Konferenz: Arbeitsverhältnisse der Zukunft. Gewerkschaften - Migration - Frauen
RLS in Kooperation mit AKU, Regenbogen e.V.- für eine neue Linke, Zeitschrift Sozialismus
Termin:
25./26. November 2000
Ort:
Deutsch-Ausländische Begegnungsstätte (DAB)
Amandastraße 58
20357 Hamburg
Soziale BürgerInnenrechte für alle statt Arbeit für alle!
Weshalb soziale BürgerInnenrechte in jüngster Zeit gerade auch in Kreisen diskutiert werden, die die sozialstaatliche Regulierung von Lebensverhältnissen durchaus als herrschaftliche, soziale Zensuren verteilende Veranstaltung begreifen, hat meines Erachtens vier Ursachen:
Erstens: Seit Ende der 70er Jahre gab es verschiedene Wellen eines Abbaus bzw. Umbaus von Sozialleistungen, deren die Ziel immer auch die Senkung der Kosten war. Gegen diese Politik des Abbaus sozialer Leistungen ist immer auch das Argument vorgebracht worden ist, daß Leistungsabsenkungen Einschränkungen von erworbenen sozialen Rechten sind. Dieses Argument bezieht sich somit auf ein Grundprinzip des bisherigen sozialen Sicherungssystems in Deutschland, daß bestimmten sozialen Rechtsansprüchen bestimmte Vorleistungen im Sinne von Beiträgen zur Sozialversicherung vorausgehen. Hier ist der Rückgriff auf soziale Rechtsansprüche also rein defensiv.
Zweitens: Es ist eine Tatsache, dass in den letzten Jahren vor allem im Bereich der Verwaltung von Arbeitslosigkeit und Armut der strafende, drängende und zwingende Charakter sozialstaatlicher Maßnahmen verstärkt worden ist (z.B. Zumutbarkeitsregelung im SGB III oder Verpflichtung von ArbeitslosenhilfeempfängerInnen und Sozialhilfeberechtigten zu gemeinnützigen und anderen Arbeiten). Mit dem Verweis auf die jüngere Entwicklung soll die Vergangenheit nicht geschönt werden, denn es ist ein Grundsatz z.B. des BSHG, daß vorangig die eigene Arbeitskraft zur Erzielung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden soll. Außerdem bietet die Praxis der Sozialhilfegewährung einige Möglichkeiten, bestimmte bürgerliche Rechte zu beschränken, z.B. relativiert die Praxis von Hausbesuchen das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung oder die Festsetzung von angemessenen Miethöhen und Wohnungsgrößen relativiert das Recht auf Freizügigkeit.
Die Verpflichtung von Hilfeberechtigten zu gemeinnützigen oder anderen Arbeiten relativiert das Recht auf die freie Berufswahl.
Gegen diesen strafenden und autoritär-erzieherischen Charakter des Sozialstaats wird als Argument vorgebracht, daß Grundrechte verletzt werden und daß soziale Grundrechte nicht an "Wohlverhalten" zu koppeln seien.
Drittens: Auch die zunehmend stärkere Marktorientierung und Ökonomisierung sozialer Arbeit und sozialer Dienstleistungen liefert Gründe, über soziale BürgerInnenrechte nachzudenken. Wenn z.B. bei den Arbeitsämtern im Rahmen der Verwaltungsmodernisierung die Einführung von Wettbewerb zwischen Arbeitsämtern vorgesehen ist, so muß gefragt werden, ob dieser Wettbwerb nicht zu ungleichen Bedingungen für die erwerbslosen "Kunden" führt. Gleiches gilt für das Benchmarking, welches inzwischen zwischen großstädtischen Kommunen in Bezug auf die Sozialhilfe Praxis ist. Dort werden Sozialhifeempfängerzahlen und Sozialhilfeausgaben und - praxen miteinander verglichen und es bedarf nicht allzugroßer Phantasie, daß sich als Optimum die niedrigtsten Ausgaben herausstellen. Modelle der Zugangssteuerung in der Sozialhilfe arbeiten nach einem ähnlichen Muster. Bestimmte, an finanzpolitischen und verhaltensbezogenen normativen Prioritäten orientierte Vorgaben werden als Steuerungsziele gesetzt. Dies widerspricht im Prinzip einer individuellen Bedarfsorientierung, wie sie im BSHG formuliert ist. Mit solchen Modellen werden rechtliche Ansprüche zu Steuerungsgrößen, und in der Folge individuelle Ansprüche schwerer formulierbar und durchsetzbar.
Viertens: Der Rückgriff auf soziale BürgerInnenrechte ist auf einer systematischen und theoretischen Ebene der Versuch, aus der bisherigen Lohnarbeitszentriertheit sozialer Sicherungssysteme auszusteigen. Die Kritik an der Lohnarbeitszentriertheit des hiesigen sozialen Sicherungssystems führt zwangsläufig zu der Frage, welche alternative Leitfigur zum männlichen, lebenslangen Lohnarbeiter einer anderen sozialen Absicherung zugrunde gelegt werden könnte. Die Kritik konnte ja nicht nur deutlich machen, daß die Teilhabe an Erwerbsarbeit zum Glück stilisiert wird und viele Probleme, die mit abhängiger, fremdbestimmter Erwerbsarbeit einhergehen können und einhergehen, verleugnet werden, sondern sie konnte auch deutlich machen, daß Frauen über die Verkopplung sozialer Absicherung an Erwerbsarbeit und Ehe benachteiligt werden, daß soziale Hierarchien aus der Arbeitswelt in den Sozialleistungen verlängert werden, daß erarbeitete Anwartschaften höherwertige Rechtspositionen bedeuten als bedürftigkeitsgeprüfte Leistungen wie Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe. Die Kritiken an dieser Lohnarbeitsfixiertheit sozialer Absicherung plädieren eigentlich alle an für die Entkopplung von sozialer Absicherung und Lohnarbeit. Unterschiede gibt es darin, ob sie eine soziale Existenzabsicherung als quasi fundamentales Menschenrecht fordern oder ob sie den Staatsbürger als neue sozialstaatliche Leitfigur nehmen, der zur Ausübung seiner politischen Rechte eine unbedingte soziale Absicherung braucht.
"Social citizenship" - wozu?
Auf der systematischen Ebene ist es interessant, sich ein Konzept zu betrachten, auf die in der Diskussion um soziale BürgerInnenrechte immer wieder zurückgegriffen wird. Es handelt sich dabei um das Konzept der "social citizenship" des englischen Soziologen T.H.Marshall. Marshall geht davon aus, daß in den westlichen Staaten ein voller Bürgerstatus (full citizenship) sich aus zivilen, politischen und sozialen Rechten zusammensetzt. Diese drei Formen von Bürgerrechten sind also zivile Schutzrechte wie Rede- Presse-,Religionsfreiheit, Schutz des Eigentums und der Privatsphäre. Es sind politische Rechte wie aktives und passives Wahlrecht und Koalitionsfreiheit. Und es sind soziale Rechte.
Hierzu ein Zitat von Marshall: "Mit dem sozialen Element bezeichne ich eine ganze Reihe von Rechten, vom Recht auf ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Wohlfahrt und Sicherheit, über das Recht auf einen vollen Anteil am gesellschaftlichen Erbe, bis zum Recht auf ein Leben als zivilisiertes Wesen entsprechend der gesellschaftlichen Standards".
Für Marshall sind diese verschiedenen Rechte systematisch miteinander verknüpft. Soziale Rechte sichern die Möglichkeit der Wahrnehmung politischer und ziviler Rechte ab.
Daß heißt, daß jemand, der in einer sozialen Notlage ist, seinen vollen Bürgerstatus behalten muß, also keine Einschränkungen in den politischen und zivilen Rechten erfahren darf. Dies ist bei bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen wie z.B. der Sozialhilfe nicht mehr der Fall. Dort ist vom unbedingten Recht auf eine sozialstaatliche Leistung das Recht auf den Zugang zu einer Leistung übriggeblieben, in dem eben Bedingungen und Pflichten für den Erhalt der Leistungen formuliert werden.
Es wird an diesem Beispiel deutlich, daß innerhalb der in Deutschland vorhandenen Aufteilung des Sozialstaats in Arbeiterpolitik und Armenpolitik der Teil, der an den Lohnarbeiterstatus gebunden ist, höherwertig ist als der Teil, der an den Bürgerstatus gebunden ist.
Auch in den Fällen, in denen sich sozialstaatliche Intervention als soziale Arbeit mit ihren pädagogischen, kontrollierenden Absichten vollzieht, kommt es zur Untergrabungen des BürgerInnenstatus in seiner zivilen Dimension. Private Lebensverhältnisse müssen offengelegt werden und werden anhand von Normalitätskriterien bewertet.
Politische Teilhabemöglichkeiten sind in dieser sozialstaatlichen Praxis wenig verbreitet. Nur im Kinder - und Jugendhilfegesetz gibt es Ansätze von Beteiligungsmöglichkeiten von Jugendlichen. In der Regel werden die Adressaten sozialer Arbeit als Objekte gefaßt. Auch der "aktivierende Sozialstaat", der ja die angebliche Abhängigkeit von Menschen von Sozialleistungen so bedauert, handelt genau in dieser zensurengebenden Logik. Der "aktivierende Sozialstaat" weiß, was für die von ihm abhängigen gut ist (z.B. "Arbeit") und Beteiligung und Aktivität der Subjekte ist nurgefordert, um sich diesen Zielen unterzuordnen.
Mit Marshall Konzept im Hintergrund könnte also die Frage nach der Qualität und dem gleichzeitigen Vorhandensein der zivilen, politischen und sozialen Bürgerrechte ein Kriterium zur Bewertung sozialstaatlicher Praxis sein. Dabei ginge es dann sicher nicht nur um die quantitative Höhe von Leistungen, sondern wesentlich auch um die Art ihrer Gewährung: Wird sie in beschämender Weise oder nicht beschämender Weise gewährt und welche Möglichkeiten haben die "Adressaten" zu selbstbestimmter Artikulation ihrer Ansicht und Definition vom "Problem", welches (sozialstaatlich) bearbeitet werden soll.
Schwachstellen von "social citizenship"
An Marshalls Konzept wurden verschiedene Kritikpunkte formuliert. Hier sollen vor allem die genannt werden, die für die Diskussion darüber, ob die Forderung nach sozialen BürgerInnenrechten politisch sinnvoll ist, und wie soziale BürgerInnenrechte verstanden werden sollen, von Bedeutung sind.
Ein erster Kritikpunkt war, daß die Konzeption von "social citizenship" blind ist gegenüber geschlechtshierarchischer Arbeitsteilung in unserer Gesellschaft und der Ausgestaltung des Sozialstaates nach dem Prinzipien Mann = Ernährer, Frau = Haus- und Ehefrau. Die amerikanische Philosophin Nancy Fraser z.B. redet sehr deutlich von einer dualistischen Struktur der sozialen Sicherung. In einem "maskulinen Subsystem" werden die Subjekte als "Rechte innehabende Nutznießer" und "kaufkräftige Verbraucher von Dienstleistungen" - also als besitzende Individuen konzipiert und im "femininen Subsystem" sind die Subjekte "abhängige Klienten" - also Negativbilder besitzender Individuen.
Der zweite wesentliche Einwand wurde dahingehend formuliert, daß das Problem der sozialen Ungleichheit und der Eckpfeiler der Klassenmacht, Menschen Arbeit und Existenzmittel geben oder entziehen zu können, letztlich vom Konzept der "social citizenship" unberührt bleibt.
Ein dritter wesentlicher Einwand bezieht sich darauf, dass dieses Konzept von "social citizenship" sich auf Mitglieder nationaler Staaten beschränkt. Der Rückgriff auf die alternative sozialstaatliche Leitfigur des Bürgers / der Bürgerin kann zwar den Fallen der Lohnarbeitszentriertheit entgehen, muß sich aber das Problem neuer Grenzziehungen gerade über nationale Zugehörigkeiten vergegenwärtigen: wer gehört zu den StaatsbürgerInnen, denen die sozialen BürgerInnenrechte zustehen sollen und wer nicht?
Ein weiterer wichtiger Diskussionspunkt scheint mir zu sein, inwieweit sozialpolitische Konzeptionen, die nicht mehr am Sozialversicherungssystem ansetzen gefährderter sind durch politische Mehrheitswechsel oder "Stimmungen". Als Beispiel könnte auf die Tatsache verwiesen werden, daß die Sozialhilfehöhe trotz aller - bekanntermaßen unzulänglichen - wissenschaftlichen Bedarfsbemessungen finanzpolitisch gedeckelt worden sind.
Der provokative Gehalt: Die Unbedingtheit
Das politisch provokative an der aktuellen Diskussion um soziale BürgerInnen kann mit zwei Zitaten aus der Hamburger Konferenz "Lichter der Großstadt" erläutert werden:
"Gegen diese Politik der Verarmung und Entrechtung beziehen wir mit dieser Konferenz Position. Soziale Ansprüche, der Anspruch, ein menschenwürdiges Leben in dieser Gesellschaft leben zu wollen mit vollständigen Teilhabemöglichkeiten, ist ein Recht! Ein Grund- und BürgerInnenrecht. Wir erbitten keine Almosen und keine großzügigen Gnadenakte. Wir stellen mit dieser Konferenz selbstverständliche Rechte fest und fordern sie selbstbewußt und energisch ein." und: "Mehr denn je ist emanzipatorische Sozialpolitik Bürgerrechtspolitik. Sozialabbau bekämpfen und gleichzeitig die sozialen Grund- und BürgerInnerechte verteidigen. Leistungskürzungen kritisieren und gleichzeitig Demütigungen, Schikanen, Zwangsmaßnahmen und Ausgrenzungen verhindern".
Hier wird auf ein Konzept von sozialen BürgerInnenrechten abgehoben, das
erstens allgemeine individuelle Rechtsansprüche gegen den Gedanken privater Wohltätigkeit verteidigt. Der Wohlfahrtsstaat wird also gegen ein Gesellschaftskonzept gesetzt, welches soziale Ungleichheit und Ungerechtigkeit mittels privater Wohltätigkeit mildern will und Arme eben nicht mehr als Rechtssubjekte sieht, denen gesellschaftliche Teilhabe politisch garantiert wird, sondern als Objekte des Spendierwillens der Gebenden.
Es wird zweitens auf ein Konzept von sozialen BürgerInnenrechten abgehoben, das unbedingte Individuelle Rechtsansprüche verteidigt gegen die Tendenz, Sozialleistungen von zugestandener Würdigkeit abhängig zu machen.
Es wird drittens für Sozialleistungen plädiert, die keinen diskriminierenden und beschämenden Charakter haben für die Leistungsberechtigten haben.
Und es wird viertens implizit davon ausgegangen, daß diese Rechte nicht nur für Arme und Marginalisierte einklagt werden, sondern allen Gesellschaftsmitgliedern in all ihren Lebensbereichen zustehen.
Letztlich greifen diese plakativen Äußerungen auf emphatisch verstandene normative Vorstellungen von Gerechtigkeit oder gutem Leben zurück. Es sind Formulierungen von sozialen Grundrechten als Menschenrechte. Allen Menschen wird ein unbedingtes Existenzrecht zugesprochen und dieses wird nicht instrumentalisiert für einen höheren Zweck, wird er nun "Erwerbsarbeit", "sinnvolle Tätigkeit", "gesellschaftliche Nützlichkeit" oder "politische Teilhabe" genannt.
Darin liegt der politisch provokative und utopische Gehalt der Diskussion um soziale Grund- und BürgerInnenrechte gegen einen totalen Markt und einen strafenden Staat.
Debattenbedarf - Begründungsbedarf
Die Frage bleibt, welche Konsequenzen das Plädoyer für soziale BürgerInnenrechte als grundlegende Menschenrechte für Gestaltung und Reformierung vorhandener sozialer Sicherung und sozialer Arbeit hat.
Deutlich scheint zu sein, daß es im Ziel um die Gewährleistung von Garantien geht, die eine menschenwürdige Teilhabe sozial wie politisch ermöglichen. Aber geht dies in Richtung von Mindestsicherungen mit privaten und ungleichen "Aufstockungsmöglichkeiten" oder in Richtung der Ausweitung des Versicherungsprinzips oder geht es in Richtung eines ausreichenden unbedingten Grundeinkommens, welches die Freiheit zu selbstbestimmten Aktivitäten gibt? Deutlich scheint auch zu sein, daß die Frage nach der Unbedingtheit der sozialen BürgerInnenrechte das politisch am stärksten umkämpfte Terrain ist. Denn in diesem Streit kommen unterschiedliche Konzepte von Gerechtigkeit zum Tragen. Da stehen "Leistungsgerechtigkeit", "Tauschgerechtigkeit", "Bedarfsgerechtigkeit" und "Aneignungsgerechtigkeit" im politischen Raum. Bei allen stellt sich die Frage, wie sie sich auf soziale Ungleichheit beziehen und es lassen sich jeweils Argumente pro und contra Unbedingtheit/ Bedingtheit sozialer Rechte finden. Selbst wenn es auf einer grundrechtlichen Ebene noch den Konsens geben mag, daß Bedingungslosigkeit Bedingung für Grundrechte ist, so gibt es spätesten auf der realpolitischen Ebene Streit um Rechte und Pflichten der BürgerInnen. Und das ist spätestens bei der Frage nach den sozialen und politischen Subjekten, die die Lohnarbeitszentriertheit überwinden wollen sollen von Bedeutung. Bei denen, die im Rahmen von Gewerkschaften, Kirchen oder anderen Organisationen gegen eine Gesellschaft angehen, die sich von der Idee der kollektiven Verantwortung für soziale Risiken verabschiedet, ist es keineswegs ausgemacht, ob eine Position, wie sie z.B. von Andre Gorz prägnant formuliert wird, konsensfähig wäre: "Es gilt, das Recht, Rechte zu haben, von der 'Arbeit' abzukoppeln. (...) Es gilt zur Kenntnis zu nehmen, daß weder das Recht auf ein Einkommen, noch die Fülle der Bürgerrechte, noch die Entfaltung und Identität der Einzelnen länger von der Ausübung einer entlohnten Beschäftigung abhängen oder auf sie zentriert sein können. Es gilt, die Gesellschaft entsprechend zu verändern."
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Wolfgang Völker, 48 Jahre alt, Diplompädagoge;Mitarbeiter in der WIDERSPRÜCHE-Redaktion seit Beginn der WIDERSPRÜCHE 1980, Arbeitsschwerpunkte: Arbeit, Arbeitslosigkeit, Armut; Berufstätigkeit als Sozialpädagoge in der Kinder- und Jugendarbeit, Erwachsenenbildung und vor allem der Arbeitswelt- und Arbeitslosigkeitsbezogenen kirchlichen Arbeit.