte – ob sie das glücklicher und unabhängiger machte, sei dahingestellt. Dieses bremsende Machtgleichgewicht ist mit dem Zerfall der Sowjetunion und dem zumindest zeitweisen Verschwinden des sozialistischen Modells ebenfalls untergegangen. Was wir seitdem erleben, ist nicht nur der ideologische Siegeszug des neoliberalen Globalisierungsanspruchs zur Beherrschung der Finanz- und Warenmärkte, sondern auch die ideologische Erneuerung des alten Hegemonialanspruchs mit den Mitteln des Krieges.
Der alte Ost-West-Antagonismus hatte sich im nuklearen Wettrüsten und dem direkten Gegenüber der beiden Militärallianzen NATO und Warschauer Pakt auf den Kalten Krieg fixiert. Es blieb bei Kriegsvorbereitungen, die sozial mit dem Antikommunismus und juristisch mit dem Selbstverteidigungsrecht (Art. 51 UN-Charta, Art. 5 NATO-Vertrag) ausreichend legitimiert waren. Es brauchte gesellschaftlich keiner zusätzlichen Funktion zu dem allgemein anerkannten Ziel, den Kommunismus zumindest einzudämmen, um jede Form und jeden Umfang der Rüstung aber auch die Unterstützung fremder Kriege und gelegentliche eigene militärische Interventionen zu rechtfertigen. Notfalls wurde das auch gegen das Völkerrecht unternommen, wie im Vietnam-Krieg, dem Interventionsversuch in der Schweinebucht Kubas oder der Unterstützung Pol Pots nach seiner Vertreibung durch die Vietnamesen. Keine der zahlreichen US-Interventionen in Latein- und Mittelamerika war mit den anerkannten völkerrechtlichen Standards vereinbar aber überall spielte die Berufung auf die Menschenrechte eine Rolle. Die oft mühsamen Rechtfertigungsversuche (erbetene oder humanitäre Intervention) konnten nur schlecht die imperialen Ordnungsinteressen verdecken, die dem ungehinderten Zugriff auf die Ressourcen - von Bananen bis Kupfer – und Märkte dieser Länder galten.
Das geht zurück bis auf die sog. Monroe-Doktrin, mit der der damalige Präsident der USA James Monroe am 2. Dezember 1823 die Prinzipien der amerikanischen Außenpolitik formulierte und allen kolonialen Ambitionen der europäischen Mächte auf den amerikanischen Kontinenten eine deutliche Absage erteilte. Der Völkerrechtler Friedrich von Martens hat bereits in seinem 1883 in Berlin erschienenen Buch „Völkerrecht. Das internationale Recht der civilisierten Nationen“ auf die Umfunktionierung der Doktrin als Interventionsinstrument der USA in Lateinamerika hingewiesen. Hier diente der Schutz vor den europäischen Kolonialinteressen als Camouflage des eigenen Hegemonieanspruchs. Zu dieser Zeit war bereits der alte Missionsauftrag zur Rechtfertigung der Conquista abgelöst worden durch den Zivilisationsauftrag, mit dem die Aufteilung der unzivilisierten Welt auf die christlichen Staaten und die fortdauernde Kolonialausbeutung begründet wurde.
Mission und Krieg.
Verfolgen wir diesen Begründungskanon historisch zurück, so stoßen wir auf die päpstlichen Bullen und Edikte aus der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts. Bereits 1455 hatte der Papst in der Bulle „Pontifex Maximus“ den portugiesischen Unternehmungen an der Westküste Afrikas das Recht zuerkannt, Moslems wie Heiden zu bekämpfen, zu unterwerfen und zu versklaven. Allen anderen Fürsten, selbst dem Kaiser verbot er auf dieser Route die Seefahrt, den Fischfang, Handel oder Eroberung bei Gefahr der Exkommunikation. Es ging um das portugiesische Monopol. Ein Jahr später erhielt der Christusorden, dem Heinrich „der Seefahrer“ vorstand und der zur Finanzierung der Reisen beitrug, den entsprechenden kirchlichen Auftrag zur Christianisierung über alle portugiesischen Besitzungen. Das sollte sich auch finanziell auszahlen. Nicht umsonst hieß die damals eingeführte Goldmünze „cruzado“. Als Kolumbus im März 1493 von seiner Reise zurückkam, hatte er nach allgemeiner Meinung die Ostküste Asiens entdeckt und war somit in das Monopol der Portugiesen eingedrungen. Dies machte die Abgrenzung der spanischen von den portugiesischen Kolonialeroberungen nötig. Papst Alexander VI, ein Spanier, zog mit seinem Edikt „Inter cetera“ am 4. Mai 1493 die Grenzlinie 100 Meilen westlich der Azoren und Kap Verdischen Inseln und sprach alle Inseln und Gebiete westlich dieser Linie der ausschließlichen spanischen Eroberung zu und verband sie mit der Missionierungspflicht in diesen Ländern. Die päpstlichen Entscheidungen waren die christlich-moralische Legitimation des spanischen Expansionismus und damit zweifellos mehr als nur völkerrechtliche Schiedssprüche in einer Territorialauseinandersetzung. Der mit ihnen verbundene Missionsauftrag bildete gleichsam die erste völkerrechtliche Legitimation von Entdeckung, Landnahme und Kolonisation. Aber nicht nur das. Lehnten die Indianer die Aufforderung der Spanier ab, die Kirche als Herrin und Gebieterin der ganzen Welt anzuerkennen und die gottgewollte Ordnung aus der Hand der im unmittelbaren Auftrag Gottes handelnden Kirche zu empfangen, bedeutete das Krieg. Die Zurückweisung des Missionsangebotes war die Begründung für den gerechten Krieg. Die Proklamation, mit der den Indianern das Angebot unterbreitet wurde, machte dabei unmissverständlich klar, dass nur sie selbst „an dem dann vergossenen Blute schuldig sind, nicht aber die spanische Majestät oder die Ritter, die in ihrem Auftrag gekommen sind.“(Engel 1985, 96)
Es ist gewiss nicht nur eine Frage der Interpretation, ob der christliche Kreuzzugsgedanke die „tiefste Begründung“ für die Entdeckungsfahrten und die anschließende Kolonisation war, und diese „nichts anderes als ein Triumph der abendländischen Christenheit über ihre muslimischen Widersacher“.(Engel 1985, 89) Plausibler erscheint es, den Missionierungsauftrag als „die ideologische und rituelle Begleitseite des spanischen Expansionismus“,(Gründer 1992, 9) als juristischen Titel für Eroberung, Landnahme und Plünderung zu interpretieren. Die tieferen Gründe lagen in der Suche nach Möglichkeiten zur Erweiterung der ökonomischen Reproduktionsbasis des in die Krise geratenen Feudalsystems (Wolf 1986, 162 ff.) - oder wie es Horst Gründer treffend ausdrückt: „Missionswille und Kreuzzugsgedanke sind zwar nicht vom iberischen Expansionismus zu trennen. Sie stellen aber nicht – wie man früher gemeint hat – die Hauptantriebskräfte der ‚Conquista’ dar. Wenn auch die Kirche zu den treibenden Kräften des spanischen Kolonialexpansionismus gehörte, war es doch primär der aufstrebende europäische Handelskapitalismus, der hinter dem ‚Zeitalter der Entdeckungen’, der frühneuzeitlichen Expansion Europas nach Übersee, stand. Alle Entdeckungszüge, Handels- und Kolonisationsunternehmungen besaßen denn auch einen direkten oder indirekten staatlichen Charakter und sollten nach merkantilistischen Grundsätzen vorzugsweise den staatlichen Reichtum nähren.“ (Gründer 1992, 4) Zitieren wir noch die berühmten Sätze von Karl Marx und es wird gänzlich deutlich, dass der Krieg, die militärische Gewalt bei aller missionarischen Verklärung in jener Epoche eine ökonomische Wurzel hat. „Die Entdeckung der Gold- und Silberländer in Amerika, die Ausrottung, Versklavung, und Begrabung der eingeborenen Bevölkerung in die Bergwerke, die Eroberung und Ausplünderung von Ostindien, die Verwandlung von Africa in ein Geheg zur Handelsjagd auf Schwarzhäute, bezeichnen die Morgenröthe der kapitalistischen Produktionsära. Diese idyllischen Prozesse sind Hauptmomente der ursprünglichen Akkumulation. Auf dem Fuß folgt der Handelskrieg der europäischen Nationen, mit dem Erdrund als Schauplatz... Alle benutzen sie die Staatsmacht, die koncentrirte und organisirte Gewalt der Gesellschaft, um den Verwandlungsprozeß der feudalen in die kapitalistische Produktionsweise treibhausmäßig zu beschleunigen und die Übergänge abzukürzen.“(K. Marx 1890, 779, 601)
Je mehr die weltliche Macht des Papstes schwand und die Säkularisierung die Juristen von den Theologen trennte, desto mehr verlor die Mission an legitimatorischer Kraft für den fortdauernden Eroberungszug um die Welt. Die Niederländer, die sich Mitte des 17. Jhdts. in der ersten erfolgreichen bürgerlichen Revolution von Kaiser und Papst trennten, konnten bereits nichts mehr mit einem Missionstitel für ihre Kolonialeroberungen im fernen Asien anfangen. Ihr Jurist Hugo Grotius, der die Freiheit der Meere begründete, brauchte schon nicht mehr nach einem „gerechten Grund“ (iusta causa) für den Krieg zu suchen. Spätestens mit dem Westfälischen Frieden von 1648 genügte die schlichte Souveränität eines Fürsten zur Begründung des Krieges. Dies galt fortan für alle Händel unter den europäischen Staaten, reichte aber dem ideologischen Bedürfnis zur Rechtfertigung der außereuropäischen Kolonialkriege nicht aus. An die Stelle der christlichen Mission trat der Zivilisationsgedanke, der zunächst nicht minder christlich war.
Zivilisation und Krieg.
Dies wird in der Übergangszeit des 18. Jahrhunderts, in der die hegemonialen Mächte in Europa ihre rivalisierenden Positionen in einem mehr oder weniger friedlichen Gleichgewichtssystem suchten, deutlich. Die Friedensverträge von Utrecht (1713), Rastatt und Baden-Baden (1714) verteilten zum einen das spanische Erbe, wobei England nicht nur mit Gibraltar, dem ehemaligen französischen Neufundland und Neuschottland in Amerika den Löwenanteil erhielt, sondern auch noch das wertvolle Monopol über den Sklavenhandel zwischen Afrika und Amerika. Zum anderen wurde die globale englisch-französische Konfrontation vorgezeichnet, die sich alsbald in zwei großen Kolonialkriegen entlud (1740-48 und 1756-63) und zur entscheidenden Schwächung Frankreichs führte: Verlust der Kolonien in Amerika und Indien, Verlust der Seeherrschaft mit der Vernichtung der Flotte vor der bretonischen Küste. Der Friedensvertrag von Utrecht hatte davon gesprochen „den Frieden und die Ruhe der Christenheit durch ein gerechtes Gleichgewicht der Macht wieder herzustellen“. Damit war das Gleichgewichtssystem zu einem grundlegenden völkerrechtlichen Prinzip bei allen zukünftigen Friedensbemühungen noch lange vor dem Wiener Kongress von 1815 erhoben worden. Diesem Prinzip lag damals zum ersten Mal die Vision einer europäischen Zivilisationsgemeinschaft zugrunde, die der Göttinger Professor Georg Friedrich v. Martens 1788 mit den Worten umschrieb: „Indessen, das Interesse, das jede der europäischen Mächte an den Vorgängen bei allen anderen nimmt, das System der Aufrechterhaltung eines Gleichgewichts..., die Ähnlichkeit der Sitten im christlichen Europa, zusammen mit den besonderen Banden, die mehrere von ihnen miteinander verknüpfen – sei es durch die Person desselben Monarchen, sei es durch ein System der Föderation, sei es durch gemeinsame politische oder religiöse Interessen – alles dies gestattet, Europa als ein von der übrigen Welt geschiedenes Ganzes anzusehen; und zwar nicht nur unter geographischen Gesichtspunkten, sondern als eine besondere Vereinigung von Staaten, die – ohne jemals ausdrücklich eine allgemeine und positive Gesellschaft vertraglich begründet zu haben – ihre Gesetze, Sitten und Gebräuche hat, und deren Lage in mancher Hinsicht derjenigen eines Volkes ähnelt, das sich noch keine Verfassung gegeben hat.“(v.Martens 1788, 817)
Martens umriss hiermit die allgemeine Vorstellung von der Völkergemeinschaft, die im Kern eine europäische war und nur die christlichen Staaten umfasste. Im 19. Jahrhundert sollte daraus die Zivilisationsgemeinschaft werden, die auf jegliche christliche Anspielung verzichten konnte und ihre Kolonialeroberungen nur noch damit rechtfertigte, den „Eingeborenen“ die „Vorteile der Zivilisation verständlich und wert zu machen“, wie es in der Kongo-Akte der Berliner Konferenz von 1885 hieß.(Umozurike 1979, 24 ff.) Bei der Zerrissenheit des religiösen Bekenntnisses im Europa des 17. und 18. Jahrhunderts war die Berufung auf die „Ähnlichkeit der Sitten im christlichen Europa“ eine treffende Umschreibung für die sich immer mehr durchsetzende kapitalistische Gesellschaftsordnung. Denn diese – in die Schale der Nationalstaaten gefasst – ergab erst die Grundlage für die Anerkennung der staatlichen Souveränität, der Unverletzlichkeit des Territoriums, der Gleichberechtigung, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten, der Freiheit der Meere und des Rechts auf Krieg als völkerrechtliche Prinzipien, die die internationalen Beziehungen zwischen diesen Staaten regeln sollten. Jene Staaten, die nicht zu dieser „Gemeinschaft des christlichen Europas“ gehörten – und das waren alle Kolonien, auch wenn sie wie Äthiopien oder Liberia christlich waren – standen außerhalb des Völkerrechts und waren nicht als Völkerrechtssubjekte anerkannt. Waren sie jedoch unentbehrliche Handelspartner und konnten sich dem kolonialen Zugriff der europäischen Mächte entziehen wie etliche osmanische und arabische Herrscher, so erhielten auch diese Staaten einen besonderen völkerrechtlichen Status, obwohl sie nicht zu der „Gemeinschaft des christliche Europas“ gehörten.
Europäisches und koloniales Völkerrecht.
Der Missionsanspruch hatte sich endgültig zur Zivilisationsaufgabe gewandelt. Für die europäischen Autoren des 19. Jahrhunderts war es das Recht, mitunter die Pflicht zur Zivilisation der gesamten Welt, dem jedes fremde Souveränitätsrecht zu weichen hatte. Die Ausführungen des in Deutschland lebenden Schweizer Völkerrechtlers Bluntschli aus dem Jahre 1868 waren durchaus repräsentativ für die damalige Völkerrechtslehre und das allgemeine Zivilisationsbewusstsein: „Zum Schutze der Ansiedlung und Ausbreitung der Cultur darf der colonisierende Staat seine Staatshoheit auch über das von Wilden besessene Gebiet erstrecken. Es ist die Bestimmung der Erdoberfläche, der menschlichen Cultur zu dienen und die Bestimmung der fortschreitenden Menschheit, die Zivilisation über die Erde zu verbreiten. Diese Bestimmung ist aber nicht anders zu erfüllen, als indem die zivilisierten Nationen die Erziehung und Leitung der wilden Stämme übernehmen. Dazu ist die Ausbreitung der zivilisierten Staatsautorität notwendig.“(Bluntschli 1881, § 280) Die Spaltung des Völkerrechts in ein europäisches und ein koloniales bedeutete in der Frage des Krieges die Einrichtung eines Doppelstandards. Das Recht auf Krieg (ius ad bellum) war Ausfluss der Souveränität aller Staaten. Wurde den außereuropäischen Staaten aber der Staatscharakter und damit die Souveränität abgesprochen, erweiterte sich das Kriegs- zum Okkupationsrecht – ein Recht, welches die europäischen Staaten nicht mehr aufeinander anwandten. Die Grundmaxime des kolonialen Völkerrechts war die Bindung der Souveränität an die Zivilisation, deren Definition die europäischen Staaten sich vorbehielten und die schließlich über das Schicksal der nichteuropäischen Völker entschied. Die Barbaren waren das Raubgut der Zivilisation, was sich in den juristischen Formulierungen von Holtzendorff zwei Jahre nach der endgültigen Aufteilung Afrikas in Berlin nicht weniger deutlich las: „Gegenstand der Occupation ist nur ein herrenloses, d.h. staatenloses, der Herrschaft und Aneignung fähiges Gebiet, also regelmäßig Landgebiet... Anwesenheit einzelner fremder Staatsangehöriger oder gar wilder, nomadisierender Barbaren darf als Hindernis der (völkerrechtlichen) Occupation nicht gesehen werden... Für das positive Völkerrecht entscheidet bei der Occupation staatenloser Gebiete nicht das Bedenken einzelner Philanthropen zugunsten der Barbarei, sondern die welthistorische Tatsache, dass Europäische Nationen im auswärtigen Verkehr wechselseitig sich niemals das Recht der Occupation an staatenlosen Gebieten bestritten haben.“(Holtzendorff 1885-89, 256 f.)
Die Spaltung des Völkerrechts entlang der Trennung der Welt in Zivilisation und Barbarei hat lange fortgewirkt und ist auch heute noch uneingestanden im Diskurs um die Europäische Wertegemeinschaft und die Reformbedürftigkeit des Völkerrechts lebendig. Es mag paradox klingen, aber die Spaltung der Welt in zwei machtgleiche Blöcke und der Kampf der Kolonien um ihre politische Unabhängigkeit haben sich auf das Völkerrecht segensreich ausgewirkt und zu seiner Demokratisierung beigetragen. Vorschriften wie die des Art. 38 Abs. 1 c des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, nach der auch „die von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze“ gehören, erinnern nur noch an die Zivilisationsgrenze, die zur Zeit der Entstehung des Statuts im Jahre 1919 noch bestanden hat. Seit der Dekolonisation nach 1945 mag sie zwar noch in den Köpfen vieler Europäer, nicht aber mehr im Völkerrecht bestehen. Die Souveränität wird an objektive Kriterien der Staatlichkeit geknüpft und das Selbstbestimmungsrecht der Völker hat sich spätestens mit dem erfolgreichen Kampf der großen afrikanischen Befreiungsbewegungen einschließlich der palästinensischen Mitte der siebziger Jahre als zwingendes Recht durchgesetzt. Die formale Gleichheit der Staaten macht nicht mehr Halt vor den ökonomisch wie auch politisch schwachen ehemaligen Kolonien und das in Art. 2 Ziffer 4 und 7 der UNO-Charta zum Gewalt- und Einmischungsverbot erweiterte Kriegsverbot bietet zumindest rechtlich allen Staaten den gleichen Schutz. Die Antikriegsallianz der Alliierten schuf nach dem Zweiten Weltkrieg mit der UNO-Charta eine Völkerrechtsordnung, die zwar das schon einmal gescheiterte Projekt eines Systems kollektiver Sicherheit (Völkerbund) auch nicht einlösen konnte aber doch die alte Spaltung des Völkerrechts überwunden und die Voraussetzung für eine allgemeine Friedensordnung geschaffen hat.
Seit dem Untergang der Sowjetunion und der Verkündung der neuen Weltordnung durch US-Präsident Bush am Vorabend des zweiten Golfkrieges müssen wir allerdings davon ausgehen, dass sich die Machtkoordinaten dieses Friedenssystems grundlegend verändert haben. Dem atlantischen Bündnis fehlt der stabilisierende Gegenpart und die alten hegemonialen Ansprüche kommen wieder ungezähmter zum Vorschein. In den vergangenen knapp zehn Jahren seit der Verkündung der neuen Weltordnung wurde die UNO in ihrer zentralen Funktion der Friedenssicherung immer mehr geschwächt und zurückgedrängt, wurde versucht, das zentrale Gewaltverbot des Völkerrechts mit überkommenen Institutionen des klassischen Völkerrechts zu re-formieren, d.h. zu relativieren, und der alte Zivilisationsanspruch wurde in ein modernes moralisch-humanitäres Globalisierungsgewand gekleidet. Der Krieg der NATO gegen Jugoslawien um das Kosovo ist ein leider treffendes Beispiel für alle drei Entwicklungen.[1]
Menschenrechte und Krieg.
Bereits im zweiten Golf-Krieg wurde der UNO-Sicherheitsrat nach seiner Ermächtigung zur militärischen Intervention nach Art. 42 UN-Charta im November 1990 (UNSR-Res. 678) von dem weiteren Geschehen ausgeschlossen, was den damaligen Generalsekretär Perez de Cuellar bei Beginn der Raketenangriffe auf Bagdad zu dem bekannten Satz veranlasste: „Dies ist eine dunkle Stunde für die UNO“. Die Einrichtung einer Schutzzone für die Kurden im Norden des Irak zur Sicherung ihrer Menschenrechte durch den UNO-Sicherheitsrat (UNSR-Res. 688 v. 5. 4. 1991) nutzten die USA und Großbritannien sofort, um ohne jegliche völkerrechtliche Legitimation die Souveränität des Irak durch die Einrichtung sog. Flugverbotszonen weiter einzuschränken und die selbstdefinierten Gebiete bis auf den heutigen Tag regelmäßig zu bombardieren. Ob es um die Bombardierung von Tripolis als Vergeltungsakt für das Attentat auf die Berliner Diskothek „La Belle“ oder die Bombardierung ausgewählter Ziele im Sudan und Afghanistan zur Bestrafung des mutmaßlichen Verantwortlichen Bin Laden für die Attentate auf die US-Botschaften in Kenia und Tansania ging, gemeinsam ist diesen Akten des Faustrechts die Missachtung der zuständigen Organe der UNO, des völkerrechtlichen Gewaltverbots und des Gebots der friedlichen Streitbeilegung. Die Umgehung der UNO im Falle des Angriffs auf Jugoslawien könnte zum Modellfall für den Umgang mit dieser Organisation werden. Die Unterstellung, dass zwei Veto-Inhaber den Maßnahmen der drei anderen nicht zustimmen würden – für diesen Fall hat die UNO nicht ohne Grund die Undurchführbarkeit der Maßnahmen bestimmt – musste als Grund dafür herhalten, die UNO vollkommen zu übergehen. Erst für die Beseitigung der Schäden des illegalen Einsatzes der NATO wurde die UNO wieder herangezogen – eine groteske Umkehrung der UNO-Friedensfunktion.
Es ist schon erstaunlich, mit welcher Chuzpe in den öffentlichen Reden der kriegführenden Politiker die Bedeutung des Völkerrechts und der rule of law für die Internationalen Beziehungen angemahnt wird. Noch im Dezember 1998 beschwor M. Albright in ihrer großen außenpolitischen Rede allein vier mal die Notwendigkeit der Beachtung der rule of law für die Beziehungen der Staaten untereinander (Albright 1998, 50 ff.), um ein Jahr später auf dem Balkan mit der NATO dem Völkerrecht den Rücken zu kehren.(Deiseroth 2000, 3084 ff.; Paech 1999, 82 ff.; Paech, Stuby 1999, 36 ff.)[2] Unter dem zunehmenden Legitimationsdruck der Öffentlichkeit entrollten die NATO-Minister ein Szenario der Menschenrechtsverletzungen als „humanitäre Katastrophe“ im Kosovo, das die „humanitäre Intervention“ als völkerrechtlichen Ausweg wie auch als moralisches Gebot der europäischen Wertegemeinschaft als zwingend erscheinen ließ. An dieser „Begründungsschlacht“ beteiligten sich Philosophen, Soziologen, Theologen, Publizisten, Juristen und Moralisten, die auch die immer brüchiger werdende Faktenlage über die serbischen Massenverbrechen im Kosovo nicht zur Revision bzw. Einschränkung ihrer interventionistischen Moral- und Menschenrechtsrethorik bewegen konnte. Es kann kein Anstoß an der nachdrücklichen Betonung der Menschenrechte als Grundlage jeder Politik genommen werden. Wenn diese jedoch zum Hebel gegen Gewaltverbot und Selbstbestimmungsrecht eingesetzt werden, die mittlerweile als absolut zwingendes Völkerrecht (ius cogens) gelten, ist der Schaden für Frieden und Menschenrechte größer als der evtl. Nutzen für die Menschenrechte. Das Ausmaß der Zerstörungen in Jugoslawien wird durch keinen abstrakten Gewinn an Menschenrechten kompensiert, wo der konkrete Gewinn sowieso nicht mehr sichtbar ist.(H. Wohlrapp 2000, 107 ff.)
Ein Beispiel dafür, wie man zwischen den Mühlsteinen von Recht und Moral, von Verfassungsstaat und Wertegemeinschaft argumentativ zerrieben werden kann, lieferte J. Habermas mit seiner Intervention „Bestialiät und Humanität“ noch vor dem Ende des NATO-Angriffs auf Jugoslawien (Habermas 1999, 1 ff.). Er rechtfertigte den Angriff als Ausdruck notwendiger Menschenrechtspolitik und Vorgriff auf ein allerdings erst noch zu schaffendes Weltbürgerrecht mit der „terroristischen Zweckentfremdung staatlicher Gewalt“ und den Massenverbrechen der Serben.[3] Gegenüber der Gefährlichkeit moralisierender Werte-Politik betont er zunächst und überzeugend den kulturellen Fortschritt der Rechtssicherheit: „Der demokratische Verfassungsstaat hat die große zivilisatorische Leistung einer rechtlichen Zähmung der politischen Gewalt auf der Grundlage der Souveränität völkerrechtlich anerkannter Subjekte erreicht... Eine durchgreifende Verrechtlichung internationaler Beziehungen ist nicht ohne etablierte Verfahren der Konfliktlösung möglich. Gerade die Institutionalisierung dieser Verfahren wird den juristisch gezähmten Umgang mit Menschenrechtsverletzungen vor einer moralischen Entdifferenzierung des Rechts schützen und eine unvermittelt durchschlagende Diskriminierung von ‚Feinden’ verhindern.“ Doch kaum hat er die rechtliche Domestizierung politischer Gewalt gepriesen, verfällt er jener „neuen Mischform von humanitärer Selbstlosigkeit und imperialer Machtlogik“ der amerikanischen Machtpolitik, aus deren Sicht „es heute plausibel erscheinen (muss), den Kampf gegen Jugoslawien, unangesehen aller Komplikationen, geradlinig und kompromisslos fortzusetzen, nötigenfalls auch mit dem Einsatz von Bodentruppen.“ Sein Versuch, diese militante Menschenrechtspolitik mit dem Hinweis auf ein weder in der UNO-Charta noch im Völkergewohnheitsrecht verankertes Nothilferecht sowie mit einem erst noch zu erschaffenden Weltbürgerrecht doch noch irgendwie rechtlich rückzukoppeln, zeigt die Begründungsohnmacht, in dem die Politik aus dem Geist der Werteorientierung steckt.[4] Was nützt es, wenn er den Kern dieser Politik erkennt: „Die USA betreiben die globale Durchsetzung der Menschenrechte als nationale Mission einer Weltmacht, die diese Ziele unter den Prämissen der Machtpolitik verfolgt,“ im nächsten Satz jedoch auf das nicht sonderliche Niveau der Regierungssprecher zurückfällt: „Die meisten Regierungen der EU verstehen unter einer Politik der Menschenrechte eher ein Projekt der durchgreifenden Verrechtlichung internationaler Beziehungen, das die Parameter der Machtpolitik schon heute verändert“. Verrechtlichung durch Rechtsbruch?
Lieferte die „europäische Zivilisation“ im 19. Jahrhundert das ideologische Unterfutter für die Kolonisierung der Welt, so erfüllen heute die europäischen Menschenrechte den gleichen Zweck für die „humanitäre Globalisierung“ der neuen Weltordnung. Sie sind der Kern der „Europäischen Wertegemeinschaft“. Werden sie lediglich zu einer Europäischen Grundrechtscharta verarbeitet und für Europas Bürgerinnen und Bürger auch mit einem Klagerecht versehen, so könnte das kaum Widerspruch provozieren. Wenn sie jedoch offensiv gegen das Selbstbestimmungsrecht der Völker gestellt und dessen Vertreter gleichzeitig als „Feinde der individuellen Menschenrechte“ denunziert werden (Herzinger 1999, 253), so ist die Botschaft klar. Bot das Selbstbestimmungsrecht die Legitimation für die Dekolonisation, müssen die Menschenrechte nunmehr für die Rekolonisierung herhalten. In den Worten des EU-Kommissar für auswärtige Beziehungen Christopher Patten: „Wo Recht und Gesetz zusammenbrechen und die Menschenrechte mit Füßen getreten werden, ist die Krise unausweichlich, und am Ende steht dann der militärische Eingriff.“ (Patten 2000, 12) Menschenrechtspolitik ist allemal Geopolitik. Es sollte uns nicht verblüffen, dass diese humanitären Eingriffe entgegen dem universalen Anspruch der Menschenrechte durchaus selektiv geschehen: zwar auf dem Balkan, weil gleichsam im eigenen Haus, nicht aber in der Türkei, da von NATO-strategischer Bedeutung, und auch nicht in Tschetschenien und Tibet, da Russland und China immer noch Nuklearmächte mit enormer ökonomischer Bedeutung für die NATO-Länder sind. Um nicht missverstanden zu werden, ich plädiere nicht für eine militärische Intervention in der Türkei, Russland oder China, sondern für eine nichtmilitärische und nicht nach strategischen Interessen gestaffelte Menschenrechtspolitik
Das tiefe Misstrauen und die tiefe Skepsis werden nicht durch Begriff und Inhalt der Menschenrechte hervorgerufen, sondern durch ihre Instrumentalisierung in der Rhetorik der neuen Werte-Ideologen und ihren militanten Einsatz zur Erweiterung der europäischen zu einer weltweiten Wertegemeinschaft (Senghaas, 1999). Denn worüber die Ideologen schweigen oder naiv desinformieren (Habermas, 1999), haben die Definitoren der Wertegemeinschaft bereits ausreichende Klarheit geschaffen. Die Menschenrechte spielen darin zwar eine propagandistische aber ansonsten nur eine Nebenrolle. Während ein Gremium von 62 eher unbekannten Parlamentariern noch über der Formulierung der Grundrechtscharta sitzen, haben bereits während des Jugoslawienkrieges die Staats- und Regierungschefs der 19 NATO-Staaten mit ihren Außen- und Verteidigungsministern in Washington am 24. April 1999 die harten materiellen Interessen der Wertegemeinschaft definiert. Wo im „euro-atlantischen Raum“, dessen Grenzen prinzipiell grenzenlos sind, ethnische und religiöse Rivalitäten, Gebietsstreitigkeiten, unzureichende oder fehlgeschlagene Reformbemühungen, die Verletzung von Menschenrechten und die Auflösung von nationalen Staaten zu lokaler oder regionaler Instabilität führen, wo Terrorakte, Sabotage und organisiertes Verbrechen sowie die Unterbrechung der Zufuhr lebenswichtiger Ressourcen die Wertegemeinschaft bedrohen, ist in Zukunft mit dem militärischen Eingriff der NATO zu rechnen. (Neues Strategisches Konzept 1999, Nr. 20, 24) Hier haben die Menschenrechte erst ihre politische Heimat, die Wertegemeinschaft ihre volle Dimension und die humanitäre Globalisierung ihren definitiven Sinn gefunden. Ein Narr, wer in der Wertegemeinschaft die Menschenrechte vom Erdöl trennt.
Literatur
Albright, Madeleine, 1998: The Testing of American Foreign Policy, Foreign Affairs, Nov/Dec. 1998
Blanke, Hermann-Josef, 1998: Menschenrechte als völkerrechtliche Interventionstitel. In: Archiv des Völkerrechts, Bd. 36
Bluntschli, J. C., 1881: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt. Nördlingen 1881
Deiseroth, Dieter, 1999: „Humanitäre Intervention“ und Völkerrecht. In: Neue Juristische Wochenschrift, Heft 42
Engel, Jürgen, 1971, 1985: Von der spätmittelalterlichen res publica christiana zum Mächte-Europa der Neuzeit. In: Theodor Schieder, Handbuch der europäischen Geschichte, Bd. 3, Die Entstehung des neuzeitlichen Europas. Stuttgart
Gründer, Horst, 1992: Conquista und Mission. In: Aus Politik und Zeitgeschichte. Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament, B 37/92, 4. September. Bonn
Habermas, Jürgen, 1999: Bestialität und Humanität. In: DIE ZEIT, Nr. 18. Hamburg
Herzinger, Richard, 1999: “Unheilsamer Wahnsinn/Hockt über grimmigen Waffen“. Vom Versagen des Westens zum Krieg der Werte. In: Thomas Schmid (Hg.): Krieg im Kosovo. Rheinbek
Holtzendorff , Friedrich V. (Hrsg.), 1885 –1889: Handbuch des Völkerrechts, Berlin. Hamburg
Martens, Georg Friedrich v., 1788: Précis du Droit des Gens moderne de l’Europe fondé sur les Traités et l’Usage. Göttingen
Marx, Karl, 1890: Das Kapital, Bd. I, MEW Bd. 22, MEGA Bd. II/5
Umozurike, U. O., 1979: International Law and Colonialism in Africa. Enugu Nigeria.
Merkel, Reinhard (Hrsg.), 2000: Der Kosovokrieg und das Völkerrecht. Frankfurt
Paech, Norman, 1999: „Humanitäre Intervention“ und Völkerrecht. In: Ulrich Albrecht, Paul Schäfer (Hrsg.): Der Kosovo-Krieg. Bonn
Paech, Norman, Stuby, Gerhard, 1999: Recht oder Gewalt?, in: Ulrich Cremer, Dieter S. Lutz u.a.: Der NATO-Krieg, Supplement der Zeitschrift Sozialismus, Heft 5, Hamburg
Patten, Christopher, 2000: Europa muss seine Konflikte selbst lösen. In: DIE ZEIT, Nr. 5, Hamburg
Senghaas, Dieter, 1999: Recht auf Nothilfe. Wenn die Intervention nicht nur erlaubt, sondern regelrecht geboten ist. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 158 v. 12. Juli 1999, S. 12
Wohlrapp, Harald, 2000: Krieg für Menschenrechte? In: Deutsche Zeitschrift für Philosophie, Heft1, Berlin
Wolf, Eric R.1986: Die Völker ohne Geschichte, Europa und die andere Welt seit 1400. Frankfurt, New York
Anmerkungen
[1] Es entspricht also nur der hier sehr verkürzt aufgezeigten Tradition, wenn beide Kirchen den Krieg der NATO als „humanitär begründete militärische Nothilfe“ rechtfertigen. Vgl. Erklärung des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz zum Kosovo v. 19. April 1999, und die Erklärung des Ratsvorsitzenden der evangelischen Kirche Deutschlands Manfred Kock, vom 25. März 1999: „Nach dem Scheitern der Friedensverhandlungen gilt militärische Gewalt als einzig wirksames letztes Mittel, um den Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein Ende zu bereiten und das Leben bedrohter Menschen zu retten.“
[2] Das Vorbereitungskomitee für ein Europäisches Tribunal über den NATO-Krieg gegen Jugoslawien hat in drei Bänden Materialien zum Nachweis der Völkerrechtswidrigkeit veröffentlicht. Herausgeber sind Wolfgang Richter, Elmar Schmähling, Eckart Spoo, Schkeuditzer Buchverlag 2000.
[3] Besonders irritierend erscheint mir, dass der Autor seinen ZEIT-Artikel nach der weitgehenden Aufklärung zahlreicher Verbrechen (z.B. von Racak) und Vernichtungspläne (z.B. Hufeisenplan) als propagandistische Konstruktionen sowie der Hinterlassenschaft von 31000 Geschossen mit ca.10 to abgereichertem Uran auf den Bombenfeldern ohne jegliche Einschränkung und Annotation ein Jahr später erneut publizieren ließ, in: Merkel, 2000.
[4] Nicht überzeugender klingt der Beschluss des Auswärtigen Ausschusses des britischen Unterhauses, mit dem er kürzlich die NATO-Bombardierung zwar als eindeutig völkerrechtswidrig aber als moralisch gerechtfertigt erklärte, Patrick Wintour, MPs says Kosovo bombing was illegal but necessary, The Guardian v. 7. Juni 2000.