Dieser Artikel ist Teil des Themen-Specials «Der Radikalenbeschluss wird 50».
Am 23. November 1971 teilte die Schulbehörde der Lehrerin Heike Gohl mit, dass ihre Entlassung angestrebt werde. Gohl war 28 Jahre alt und unterrichtete seit 1967 als Beamtin auf Probe an einer Volks- und Realschule in einem «sozialen Brennpunkt». Die Schüler*innen hatten sie zur Vertrauenslehrerin gewählt. Auch die fachlichen Leistungen waren positiv, beide Examen hatte sie mit «gut» bestanden. Trotzdem wurde ihre Entlassung damit begründet, dass sie sich in ihrer Probezeit nicht bewährt habe – und zwar politisch: Gohl hatte sich in kommunistischen Organisationen engagiert. An dem Umgang mit Heike Gohl wird deutlich, wie der Hamburger Senat bereits zwei Monate vor dem Radikalenbeschluss den Zugang zum öffentlichen Dienst verschärfte und damit auch die Beratungen in der Ministerpräsidentenkonferenz beeinflusste, die zum Radikalenbeschluss führten. Die Bundesländer setzten den Beschluss unterschiedlich um. Wie die Überprüfungs- und Einstellungspraxis in Hamburg und in ähnlicher Weise auch in anderen Bundesländern aussah, wird im Folgenden am Fall von Heike Gohl skizziert.[1]
Die Lehrerin Heike Gohl und die Hamburger Praxis vor 1971
Auslöser für die Überprüfung Gohls war ihre Verbeamtung auf Lebenszeit – die Probezeit sollte an jenem 23. November ablaufen. Die Überlegungen, ob Gohl sich als Lehrerin bewährt hatte, begannen im April 1971 bei Beratungen zwischen der Schulbehörde und dem Personalamt, das in Hamburg für alle Personalangelegenheiten des öffentlichen Dienstes zuständig war. Zunächst sah es so aus, als könnte Gohl trotz der Bedenken des Landesamtes für Verfassungsschutz verbeamtet werden. Dass sie Kommunistin war, war seit mehreren Jahren bekannt. Bereits 1967 und 1969 hatte der Verfassungsschutz über ihr kommunistisches Engagement berichtet, unter anderem über ihre Aktivitäten in der Sozialistischen Deutschen Arbeiterjugend (SDAJ), der Jugendorganisation der 1968 gegründeten Deutschen Kommunistischen Partei (DKP). Doch zu diesen Zeitpunkten hatte die Schulbehörde Gohl weder als «Verfassungsfeindin» noch als Sicherheitsrisiko beurteilt und sie als Lehrerin eingestellt. Seit 1969 lagen keine neuen Erkenntnisse vor, weshalb die Schulbehörde noch im April 1971 «Bedenken» hatte, die Lehrerin – wie vom Verfassungsschutz angeregt – zu entlassen.[2]
Alexandra Jaegerhat ihre Dissertation über den Radikalenbeschluss in Hamburg in den 1970er Jahren verfasst. Sie verfasste im Auftrag der GEW Hamburg die Studie «Abgrenzungen und Ausschlüsse. Die Unvereinbarkeitsbeschlüsse in der GEW Hamburg in den 1970er Jahren» Buch (Weinheim 2020). Sie ist wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Forschungsstelle für Zeitgeschichte in Hamburg.
Dies verweist auf zweierlei: Erstens fand in Hamburg eine Überwachung des öffentlichen Dienstes mit Hilfe des Verfassungsschutzes bereits vor dem Radikalenbeschluss statt. Ab 1958 wurden zunächst Personen überprüft, die aus der DDR geflüchtet waren und im Staatsdienst arbeiten wollten, ab 1961 dann fast alle Bewerber*innen. In anderen Bundesländern wurde die Regelanfrage erst später, nämlich nach dem Radikalenbeschluss, eingeführt. Zweitens: Die Regelanfrage, die im Kalten Krieg zunächst der Abwehr kommunistischer Spion*innen galt, stellte zwar die Grundlage für die spätere umfassende Überprüfungspraxis dar. Wenn aber Erkenntnisse in der Personenzentraldatei des Verfassungsschutzes vorlagen, führte dies (auch nach dem Radikalenbeschluss) nicht automatisch zu Ablehnungen. Vielmehr verfolgte Hamburg in dieser Frage bis 1971 einen relativ liberalen Kurs. Im Gegensatz zum Bund und anderen Ländern hatte die sozialdemokratisch regierte Hansestadt es bereits in den 1950er Jahren abgelehnt, Mitglieder «verfassungsfeindlicher» Organisationen im öffentlichen Dienst rechtlich zu belangen. Wie im Rest der Bundesrepublik war aber auch hier der Antikommunismus virulent, doch gegen KPD-Mitglieder wurde in erster Linie strafrechtlich vorgegangen etwa durch Festnahmen oder Hausdurchsuchungen. Die Entlassung eines KPD-Mitglieds aus dem Staatsdienst vor einem Verbot der Partei wurde als unzulässiger Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen angesehen, vor allem in ihre Meinungs- und Vereinigungsfreiheit.
Die Lehrerin wird zur «Verfassungsfeindin»
Im Laufe des Jahres 1971 verschärfte sich bundesweit der Diskurs über «Radikale im öffentlichen Dienst». Entscheidend war hierfür der Antikommunismus im Kalten Krieg und das fehlende Verständnis für das Engagement junger Menschen in kommunistischen Gruppierungen, die im Zuge von «1968» entstanden waren. So wollte auch der Hamburger Verfassungsschutz zwar nicht die DKP verbieten, aber den Eintritt von DKP-Mitgliedern in den öffentlichen Dienst verhindern. CDU und Zeitungen des Springer-Verlags warnten auch in Hamburg mit übertriebenen Bedrohungsszenarien vor «Linksextremisten» an der Universität und im öffentlichen Dienst und die Hamburger SPD enthob den Juso-Landesvorstand wegen Zusammenarbeit mit der DKP des Amtes. Vor diesem Hintergrund wurde nun auch intensiver über Heike Gohls Zukunft verhandelt. Noch war die Diskussion allerdings kontrovers: Einerseits befürwortete die Innenbehörde eine Entlassung und die Beamten des Personalamts thematisierten zunehmend Gohls politische Einstellung und ihre privaten Verhältnisse. Andererseits blieben die für Beamten- und Verfassungsrecht zuständigen Beamten zögerlich und nahmen an, dass eine Entlassung rechtlich schwer durchsetzbar wäre.
Gegen die Skepsis und die Warnungen aus der Verwaltung beschloss der Hamburger Senat trotzdem am 16. November 1971 die Entlassung der Lehrerin und brach mit der liberalen Praxis der Vorjahre. In einer Pressemitteilung und dem Schreiben an Gohl sprach der Senat eine Woche später von einer «grundsätzlichen Entscheidung», wonach «die Anstellung eines Beamten auf Lebenszeit, insbesondere im Erziehungswesen, bei besonderen politischen Aktivitäten des Bewerbers in rechts- oder linksradikalen Gruppen unzulässig ist».[3] Diese Erklärung galt fortan als Senatsbeschluss oder -erlass, war aber eigentlich nur eine «Sprachregelung», die innerhalb der Verwaltung kreiert worden war, um den Einzelfall Gohl in einen größeren Kontext zu stellen.
Bereits im Oktober 1971 hatte Schulsenator Günter Apel (SPD) erklärt, der Senat dürfe sich mit einer «isolierten Entscheidung über Frau Gohl nicht in der Öffentlichkeit und dem zu erwartenden Prozeß in ein schiefes Licht (‚Sippenhaft‘) manövrieren».[4] Dies verwies darauf, dass im gesamten Verfahren über Heike Gohls berufliche Zukunft auch die politischen Aktivitäten ihres Ehemanns Peter Gohl erörtert wurden, obwohl das nach den Beamtengesetzen unzulässig war. Peter Gohl war unter anderem Vorsitzender der DKP-Lehrergruppe und damit aus Behördensicht ein «namhafter Kommunist»[5]. Da die vom Senat veröffentlichte Pressemitteilung mit dem vermeintlichen Beschluss große öffentliche Aufmerksamkeit erregte, wollten Beamte im Personalamt verhindern, dass bekannt würde, dass es gar keinen formalen Beschluss gab und die Entlassung Heike Gohls bereits eine Woche vorher entschieden worden war. So wurden die Senatsdrucksachen, die als Grundlage für den Entlassungsbeschluss an Senatoren und Staatsräte verteilt worden waren, eingezogen und verbrannt sowie Anfragen aus dem Bundestag nach dem konkreten Wortlaut des Beschlusses abgewehrt.
Dieses Vorgehen verdeutlicht, welche politische Sprengkraft in der Frage lag. Der Kurswechsel hinsichtlich der Verbeamtung von Heike Gohl folgte vor allem politischen Maßgaben, nicht aber juristischen. Denn es war alles andere als sicher, dass die Entlassung vor Gerichten Bestand haben würde. Die Landesregierung setzte sich sogar über die rechtlichen Einschätzungen der eigenen Verwaltung hinweg. Wenn in der Pressemitteilung des Senats durch Verweise auf Paragraphen des Hamburgischen Beamtengesetzes der Eindruck erweckt wurde, es handele sich nur um eine Bekräftigung der bestehenden Gesetze, dann wurde hier eine juristische Eindeutigkeit nahegelegt, die es so nicht gab. Vielmehr stellte die Pressemitteilung eine verfassungsrechtliche Zäsur dar. Er widersprach der Mehrheit der juristischen Fachliteratur und bedeutete eine Einschränkung der Grundrechte für Beschäftigte im öffentlichen Dienst.
Zudem veranschaulicht das Entlassungsverfahren die zentrale Stellung des Verfassungsschutzes bei den Überprüfungsverfahren. Mit der Regelanfrage beim Verfassungsschutz begannen üblicherweise die Vorgänge. Zwischen 1971 und 1978 wurden allein in Hamburg ca. 100.000 derartiger Anfragen gestellt. Die vom Geheimdienst mitgeteilten Angaben zogen sich wie ein roter Faden durch die im Personalamt angelegten Fallakten. Sie waren maßgeblich für die Ablehnung von Bewerber*innen, während fachliche Leistungen oder Beurteilungen durch Vorgesetzte den Ausgang der Verfahren in der Regel nicht positiv beeinflussen konnten. Die Logiken der Sicherheitsorgane prägten die Verfahren. So entstanden selektive Biografien der Betroffenen, die nur noch über die vermeintlich verfassungsfeindlichen Ziele ihrer Organisationen wahrgenommen wurden. So wie Heike Gohl von der Lehrerin zur «Verfassungsfeindin» wurde, ging es in Hamburg vielen weiteren Personen: Es wurden 210 Vorgänge mit Verdachtsfällen angelegt und 88 Personen nicht eingestellt oder entlassen. Die meisten strebten wie Gohl eine Tätigkeit im Bildungsbereich an, die Hälfte von ihnen als Lehrer*innen. Allerdings wurden auch Personen aus anderen Berufsgruppen abgelehnt oder entlassen etwa Ärzt*innen, Rechtsreferendar*innen oder Krankenpfleger*innen. Dabei traf es überwiegend junge «68er», die sich seit den frühen 1970er Jahren in kommunistischen Organisationen engagierten – in der DKP oder den maoistischen K-Gruppen. Nur sechs Fälle betrafen Rechtsextreme.
Ein an «Sippenhaft» erinnerndes Vorgehen wie bei Heike Gohl war bei der Überprüfungspraxis zwar die Ausnahme, aber Intransparenz charakterisierte nahezu alle Vorgänge: Dies zeigte sich zum Beispiel in einer doppelten Aktenführung. Die Angaben des Verfassungsschutzes, Flugblätter und weitere Unterlagen wurden nicht in den Personalakten, sondern in gesonderten Akten abgeheftet, wodurch vielen Betroffenen die über sie gesammelten Informationen und Unterlagen vorenthalten wurden und sie keine Möglichkeit hatten, sich dazu zu äußern. Ein asymmetrisches Machtverhältnis zwischen staatlichen Institutionen und Betroffenen, das die Praxis prägte.
Ein langjähriges Gerichtsverfahren
Nachdem die Schulbehörde Heike Gohl über die geplante Entlassung informiert hatte, reichte die Lehrerin Klage ein. Drei Jahre später beurteilte das Hamburger Verwaltungsgericht die Entlassung als fehlerhaft, weil zum Zeitpunkt der Entlassung nicht von einer aktiven Betätigung für die DKP ausgegangen werden und Gohl das frühere Engagement für die SDAJ nicht mehr vorgehalten werden könne. Zudem ergäben sich aus den Befähigungsberichten keine Anhaltspunkte für mangelnde Verfassungstreue.[6] Da der Senat Berufung einlegte, zog sich das Verfahren über weitere Jahre hin. Wie Heike Gohl erging es vielen: An eine Entlassung oder Ablehnung der Bewerbung schloss sich ein mehrjähriges Gerichtsverfahren an. Gohl hatte dabei im Vergleich zu anderen den Vorteil, dass sie bis zu einem rechtsgültigen Urteil weiterhin als Lehrerin arbeiten durfte – eine Regelung, die die GEW dem Hamburger Senat abgerungen hatte und die es in anderen Bundesländern nicht gab.
Trotzdem dürfte auch für Gohl die Situation keineswegs einfach gewesen sein: Ihr Fall wurde in Medien und Flugblättern erörtert, Kolleg*innen, Schüler*innen und deren Eltern waren über ihre prekäre Beschäftigung informiert. Gohls Tätigkeit als Lehrerin glich einer dauerhaften Probezeit. Die langen Verfahren, Anhörungen zu politischen Auffassungen und Aktivitäten sowie die Bedrohung der beruflichen Zukunft hatten oftmals Folgen: Viele Betroffene berichteten über psychische Belastungen infolge dieser Auseinandersetzungen. Viele schöpften aber auch Kraft aus der Solidarität, die sie im beruflichen oder politischen Feld erfuhren. Bei anderen führte die bedrohte berufliche Zukunft zum Austritt aus den jeweiligen politischen Organisationen. Insbesondere in den Hochschulen wurde über Verunsicherung und Einschüchterung geklagt.
Liberalisierung und Verbeamtung: Heike Gohl bleibt Lehrerin
Obwohl das Bundesverfassungsgericht den Radikalenbeschluss 1975 weitgehend legitimierte, wurde der Ausschluss von Kommunist*innen aus dem öffentlichen Dienst zunehmend kritisch beurteilt – zumindest in Teilen der Gesellschaft. Dies war auch eine Folge des Protests im In- und Ausland, kritischen Medienberichten und den Betroffenen, die etwa mit Falldokumentationen ihre Verfahren skandalisierten. Während Anhänger*innen von CDU/CSU die Praxis überwiegend begrüßten, geriet die SPD stark unter Druck: Jungwähler*innen wanderten zu grün-alternativen Wählerlisten ab und die innerparteiliche Kritik verschärfte sich, sodass die Verfahren kaum noch aufrechterhalten werden konnten. Diese Faktoren trugen zum Umdenken beim Hamburger Ersten Bürgermeister Hans-Ulrich Klose bei. 1971 hatte er den Radikalenbeschluss noch vehement verteidigt, setzte sich 1978 aber mit einem offenen Brief an Willy Brandt innerhalb der Bundes-SPD für eine Abkehr vom Radikalenbeschluss ein. Unter dem Motto «mehr Toleranz wagen» wollte Klose zur Rechtsauslegung vor 1971 zurück: Parteimitgliedschaften und -funktionen in «verfassungsfeindlichen» Organisationen sollten einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst nicht grundsätzlich entgegenstehen.
Auch aufgrund dieser Initiative aus Hamburg verabschiedeten sich die sozialliberal-regierten Länder 1978/79 wieder vom Radikalenbeschluss. Dafür wurde das zentrale Instrument – die Regelanfrage beim Verfassungsschutz – abgeschafft. Statt um die vermutete Gesinnung der Betroffenen sollte es nun um das konkrete Verhalten gehen. Nur wenn konkrete Verdachtsmomente vorlagen, sollte eine Anfrage an den Verfassungsschutz gestellt werden. In Hamburg wurden daraufhin in den 1980er Jahren nur noch vereinzelt Verfahren eingeleitet und kaum mehr Personen abgelehnt. Dieser Kurswechsel wurde auch möglich durch einen Personalwechsel in der Schulbehörde. Der neue Schulsenator Joist Grolle (SPD) lehnte den Radikalenbeschluss ab. Zudem hatte auch der leitende Beamte, der die Anhörungen der Betroffenen führte, seine Meinung geändert und kritisierte die Anhörungen als zu pauschal und unwirksam.
Diese Liberalisierung wirkte sich auch auf die noch anhängigen Verfahren aus, wie jenes von Heike Gohl. Der Senat zog die Berufung zurück und verbeamtete die Lehrerin im Oktober 1980 auf Lebenszeit. Fast neun Jahre nach der geplanten Entlassung war das Verfahren abgeschlossen. Gohls Verbeamtung wurde auch mit «einer rund 13-jährigen beanstandungsfreien Tätigkeit im hamburgischen Schuldienst» begründet.[7] Fachlich war Gohl bereits 1971 nichts vorgeworfen worden. Statt als «Verfassungsfeindin» wurde sie nun aber auch in den staatlichen Akten wieder in erster Linie als «gute Lehrkraft» beurteilt.[8]
Wie Heike Gohl wurden in Hamburg zwar viele Betroffene nach langjährigen Verfahren Anfang der 1980er Jahre doch noch eingestellt, aber die Verfahren hatten Spuren hinterlassen: Viele klagten über jahrelange «Repression und Einschüchterung» und den anstrengenden Kampf gegen «Existenzbedrohung und Einschränkung demokratischer Rechte.»[9] Für viele, die im Schulbereich tätig werden wollten, hatte die staatliche Ablehnung ein faktisches Berufsverbot bedeutet, da sie zeitweise ihren erlernten Beruf nicht ausüben konnten, nur wenige fanden eine Anstellung an Privatschulen. Zudem gab es auch in Hamburg einige, die keine zweite Chance erhielten. In anderen Bundesländern waren die Auswirkungen für Betroffene noch einschneidender. In unionsregierten Ländern wurde die Überprüfungs- und Ablehnungspraxis noch in den 1980er Jahren fortgesetzt, eine spätere Einstellung blieb bei vielen aus.
[1] Dieser Artikel basiert auf meiner Dissertation: Alexandra Jaeger, Auf der Suche nach «Verfassungsfeinden». Der Radikalenbeschluss in Hamburg 1971-1987, Göttingen 2019 (Hamburger Beiträge zur Sozial- und Zeitgeschichte; 58). Siehe auch: Dominik Rigoll, Staatsschutz in Westdeutschland. Von der Entnazifizierung zur Extremistenabwehr, Göttingen 2013 (Beiträge zur Geschichte des 20. Jahrhunderts; 13). Zur Praxis in anderen Ländern siehe: Verfassungsfeinde im Land? Baden-Württemberg, `68 und der «Radikalenerlass» (1968-2018). Ein Forschungsbericht, bearb. von Yvonne Hillges/Mirjam Schnorr, Heidelberg 2020, https://archiv.ub.uni-heidelberg.de/volltextserver/28648/ (5. 11. 2021); Wilfried Knauer, «Es wird weder eine Gesinnungsschnüffelei noch eine Verfolgungskampagne oder eine rigorose Säuberungsaktion stattfinden». Die Umsetzung des «Radikalenerlasses» in Niedersachsen 1972 bis 1990, in: Niedersächsisches Jahrbuch für Landesgeschichte, 90 (2018), S. 307–369.
[2] Staatsarchiv Hamburg (StA HH), 131-11, 1711, Miething, Amt für Schule, an Mantey, Senatsamt für den Verwaltungsdienst (SfV), 1.4.1971.
[3] StA HH, 131-11, 1711, Hackmack, SfV, an Heike Gohl, 23.11.1971. Siehe auch: StA HH, 131-11, 1717, Staatliche Pressestelle Hamburg, Grundsätzliche Entscheidung des Senats, 23.11.1971. Abgedruckt in: Hanspeter Knirsch, Dieter Schmidt, Wolfgang Voegeli (Hg.), «Radikale» im öffentlichen Dienst. Eine Dokumentation, Frankfurt/M. 1973, S. 11.
[4] StA HH, 131-11, 1711, Apel, Schulbehörde, an Hackmack, SfV, 5.10.1971.
[5] StA HH, 131-11, Vermerk Mantey, SfV, 26.8.1971.
[6] StA HH, 131-11, 1711, Urteil Verwaltungsgericht Hamburg, VI VG 493/72, S. 16.
[7] StA HH, 131-11, 1711, Behörde für Schule und Berufsbildung, Ernennungsvorschlag Heike Gohl, 28.5.1980.
[8] StA HH, 131-11, 1711, Delius an Grossmann und LP, SfV, 12.10.1979.
[9] Sabine Auffermann u.a., Solidarität lohnt sich, in: Hamburger Lehrerzeitung, Nr. 11/1980, S. 11.