Analyse | Wirtschafts- / Sozialpolitik - Commons / Soziale Infrastruktur - Verteilungskrise Habecks Gas- und Strompreisbremse

Der Entwurf ist in der finalen Abstimmung – Zeit, sich den Inhalt des «Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes» genauer anzusehen

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Uwe Witt,

Mehr Energie sparen: Mit Strümpfen ins Bett
Die Gas- und Strompreisbremse funktioniert nach dem Gießkannenprinzip. Wird im entsprechenden Umfang gespart, dämpft die Bremse deutlich. Wer aber nicht mehr Energie sparen kann oder bisher schon sparsam war, profitiert nicht von dem neuen Gesetz.  Chinnapong, iStock

Sieht noch wer durch? Seit Wochen diskutieren Politik und Experten in Brüssel und Berlin verschiedenste Modelle von Gas- und Strompreisbremsen sowie Übergewinnsteuern. Nun wird es hierzulande konkret. Die Referentenentwürfe für die deutsche Strom- und die Gaspreisbremse gingen in dieser Woche in die Ressortabstimmung. In der kommenden Woche sollen sie bereits in den Bundestag eingebracht werden. Zeit für eine Kurzanalyse.
 

Gaspreisbremse

Was die deutsche Gaspreisbremse angeht, so hält sich das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in weiten Teilen an die Empfehlungen der «ExpertInnenkommission Gas und Wärme», deren Zwischenbericht wir kürzlich bewertet haben. Wichtigste Änderung: Die Bremse, die ursprünglich erst ab März 2023 greifen sollte, soll nun bereits ab Januar nächsten Jahres wirken. Somit erhielten die Haushalte und Klein- und Mittelunternehmen (KMU) bis April 2024 ein Grundkontingent von 80 Prozent des durchschnittlichen Vorjahresverbrauches zum ermäßigten Preis von 12 Cent je Kilowattstunde (ct/kWh). Die Einmalerstattung eines kompletten monatlichen Abschlags im Dezember 2022 als Übergangslösung hat der Bundestag bereits beschlossen.

Uwe Witt ist Referent für Klimaschutz und Strukturwandel bei der Rosa-Luxemburg-Stiftung.

Das BMWK rechnet in einem Erläuterungspapier die Wirkung der Gaspreisbremse vor. Und zwar für einen Beispielshaushalt mit einem Gasverbrauch von ursprünglich 15.000 kWh im Jahr und einem monatlichen Abschlag von bislang 100 Euro pro Monat. Dabei geht das BMWK von einem durchschnittlichen Gaspreis für Endkunden im nächsten Jahr von rund 22 ct/kWh aus. Diesen vergleicht es mit Kosten des Endkunden-Gaspreises vor dem Ukraine-Krieg von rund 8 ct/kWh. Dagegen rechnet es die entlastende Wirkung der Preisbremse auf 12 ct/kWh. Das Ganze geschieht in drei Szenarien. Im ersten bleibt der Gasverbrauch konstant. Somit muss der Haushalt 20 Prozent des Verbrauchs zum hohen Marktpreis bezahlen. Im zweiten spart die Familie diese 20 Prozent beim Verbrauch, so dass sie vollständig im ermäßigten Grundkontingent bleibt. Im dritten Szenario verbraucht sie nicht nur 20, sondern 30 Prozent weniger Gas.

Rechenbeispiel entnommen aus dem Erläuterungspapier zur Gas- und Strompreisbremse, BMWK, 21.11.2022, (Collage Chinnapong, iStock / RLS)

Die Ergebnisse können sich zumindest dann sehen lassen, sofern den Haushalten entsprechende Einsparungen gelingen. Wer etwa 20 Prozent spart, bekommt auf der Jahresendabrechnung 660 Euro erstattet (die Erstattung des kompletten eingesparten Volumens durch den Gasversorger erfolgt in Höhe des neuen Gaspreises). Umgerechnet wären mit Gaspreisbremse insgesamt nur noch 120 Euro pro Monat zu zahlen, statt 275 Euro pro Monat ohne Bremse. «Also nur noch 20 Euro mehr als bisher. Obwohl sich der Gaspreis nahezu verdreifacht hat», ist zu lesen. Bei 30 Prozent Einsparung beträgt die Rückzahlung gar 990 Euro, bzw. umgerechnet eine zu zahlende Monatsrechnung von insgesamt 92,50 Euro. Damit würde der Haushalt in diesem Modell tatsächlich weniger zahlen, als bislang. Weiterhin profitieren die Haushalte von der schon früher beschlossenen Mehrwertsteuersenkung von 19 auf 7 Prozent, da in dem Rechenbeispiel der neue nicht-subventionierte Bruttopreis nicht bei 22 ct/kWh, sondern bei 24,5 ct/kWh liegen würde.

Für die Mehrheit würde das Paket demnach für deutliche Entspannung sorgen, sparen doch die meisten Haushalte unter der schwebenden Preisknute schon jetzt in einem ähnlichen Umfang Gas und Wärme ein. Problematisch bleibt es dennoch für jene Haushalte, die bereits in der Vergangenheit die Heizung runterdrehen mussten, etwa, weil sie wenig Einkommen beziehen, aber noch nicht unter jene Transferleistungs-Bezieher*innen fallen, bei denen der Staat die Wärmekosten übernimmt. Oder jene, die in besonders schlecht gedämmten Häusern leben bzw. aus Gründen des Alters oder der Gesundheit mehr Wärme brauchen. Sie alle werden besondere Mühe haben, nun 20 oder 30 Prozent Gas einzusparen – womit sie in jenen teuren Verbrauchsbereich rutschen, indem dem der Marktpreis zu zahlen ist (bei gleichbleibendem Verbrauch wären beispielsweise 175 Euro je Monat zu zahlen statt bislang 100 Euro). Inwieweit für solche Haushalte die im Papier angekündigten Härtefallregeln greifen werden (die auch für Wohnungsunternehmen, soziale Träger, Kultur und Forschung avisiert sind), bleibt unklar.

Unberücksichtigt hat der Referentenentwurf den als Prüfauftrag an die Bundesregierung formulierten Vorschlag der «ExpertInnenkommission» in ihrem Abschlussbericht, eine Obergrenze für das subventionierte Grundkontingent einzuziehen. Sie sollte – angesichts fehlender Daten für gezieltere haushaltsspezifische Unterstützungen – verhindern, dass beispielsweise reiche Hausbesitzer mit hohem Luxusverbrauch im Wärmebereich ebenfalls 80 Prozent ihres bisherigen Gaskonsums für 12 statt 22 ct/kWh beziehen können. Das gewerkschaftsnahe Institut für Makroökonomie (IMK) hatte dafür später einen konkreten Vorschlag gemacht, der auch mit vorhandenen bzw. unkompliziert und zeitnah erhebbaren Daten umsetzbar wäre. Danach könnte eine solche Obergrenze je nach Ausgestaltung bei 15.000, 20.000 oder 25.000 kWh Gasverbrauch liegen.

Ohne eine solche Obergrenze bleibt (vor allem mangels Datenverfügbarkeit) momentan wohl nur ein Instrument, um die Gaspreisbremse ein wenig ökologischer zielgenauer und gerechter, also weniger zur Gießkanne zu machen: die schon von der «ExpertInnenkommission» vorgesehene Abschöpfung des geldwerten Vorteils der Gaspreissubvention über die Einkommenssteuer bei Gutverdiener*innen. In BMWK-Entwürfen waren dabei bislang Freibeträge des zu versteuernden Einkommens in Höhe von 75.000 Euro als Einzelperson bzw. 150.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten zu finden. Die abschließenden Regeln dafür sollen im Jahressteuergesetz verankert werden.

Auf der Strecke geblieben gegenüber den Entwürfen ist das Verbot von Boni und Dividenden (ursprünglich Paragraf 21) für jene Industrieunternehmen, die die Gaspreisbremse auf Kosten der Steuerzahler*innen in Anspruch nehmen. Ein von der Kommission vorgeschlagenes sozial- und arbeitsmarktpolitisches Regulativ bleibt dagegen erhalten: Unternehmen, die durch die Gaspreisbremse um mehr als 2 Millionen Euro entlastet werden, dürfen bis April 2025 maximal 10 Prozent ihrer Stellen abbauen. Die Gaspreisbremse ist für die Industrie so organisiert, dass Unternehmen, die mehr als 1,5 Millionen kWh im Jahr verbrauchen, einen Garantiepreis von 7 ct/kWh (netto) für 70 Prozent ihrer bisherigen Verbrauchsmenge (des im Jahres 2021) erhalten.

In der Gaspreiskommission heftig umstritten war die vorgesehene Möglichkeit für Industriebetriebe, ihre subventionierte Gaspreismenge zum Marktpreis verkaufen zu können. Die Ökonomin Isabell Weber hatte als Kommissionsmitglied in einem Minderheitsvotum darauf verwiesen, dass somit gerade am Anfang der Wertschöpfungskette (mit hohem Gasverbrauch) ein hoher Anreiz bestehen könnte, Produktionsanlagen stillzulegen, was Folgen für die nachfolgenden Unternehmen hätte. In einem weiteren IKM-Papier forderte sie hier anschließend, gemeinsam mit Sebastan Dullien und Jan-Erik Thie, konkrete Änderungen, um «Winterschlafprämien» mit einem gestuften Vorgehen zu verhindern. Das BMWK hat das Problem aufgegriffen und Regeln eingefügt, nach denen die Möglichkeit und der Anreiz für solche Gasweiterverkäufe zumindest begrenzt werden.

Strompreisbremse

Im Gegensatz zur Gaspreisbremse gibt es für eine nationale Strompreisbremse bereits einen konkreteren europäischen Rahmen über einen EU-Ratsbeschluss von Ende September. Finanziert werden sollen die Strompreisbremsen unter anderem durch einen Mechanismus zur Abschöpfung von Zufallsgewinnen im europäischen Elektrizitätsmarkt sowie durch eine «Solidaritäts-Abgabe» für Unternehmen, die mit fossilen Brennstoffen handeln. Die Einnahmen daraus sollen dann zur Senkung der Endverbraucherpreise und für Energieeffizienz eingesetzt werden. In Deutschland führt dies nach dem Referentenentwurf von Mittwoch zu einer Strompreisbremse für Haushalte und KMU, die der Grundarchitektur der Gaspreisbremse folgt und auch für den gleichen Zeitraum vorgesehen ist.

Haushalte und kleinere Unternehmen, die weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbrauchen, erhalten danach 80 Prozent ihres Vorjahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieses «Basis-Kontingents» gilt der höhere (Markt-)Preis. Größere Firmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr bekommen nur 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs, allerdings zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an.

Auch hier hält das Begleitpapier ein Beispiel bereit, bei dem das BMWK von einem durchschnittlichen Strompreis im nächsten Jahr von 50 ct/kWh ausgeht (2021 rund 30 ct/kWh).

Rechenbeispiel entnommen aus dem Erläuterungspapier zur Gas- und Strompreisbremse, BMWK, 21.11.2022, (Collage Chinnapong, iStock / RLS)

Analog zur Rechnung der Gaspreisbremse: Ohne die Strompreisbremse müsste die Familie 188 Euro pro Monat zahlen – also 75 Euro mehr als bisher. Mit der Bremse zahlt sie monatlich 158 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, spart also 30 Euro. Verbraucht die Familie bis zum Ende des Jahres weniger Strom, bekommt sie Geld zurück: Spart sie 20 Prozent Strom, sind es 450 Euro im Jahr. Umgerechnet auf die Monate lägen die Energiekosten mit der Strompreisbremse dann 7 Euro höher als bisher.  

Wer früher schon sparsam war, guckt in die Röhre.

Die Einschätzung hier ist ähnlich wie im Fall Gas: Wird im entsprechenden Umfang gespart, dämpft die Bremse deutlich. Wer früher schon sparsam war, guckt in die Röhre. Hohe historische Verbräuche werden tendenziell belohnt. Instrumente zu einer gerechteren Ausgestaltung fehlen, auch mangels Daten.

Ohnehin kommen beide Gesetzentwürfe der Bundesregierung im europäischen Vergleich spät, Spanien etwa hat viel früher reagiert, wie eine aktuelle Studie im Auftrag der Rosa-Luxemburg-Stiftung beschreibt. Zudem fehlt hierzulande immer noch ein Kanal, über den an sämtliche Haushalte Direktzahlungen seitens des Staates möglich wären, etwa über eine Verknüpfung der Steuer-ID mit der IBAN. Bundesfinanzminister Lindner hat den Auftrag dafür seit März …

Übergewinnabschöpfung am Strommarkt

Um krisenbedingte Extragewinne abzuschöpfen setzte Brüssel bereits Ende September eine Erlösobergrenze für Produzenten von Atom-, Braunkohle-, Ökostrom- und Ökokraftwerken. Sie dürfen an den Großhandelsmärkten maximal 180 Euro je Megawattstunde (€/MWh) einnehmen. Alles darüber sollen die Mitgliedstaaten zu mindestens 90 Prozent abschöpfen und umverteilen. Zum Vergleich: An den Handelsmärkten lag der Spitzenpreis im August/Anfang September bei Werten zwischen 500 und 700 Euro/MWh, während man Jahr 2021 durchschnittlich ein Zehntel davon bezahlte. Ursache für die Preisrally sind die absurd hohen Gaspreise. Denn wie bei fast allen anderen Märkten setzen ökonomisch nicht die Erzeugungskosten der einzelnen Produzenten den Preis für die Marktteilnehmer. Vielmehr setzt der so genannte Grenzpreis des teuersten Erzeugers, der zum Zuge kommt, um die aktuelle Nachfrage zu bedienen, den Preis für sämtliche Anbieter. Da die letzten Kraftwerke, die zur Deckung der Stromnachfrage noch benötigt werden, in den letzten Monaten fast ausschließlich Gaskraftwerke waren, ging der teure Gaspreis in den Strompreis ein.

In Zeiten extremer Gasknappheit und hoher europäischer Stromnachfrage (unter anderem aufgrund defekter französischer AKW) versagt dabei das herrschende Strommarktdesign – zumindest zur Hälfte: Industrie und private Verbraucher*innen spüren unmittelbar über die hohen Preise, das Gas und Elektrizität tatsächlich knapp sind. Das ist aus der Modellsicht, Energie einzusparen, um die Nachfrage zu senken, zwar sinnvoll. Gleichzeitig realisieren aber die Erzeuger von Strom aus Atom-, Kohle- und Erneuerbaren-Energien Anlagen infolge der absurd hohen Grenzpreise leistungslose und ebenso hohe Extragewinne. Schließlich ändern sich ihre ohnehin niedrigeren Erzeugungskosten kaum.

Die Abschöpfung und Umverteilung dieser Zufallsgewinne stand dann auch im Mittelpunkt vieler Debatten im Sommer, zumindest als kurzfristige Lösung. Das BMWK setzt die Vorgaben Brüssels nun endlich um, allerdings etwas abweichend vom Ratsbeschluss (aber im Einklang mit dessen Spielraum). Statt der erwähnten einheitlichen Erlösobergrenze von 180 Euro für alle Erzeugungsarten soll es nach dem Referentenentwurf vom 1. September 2022 bis mindestens zum 30. Juni 2023 abgestufte und niedrigere Erlösobergrenzen als im Ratsbeschluss geben, die sich stärker an den tatsächlichen Kosten der jeweiligen Erzeuger plus eines angemessenen Gewinns orientieren sollen. Sie scheinen allerdings immer noch ziemlich großzügig auszufallen. Oben drauf setzt das BMWK zudem einen «üppigen Sicherheitszuschlag» (Originalzitat BMWK) von 30 bzw. 40 Euro/MWh. Nur jene Gewinne, die jeweils über Erlösobergrenzen plus Sicherheitszuschlag liegen, werden zu 90 Prozent vom Staat kassiert.

Gegen eine Übergewinnabschöpfung regt sich seitens der Betreiber seit Wochen massiver Widerstand. 

Abgeschöpft werden Wind-, PV- und Wasserkraftanlagen, Abfallverbrennungsanlagen, Atom- und Braunkohlekraftwerke. Da Steinkohlekraftwerke aufgrund ihrer Kostenstruktur vielfach alternativ zu Gaskraftwerken eingesetzt werden, will das BMWK diese von der Abschöpfung ausnehmen, damit die Ablösung von Gas nicht erschwert wird, argumentiert das Papier.

Gegen diese Übergewinnabschöpfung regt sich seitens der Betreiber seit Wochen massiver Widerstand. Übrigens auch bei den Verbänden der Ökostrombranche, gleichwohl viele ihrer Mitglieder von der Strompreisrally zu Lasten der Verbraucher*innen profitiert haben. In Reaktion hat Robert Habecks Ministerium die Rückwirkung der Abschöpfung gegenüber früheren Entwürfen verkürzt. Frühjahr und Sommer dieses Jahres, in dem die «Zufallsgewinne» besonders umfangreich sprudelten, sind von der Abschöpfung nun ausgenommen.

 «Solidaritäts-Abgabe» für Unternehmen, die mit fossilen Brennstoffen handeln

Extragewinne, oder «windfall profits» fallen kriegs- bzw. krisenbedingt nicht nur im Strommarkt an. Auch Mineralöl- und Gaskonzerne sowie Raffinerien haben exorbitant profitiert – und verdienen noch weiter. In Brüssel hatte der Rat im September darum gemeinsam mit den Vorgaben zur Preispreisbremse und Übergewinnabschöpfung im Strommarkt auch Mindestvorgaben dafür gemacht, wie deren Sondergewinne anteilig kassiert werden sollen. Die Regeln fielen allerdings extrem schwach aus: Firmen, die mit fossilen Brennstoffen handeln, wird in diesem und nächsten Jahr zugestanden, dass ihre Gewinne 20 Prozent über den durchschnittlichen Gewinnen der Jahre 2018 bis 2021 liegen dürfen. Soweit, so generös, aber angesichts des rechtlichen Neulandes vielleicht noch verständlich. Alle Profite, die darüber liegen, sollen aber lediglich zu «mindestens 33 Prozent» abgeschöpft werden. Wieso eigentlich nicht zu 60, 80 oder 100 Prozent?

Deutschland wäre nicht Deutschland, wenn es hier einen Millimeter von dieser konzernfreundlichen Mindestvorgabe abweichen würde – zumal hier der Gesetzentwurf als Änderung des Jahressteuergesetzes aus dem Hause Lindner kommt, also dem FDP-geführten Finanzministerium. Die zusätzlichen Einnahmen des Bundes aus dieser «Solidaritäts-Abgabe» werden in dem Entwurf laut «Welt Online» dann auch auf nur lächerliche ein bis drei Milliarden Euro beziffert. Es könnte ein Vielfaches sein, so legte kürzlich eine weitere Studie für die Rosa-Luxemburg-Stiftung nahe, würden Bemessungsgrundlage und Abschöpfungssatz im Sinne jener gewählt, die die hohen Energiepreise seit Monaten tragen müssen.