Satzung der Erik-Neutsch-Stiftung
§ 1 Name der Stiftung
Die Stiftung führt den Namen „Erik-Neutsch-Stiftung “. Sie ist eine unselbständige (treuhänderische) Stiftung.
§ 2 Treuhänderschaft / Rechtsträger
Der Treuhänder/Rechtsträger, der die unselbständige Stiftung verwaltet, ist die Rosa-Luxemburg-Stiftung Gesellschaftsanalyse und politische Bildung e. V., ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Berlin.
§ 3 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke: die Förderung von politischer Bildung, Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur. Die Stiftung soll damit einen Beitrag leisten zur Entfaltung freien Denkens und solidarischen Handelns in humanistischem, demokratischem und internationalistischem Geist unter besonderer Berücksichtigung der Rolle von Literatur und Kunst. Dazu gehören die Bewahrung und der Umgang mit dem Werk des Stifters Erik Neutsch. Die Stiftung soll national wie international wirksam werden. Die Stiftung soll durch wissenschaftliche Konferenzen und andere Aktivitäten national wie international wirksam werden.
(2) Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch
a) die Unterstützung und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen;
b) die Vergabe von Forschungsaufträgen und Stipendien;
c) vielfältige, öffentliche Bildungsangebote;
d) Förderung begabter junger Literaturwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, Schriftstellerinnen und Schriftsteller; durch wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung für Projekte.
e) Förderung von Publikationen z.B. durch Druckkostenzuschüsse zur Unterstützung politischer Bildungsarbeit, Erweiterung wissenschaftlicher Erkenntnisse und kultureller Werte;
f) Erhalt, Pflege und Verbreitung der Neutsch-Editionen im Dienste der emanzipatorischen und sozialistischen Bewegung.
(3) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.
(4) Die Stiftung kann zur Zweckerreichung anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Abs. 2 fördern.
§ 4 Grundstockvermögen
Das Grundstockvermögen der Stiftung, das aus dem künstlerischen Nachlass entsprechend beigefügter Übersicht von Erik Neutsch besteht, ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Zu dem Grundstockvermögen zählen auch Zustiftungen oder sonstige Zahlungen an die Stiftung, die mit der Maßgabe erfolgen, dass sie dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Die Anlage des Stiftungsvermögens erfolgt nach den Anweisungen des Vorstandes durch geeignete, von dem Vorstand benannte Personen und/oder Gesellschaften. Das übrige Vermögen der Stiftung ist gesondert zu verwalten.
§ 5 Verwendung der Stiftungsmittel
(1) Mittel der Stiftung im Sinne dieses Paragraphen sind Erträge des künstlerischen Nachlasses wie Tantiemen, Honorare, Nutzungsgebühren und diejenigen Zuwendungen, die nicht dazu bestimmt worden sind, das Grundstockvermögen zu erhöhen. Die Verwaltungskosten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Grundstockvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.
(3) Die Entscheidung über Art und Weise der Verwendung der Mittel der Stiftung trifft der Vorstand durch einstimmigen Beschluss.
(4) Es dürfen Rücklagen im steuerrechtlich zulässigen Umfang gebildet werden.
§ 6 Zuwendungen / Darlehen
(1) Zuwendungen können ausdrücklich für die Erhöhung des Stiftungsvermögens (Zustiftungen) oder zur unmittelbaren Verwendung für die Zwecke der Stiftung bestimmt sein. Darlehen dürfen nur zur unmittelbaren Verwendung für Zwecke der Stiftung angenommen werden.
(2) Bei der Entgegennahme von Darlehen ist die Vollstreckung wegen eines Darlehensrückgewährungsanspruches in das Stiftungsvermögen auszuschließen.
§ 7 Geschäftsjahr, Jahresrechnung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Treuhänder hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks der „Erik–Neutsch-Stiftung“ im vorhergehenden Jahr aufzustellen, die dem Vorstand der „Erik-Neutsch-Stiftung“ und auch dem Stifter vorzulegen sind.
§ 7 Stiftungsvorstand, Treuhänder
Organ der Stiftung ist der Vorstand. Als Treuhänder benenne ich den Verein Rosa-Luxemburg-Stiftung – Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e.V.
§ 8 Stiftungsvorstand, Zusammenarbeit mit dem Treuhänder
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen. Die Vorstandsmitglieder werden zu dessen Lebzeiten vom Stifter bestimmt. Nach dessen Tod werden sie vom Vorstand der Rosa-Luxemburg-Stiftung bestimmt.
(2) Die Amtszeit des Stiftungsvorstands beträgt jeweils 4 Jahre ab dem Tage seiner Ernennung. Eine wiederholte Bestellung zum Stiftungsvorstand ist zulässig. Ein Vorstand kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von seinem Amt zurücktreten. Er kann von derjenigen Person, die jeweils zur Ernennung des Vorstandes berechtigt ist, nur aus wichtigem Grund vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen werden.
(3) Die Tätigkeit im Vorstand ist, so die den Vorstand ernennende Person im Hinblick auf den Umfang der Tätigkeit des Vorstandes nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ehrenamtlich. Anfallende angemessene Auslagen werden ersetzt. Der Vorstand kann in angemessenem Umfang Hilfspersonal beschäftigen.
(4) Der Treuhänder hat gegenüber dem Vorstand der „Erik-Neutsch-Stiftung“ insbesondere folgende Pflichten:
a) Die Erarbeitung des Entwurfes des Jahresplanes
b) die Erstellung des Jahresabschlusses,
c) die geschäftliche Verwaltung des Kontos der „Erik-Neutsch-Stiftung“;
d) die Abwicklung der Stiftungsaktivitäten der „Erik-Neutsch-Stiftung“ beispielsweise im Bereich von Spendenaktionen oder der Öffentlichkeitsarbeit nach Rücksprache mit dem Vorstand der „Erik-Neutsch-Stiftung“;
e) die Prüfung und Kontrolle von allen weiteren Projektunterstützungen - und zwar ausschließlich dahingehend, dass die Vorschriften des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung eingehalten werden.
(5) Der Vorstand der „Erik-Neutsch-Stiftung“ hat gegenüber dem Treuhänder insbesondere folgende Rechte:
a) die Beschlussfassung über die vorgelegte Jahresplanung;
b) die Beschlussfassung über Änderungen der Stiftungssatzung nach dem Tod des Stifters;
c) die Entscheidung, auf welche Projekte und in welcher Form die Erträge des Stiftungsvermögens und die eingegangenen Spenden verteilt werden;
d) die Entscheidung, ob bzw. welche weiteren Aktivitäten die Stiftung durchführt (z.B. Spendenaktionen, Öffentlichkeitsarbeit);
e) die Entscheidung über den oder die Vermögensverwalter und die Vermögensverwaltung.
§ 9 Änderungen der Stiftungssatzung
Änderungen dieser Stiftungssatzung sollen die nachhaltige Erfüllung des Zwecks der Stiftung nach dem Willen und den Vorstellungen des Stifters im Wandel der Verhältnisse ermöglichen. Zu Lebzeiten des Stifters können Änderungen der Stiftungsverfassung nur aufgrund einer Erklärung des Stifters erfolgen. Nach dem Tod des Stifters erfordern Änderungen der Stiftungsverfassung einen Beschluss des Stiftungsvorstandes mit qualifizierter Mehrheit.
§ 10 Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Stiftungsvermögen an den Treuhänder, soweit der Vorstand der „Erik-Neutsch-Stiftung“ keine entsprechende andere gemeinnützige Körperschaft bestimmt hat. Der Empfänger des Vermögens hat das Vermögen unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.